Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2014.00046 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 7. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Sohn Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1929, vertreten durch ihren Sohn, meldete sich am 10. Februar 2014 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Urk. 15/9). Mit Verfügung vom 18. April 2014 (Urk. 15/14) wies die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Leistungsbegehren ab.
Nach dagegen erhobener Einsprache vom 22. März 2014 (Urk. 15/16) führte die Ausgleichskasse eine Abklärung vor Ort durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 21. Juli 2014 [Urk. 15/20]). Mit Entscheid vom 22. Juli 2014 (Urk. 15/22) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
2. Dagegen liess die Versicherte mit an die Ausgleichskasse gesandter Eingabe vom 22. August 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine leichte Hilflosigkeit zuzusprechen (Urk. 1 S. 3). Am 29. August 2014 überwies die SVA diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 3). In der Folge liess die Versicherte ihren Beschwerdewillen bestätigen (Urk. 6; vgl. auch Urk. 4 und Urk. 9-12). Die SVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. November 2014 (Urk. 14) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Versicherte an ihrem Antrag festhalten beziehungsweise ihn sinngemäss auf eine Hilflosenentschädigung höheren Grades ausdehnen. Die SVA verzichtete am 19. März 2015 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 24), wovon der Versicherten Kenntnis gegeben wurde (Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.
1.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.3
1.3.1 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann.
1.3.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Abs. 2 als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.4 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c, 107 V 145 E. 1c und 139 E. 1b, 105 V 38; 106 V 153, 105 V 52 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis).
1.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 15/22) aus, die Abklärung vor Ort vom 14. Juli 2014 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 bei der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei, in den anderen fünf Lebensverrichtungen aber selbständig sei. Sie benötige Führung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme. Es sei keine dauernde Überwachung erforderlich. Es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Beschwerdeführerin halte sich während eines grossen Teils der Zeit zusammen mit ihrem schwer pflegebedürftigen Ehemann in ihrer Wohnung auf.
Im vorliegenden Prozess ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin, die nur in einer einzigen Lebensverrichtung (der Fortbewegung) auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei, keiner ständigen Überwachung bedürfe. Zwar müsse die Medikamenteneinnahme - in Anbetracht der unzuverlässigen zeitlichen Orientierung der Beschwerdeführerin - geführt erfolgen. Diese Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme könne jedoch nicht als besonders aufwändige Pflege eingestuft werden (Urk. 14).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen geltend machen, dass sie auf dauernde Hilfe und Überwachung angewiesen sei. Insbesondere benötige sie Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten. Bereits das stelle eine pflegerische Hilfeleistung dar. Wegen ihrer Vergesslichkeit benötige sie Führung, ansonsten würde sie sich selbst gefährden. Ihr Sohn betreue sie und ihren Ehemann bereits seit vier Jahren; beide benötigten persönliche Überwachung. Ausserdem brauche sie sehr viel Zeit beim Ankleiden/Auskleiden (wie auch für viele andere Tätigkeiten); sie könne das im Hinblick auf Termine oder andere Notwendigkeiten nicht selber zuverlässig einplanen und berücksichtigen. Wenn die Zeit knapp werde, müsse man ihr dabei helfen. Ohne Planung und Anweisungen von Dritten beim Ankleiden und bei der Körperpflege sei sie nicht in der Lage, sich rechtzeitig bereit zu machen (etwa für Arzttermine). Es bestehe somit ein indirekter Hilfebedarf. Ein solcher bestehe auch beim Aufstehen/Abliegen, weil man sie darauf aufmerksam machen müsse, sich vor Terminen genügend auszuruhen. Auch die Mahlzeiten würden sich nicht immer unproblematisch gestalten. Sie bedürfe auch insoweit der indirekten Hilfe wie auch bei der Körperpflege (etwa Kontrolle). Bei der Fortbewegung bestehe nicht nur wegen der Vergesslichkeit, sondern auch aus körperlichen Gründen eine Hilfsbedürftigkeit. Es bestehe in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ein mehr oder weniger direkter oder indirekter Hilfebedarf sowie ein ständiger medizinisch-pflegerischer Hilfebedarf (tägliche Verabreichung der Medikamente). Zudem bedürfe sie einer allgemeinen persönlichen Überwachung. Somit liege eine leichte oder doch eher eine mittlere, wenn nicht sogar eine schwere Hilflosigkeit vor (Urk. 1, 10, 12 und 20).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der in seinem Bericht vom 3. Februar 2014 (Urk. 15/8-9) unter anderem eine beidseitige mittelschwere Gonarthrose, Vorhofflimmern, eine arterielle Hypertonie, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), eine mittelgradige depressive Episode und eine chronische Niereninsuffizienz diagnostizierte, äusserte sich dahingehend, dass wegen der diagnostizieren Polymorbidität die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr gewährleistet sei. Eine Unterstützung durch ihren Sohn sei zwingend. Die in der Anmeldung gemachten Angaben betreffend Hilfsbedürftigkeit (Ankleiden, Medikamenteneinnahme, Körperpflege, Fortbewegung) deckten sich mit seinen Befunden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich.
3.1.2 Am 9. Februar 2015 erklärte Dr. Z.___, dass der Sohn der Beschwerdeführerin täglich für die Betreuung seiner Eltern zu Hause zur Verfügung stehe. Er kenne die Beschwerdeführerin als Hausarzt seit Jahren. Die vom Sohn der Beschwerdeführerin erbrachten Unterstützungsleistungen entsprächen einer effektiven Notwendigkeit, damit die Beschwerdeführerin weiterhin zu Hause wohnen könne und nicht in ein Pflegeheim müsse. Dementsprechend empfehle er, der Beschwerdeführerin die ihr zustehende Hilflosenentschädigung zukommen zu lassen (Urk. 21/1).
3.2 Dem von der Abklärungsperson der IV-Stelle erstellten Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 21. Juli 2014 (Urk. 15/ 20) lassen sich folgende Erkenntnisse entnehmen:
Die Abklärung fand in Anwesenheit des Sohnes der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin und ihr pflegebedürftiger Ehemann seien froh darüber, als Paar in ihrem jahrzehntelang gewohnten Umfeld zu sein. Dies sei möglich dank der tatkräftigen Unterstützung ihrer Kinder und der Spitex.
- Ankleiden/Auskleiden: Die Beschwerdeführerin sei sauber und den sommerlichen Temperaturen angepasst gekleidet. Sie treffe ihre Kleiderwahl selbst und wechsle die Kleider regelmässig. Das werde vom Sohn bestätigt. Beim Ankleiden erhalte sie keine Hilfe. In diesem Bereich bestehe keine Hilflosigkeit.
- Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Bis jetzt habe sie keine besonderen Schwierigkeiten beim Positionswechsel. Die entsprechenden Angaben seien von der Beschwerdeführerin gemacht und von ihrem Sohn weder verneint noch ergänzt worden.
- Essen: Sie nehme in der Regel drei Mahlzeiten pro Tag zu sich. Sie esse und trinke normal. Ihr Sohn ergänze, dass er für die Mahlzeitenzubereitung zuständig sei. Die Zubereitung der normalen Mahlzeiten könne nicht als Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes gewertet werden. Die Hilflosigkeit sei in diesem Bereich zu verneinen.
- Körperpflege: Die Beschwerdeführerin wirke gepflegt. Ihr äusseres Erscheinungsbild entspreche der gängigen Norm. Sie erkläre, sich regelmässig zu waschen. Aus Angst vor einem möglichen Sturz steige sie nicht mehr in die Wanne. Sie wasche sich aus eigenem Entschluss nach herkömmlicher Art; sie benütze Waschtücher. Der Sohn der Beschwerdeführerin bejahe, dass seine Mutter selbständig sei und auf ihre Art für die persönliche Körperpflege sorge. Es bestehe in diesem Bereich keine Hilflosigkeit. Die Beschwerdeführerin benötige weder direkte noch indirekte Hilfe bei der Körperpflege.
- Reinigung nach Verrichtung der Notdurft: Die Beschwerdeführerin sei kontinent. Sie gehe aus eigenem Antrieb zur Toilette und reinige sich selbst. Auch beim Richten der Kleider benötige sie keinerlei Dritthilfe. Es sei in diesem Bereich keine Hilfe notwendig.
- Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: In der Wohnung bewege sich die Beschwerdeführerin selbständig und sicher fort. Allein könne sie jedoch nicht mehr ins Freie gehen. Sie werde jeweils von der Tochter oder dem Sohn begleitet. Ihr Sohn habe ergänzt, dass der Beschwerdeführerin der Orientierungssinn schon lange abhanden gekommen sei. Beim Besprechen dieses Bereiches sei klar geworden, dass die Beschwerdeführerin zeitlich und (wohl räumlich) nicht mehr richtig orientiert sei und sich ausserhalb der Wohnung nicht mehr orientieren könne. In diesem Bereich sei eine Hilflosigkeit gegeben.
- Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe: Die Beschwerdeführerin denke, dass sie ihre Medikamente selbst verwalten könne. Ihr Sohn sei jedoch ganz anderer Meinung. Seines Erachtens kenne die Beschwerdeführerin nicht einmal die Bezeichnungen der einzelnen Medikamente. Er müsse dafür sorgen, dass die regelmässige Einnahme klappe. In Anbetracht der unzuverlässigen zeitlichen Orientierung der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die Medikamenteneinnahme geführt erfolgen müsse.
- Persönliche Überwachung: Es bestehe keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Beschwerdeführerin benötige Führung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme, was unter den betreffenden Punkten zu berücksichtigen sei. Ansonsten halte sie sich einen Grossteil der Zeit allein mit ihrem schwer pflegebedürftigen Ehemann in der Wohnung auf. Wie berichtet worden sei, sei es dem Ehemann der Beschwerdeführerin wegen dessen geistigen und körperlichen Zustands nicht möglich, eine Überwachung sicherzustellen.
4.
4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Das wurde grundsätzlich auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Zwischen den Parteien ist vielmehr umstritten, welches Ausmass diese Hilfsbedürftigkeit erreicht beziehungsweise ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt sind.
Nach der Aktenlage zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte in regelmässiger und erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist (vgl. Urk. 15/20/3). Was die übrigen fünf alltäglichen Lebensverrichtungen angeht, bestehen zwischen den Einschätzungen der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Sohnes einerseits und denjenigen der Beschwerdegegnerin erhebliche Differenzen.
4.2 Diesbezüglich ist jedoch zu präzisieren, dass diese Differenzen nicht stets in dieser Ausprägung bestanden. Zu erinnern ist, dass der Sohn der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 21. Juli 2014 (Urk. 15/20) anwesend war. Seine Einwendungen und Präzisierungen wurden im Abklärungsbericht festgehalten; sie flossen nicht nur in die sachverhaltliche Abklärung ein, sondern bildeten insoweit sogar das Fundament der beschwerdegegnerischen Entscheidfindung. Im Laufe des weiteren Verfahrens schilderte der Sohn der Beschwerdeführerin deren Hilfsbedürftigkeit auf immer dramatischere Weise. Diesbezüglich ist auf den oben in E. 1.5 wiedergegebenen Beweisgrundsatz der „Aussagen der ersten Stunde“ hinzuweisen. Diesen Aussagen kommt in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Demzufolge ist auf diejenigen Aussagen abzustellen, welche die Beschwerdeführerin und deren Sohn anlässlich der Abklärung vor Ort gemacht haben und die in den Abklärungsbericht eingeflossen sind.
4.3 Aus dem Abklärungsbericht vom 21. Juli 2014 (Urk. 15/20) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin weder beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen noch beim Essen auf Hilfe angewiesen ist. Soweit sie nunmehr vorbringen liess, dass sie insoweit indirekte Mithilfe (etwa Aufforderungen, sich hinzulegen) angewiesen sei, ist festzustellen, dass davon bei der Abklärung nicht die Rede war. Vielmehr wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin abends aus eigenem Antrieb ins Bett gehe und keine Einschränkungen beim Essen und Trinken bestünden. Auch bei der Körperpflege wurden keine Einschränkungen festgehalten, ausser dass die Beschwerdeführerin aus Angst vor einem Sturz die Badewanne nicht mehr benütze. Sie könnte zwar ein vorhandenes Badebrett verwenden (oder die Hilfe der Spitex beanspruchen), verzichte darauf aber aus persönlichen Gründen. Die Haare wasche sie sich mit der Duschbrause selbst (Urk. 15/20/2). Es ist nachvollziehbar und einleuchtend, dass die Abklärungsperson (und ihr folgend auch die Beschwerdegegnerin) insoweit keine Hilfsbedürftigkeit annahmen.
Auch im Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ wurde keine Hilfsbedürftigkeit genannt (Urk. 15/20/2-3). Die genannte Verstopfung wird nach Angaben der Beschwerdeführerin medikamentös behandelt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr zur Medikamentenverwaltung fähig ist, ist nicht unter diesem Bereich zu berücksichtigen, sondern unter dem Gesichtspunkt „dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe“. Dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Urk. 15/20/3), ist - wie oben ausgeführt - unbestritten. Insoweit ist sie hilfsbedürftig.
Die Beschwerdeführerin selbst brachte anlässlich der Abklärung vor, sie sei in der Lage, ihre Medikamente sicher selbst zu verwalten. Dem widersprach ihr Sohn. Und auch die Abklärungsperson sowie die Beschwerdegegnerin waren der Ansicht, dass sie bei der Verwaltung und der Einnahme von Medikamenten der Anleitung und Führung bedürfe (Urk. 15/20/3-4). Aus dem Abklärungsbericht geht auch hervor, dass sie sich einen Grossteil der Zeit allein mit ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung aufhält. Die Hilfe bei der Medikamenteneinnahme bzw. der Bereitstellung der richtigen Medikamente zur richtigen Zeit, erfolgt mittels einer sog. Dossierbox (durch den Sohn aufgefüllt). Diese Hilfe kann aber nicht als „besonders aufwändige Pflege“ im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV bezeichnet werden, wie im Abklärungsbericht korrekt festgehalten wurde. Auch einer (zeitlich lückenlosen) persönlichen Überwachung bedarf die Beschwerdeführerin nicht, denn es besteht keine Selbst- oder Fremdgefährdung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV).
Ebenso geht aus dem Bericht hervor, dass gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Angehörigen der Ehemann aufgrund seiner eigenen gesundheitlichen Einschränkungen eine dauernde persönliche Überwachung nicht vornimmt bzw. dazu auch nicht imstande wäre.
4.4 Damit ist nach dem Gesagten eine Hilflosigkeit lediglich bei einer alltäglichen Lebensverrichtung (Fortbewegung ausser Haus) ausgewiesen, was für den Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit (siehe E. 1.3.1) nicht genügt.
5. Der ablehnende Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2014 erweist sich somit als korrekt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker