Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2014.00050 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 18. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Beiständin Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem 1951 geborenen X.___ gestützt auf die Anmeldung seiner Beiständin vom 27. Februar 2014 (Urk. 7/1) mit Verfügung vom 4. April 2014 (Urk. 7/9) aufgrund einer Vorbezugsdauer von zwei Jahren eine entsprechend gekürzte Altersrente zugesprochen und diese Rente auf Begehren von X.___ (vgl. Urk. 7/19) mit Verfügung vom 7. August 2014 (Urk. 7/22) wieder aufgehoben hatte und diese Verfügung - nach erfolgter Einsprache der Beiständin (Urk. 7/26) - mit Entscheid vom 9. September 2014 (Urk. 2 = Urk. 7/28) bestätigt worden war;
nach Einsicht in
die Eingabe der Beiständin von X.___ vom 7. Oktober 2014 (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2014 aufzuheben und X.___ eine vorbezogene (und entsprechend gekürzte) Altersrente zuzusprechen,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 4. November 2014 (Urk. 6),
die Replik vom 3. Dezember 2014 (Urk. 10) sowie in die weiteren Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen können,
die vorbezogene Altersrente gekürzt wird (Art. 40 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Art. 56 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]),
gemäss Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) eine Vertretungsbeistandschaft errichtet wird, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss,
die Erwachsenenschutzbehörde die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken kann (Art. 394 Abs. 2 ZGB), sich die betroffene Person die Handlungen des Beistands oder der Beiständin aber auch dann anrechnen oder gefallen lassen muss, wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (Art. 394 Abs. 3 ZGB),
die Beiständin des Beschwerdeführers zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfüge, die Notwendigkeit der Schutzmassnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nicht einsehe und sie ihm Rahmen ihres Auftrages den Vorbezug der Altersrente beantragt habe (Urk. 1; vgl. auch Urk. 10),
sich demgegenüber die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, dass über den Beschwerdeführer keine umfassende Beistandschaft errichtet worden und ihm insbesondere die Handlungsfähigkeit nicht entzogen worden sei, weshalb er befugt gewesen sei, die von der Beiständin eingereichte Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente zu widerrufen und die Ausgleichskasse zu veranlassen, den Rentenvorbezug rückgängig zu machen (Urk. 6),
strittig und zu prüfen ist, ob der Widerruf der von der Beiständin erfolgten Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente durch den Beschwerdeführer rechtsgültig erfolgte oder nicht,
aufgrund der Parteivorbringen unstrittig feststeht und zudem auch aus der Urkunde der KESB vom 14. Januar 2014 (Urk. 3/5; Urkunde über die Ernennung als Beiständin) hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Handlungsfähigkeit nicht entzogen wurde,
demzufolge zwei unterschiedliche Erklärungen vorliegen, nämlich die Anmeldung der Beiständin, die sich der Beschwerdeführer nach Art. 394 Abs. 3 ZGB anrechnen lassen muss, und seine eigene Widerrufserklärung, die - da seine Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt war - ebenfalls gültig ist,
derartige kollidierende Erklärungen beziehungsweise Handlungen durch die gesetzliche Regelung bewusst in Kauf genommen werden, weil die Vertretungsbefugnis des Beistandes kumulativ zur (nicht eingeschränkten) Handlungsfähigkeit der schutzbedürftigen Person hinzutritt (Daniel Rosch, in: Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, N 2 zu Art. 394/395 ZGB; Helmut Henkel, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 27 ff. zu Art. 394 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutzrecht, Zürich/St. Gallen 2010, N 5 zu Art. 394 ZGB, je mit Hinweisen),
demzufolge die verbeiständete Person (solange ihr die Handlungsfähigkeit nicht entzogen wurde) weiterhin selbständig Rechtshandlungen vornehmen und gegebenenfalls die Handlungen des Beistandes/der Beiständin auch rückgängig machen kann (Rosch, a.a.O., N 2 zu Art. 394/395 ZGB mit Hinweisen),
weiter zu beachten ist, dass nach der allgemeinen (und grundsätzlich zu begrüssenden) Praxis der Beschwerdegegnerin ein Widerruf des vorzeitigen Rentenbezuges durch einfache Willenserklärung möglich ist (vgl. dazu Christian Wenger, Probleme rund um die vorzeitige Pensionierung in der beruflichen Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 161),
daraus folgt, dass der Beschwerdeführer die Anmeldung der Beiständin zum Vorbezug der Altersrente rechtsgültig widerrufen konnte,
der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass aus den Akten keine Anzeichen ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer beim Widerruf der Anmeldung nicht urteilsfähig war,
aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, mit dem Hinweis, dass eine Minderheit des Gerichts ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben hat (vgl. Protokoll S. 4 in Verbindung mit Urk. 16);
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker