Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2014.00052




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Muraro



Urteil vom 26. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1941 geborene X.___, zuletzt als Allrounder in einer biotechnologischen Firma tätig, meldete sich am 5. Juli 2005 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Hörgeräteversorgung an (Urk. 7/2-3). Mit Verfügung vom 27. März 2006 erteilte ihm diese Kostengutsprache für eine Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät im Gesamtbetrag von Fr. 2‘915.95 gemäss Indikationsstufe 3 (Urk. 7/8).

1.2    Am 16. April 2014 (Eingangsdatum) machte der Versicherte, gemeinsam mit seinem Hörberater, eine Verschlechterung seines Gehörs geltend und beantragte eine Neubeurteilung der Situation durch einen Expertenarzt. Das bisherige Hörsystem genüge den heutigen Anforderungen nicht mehr (Urk. 7/15). Nach erfolgter medizinischer Abklärung (ärztliche Expertise vom 9. Mai 2014, Urk. 7/18) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 19. Mai 2014 mit (Urk. 7/19), dass eine Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit zwei in der Schweiz zugelassenen Hörgeräten im Betrag von Fr. 1‘650.-- vergütet werde. Am 18. Juni 2014 (Eingangsdatum) beantragte der Versicherte eine Härtefallprüfung, da er einen ausgeprägt asymmetrischen Hörverlust habe und das schlechter hörende rechte Ohr nicht mehr mit einem herkömmlichen Hörgerät versorgt werden könne (Urk. 7/20). Die aufgrund des Erreichens des AHV-Rentenalters des Versicherten mittlerweile zuständige Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wies das Begehren um einen höheren Kostenbeitrag mit Verfügung vom 19. Juni 2014 ab, insbesondere verneinte sie den Anspruch auf Hörgeräteversorgung aufgrund eines Härtefalls (Urk. 7/21). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 30. Juni 2014 (Urk. 7/22) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. September 2014 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/24]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 15. Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung der IV erfüllt seien; eventuell sei die Sache zur neuen Härtefallprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 24. November 2014 angezeigt wurde (Urk. 8).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    

1.2.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

1.2.2    Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.

    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.

1.2.3    Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen, wobei die Liste Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend umschreibt.

Gemäss Ziffer 5.57 HVA Anhang besteht Anspruch auf Hörgeräte für ein Ohr, sofern Versicherte hochgradig schwerhörig sind, das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen können. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale beträgt 630 Franken. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und für die eine Pauschalvergütung zugelassen ist. Bestand ein Anspruch schon gegenüber der Invalidenversicherung, so gilt er mindestens im gleichen Umfang gegenüber der AHV, sofern die erforderlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (vgl. auch die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie auf Art und Umfang beschränkt). Für den Kauf eines Hörgerätes wird die Pauschale gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.

Gemäss Rz. 1003 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; gültig ab 1. Januar 2013) bleibt Versicherten, denen bis zum Entstehen eines Anspruchs im AHV-Alter bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel zugesprochen wurden, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der Invalidenversicherung weiterhin erfüllt sind und soweit das KSHA nicht etwas anderes bestimmt. Bei Hörgeräten erstreckt sich der Anspruch mindestens auf die gleiche Versorgung, die von der IV zugestanden wurde. Bei Personen, die Anspruch auf die Besitzstandwahrung haben, erstreckt sich der Anspruch auch auf Reparaturen, teilweisen Ersatz, allfällige Betriebs- und Unterhalts- sowie Reisekosten. Leistungsbegehren solcher Versicherter sind nach den Weisungen im KHMI zu behandeln.

Gemäss Rz. 2013 KSHA ist betreffend der Besitzstandsgarantie zu beachten, dass der Anspruch gegenüber der AHV grundsätzlich im gleichen Umfang weiterbesteht wie gegenüber der IV. Tritt bei Versicherten im Besitzstand im AHV-Rentenalter eine beachtliche Verschlechterung des Hörvermögens auf, so können auf Empfehlungen des Expertenarztes (med. Indikation) zwei Hörgeräte abgegeben werden.

1.2.4    Gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI Anhang) sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt Fr. 840.-- und für eine binaurale Versorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Ferner werden unter der Ziff. 5.07 des HVI-Anhangs auch die Pauschalen für die Batteriekosten und Reparaturen geregelt und das Bundesamt beauftragt, eine Liste der den Anforderungen genügenden Hörgeräte zu erstellen. In Ziff. 5.07.2* des HVI-Anhangs wird das Bundesamt beauftragt festzulegen, in welchen Fällen über die Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können (Härtefallregelung). Die Kennzeichnung dieser Ziffer mit einem Stern (*) verweist darauf, dass der Anspruch auf dieses Hilfsmittel nur besteht, soweit dieses für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI).

Gemäss Ziff. 5.07.2* (Härtefallregelung) des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) haben die Versicherten Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf die bestmögliche Versorgung. Die Pauschalvergütung entspricht einer definierten Geldleistung, wobei im Einzelfall die effektiven Kosten höher oder tiefer ausfallen können (Rz. 2052*). Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV übernommen werden können. Ein Antrag um Prüfung einer Härtefallregelung ist durch die versicherte Person bei der IV-Stelle einzureichen (Rz. 2053*).

1.2.5    Das Pauschalsystem für die Hilfsmittelversorgung mit Hörgeräten gilt sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Altersversicherung seit dem 1. Juli 2011 (Rz. 2016 KSHA und Rz. 2066 KHMI). Davor wurde die Finanzierung für Hörgeräteversorgungen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt (vgl. das Faktenblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 25. Mai 2011

[http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/24328.pdf]).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. September 2014 erwog die Beschwerdegegnerin, seitens der Invalidenversicherung seien dem Beschwerdeführer zwei Hörgeräte zugesprochen worden, auf welche er weiterhin im Rahmen der Besitzstandsgarantie Anspruch habe. Deshalb sei ihm mit Mitteilung vom 19. Mai 2014 erneut Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt worden. Ein Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung im Rahmen eines Härtefalls habe gegenüber der Invalidenversicherung nie bestanden, weshalb diesbezüglich auch kein Besitzstand geltend gemacht werden könne. Eine erstmalige Zusprache im AHV-Alter könne nicht erfolgen, da die Härtefallregelung in der AHV-Gesetzgebung nicht vorgesehen sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm von der Invalidenversicherung bloss deshalb keine Hörgeräteversorgung im Rahmen eines Härtefalles zugesprochen worden sei, weil die Härtefallregelung vor seiner Pensionierung noch gar nicht existiert habe. Hätte eine solche bestanden, hätte er Anspruch gehabt, da er bereits seit Geburt am rechten Ohr stark hörbehindert sei. Es liege eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu jüngeren Personen mit denselben Hörproblemen vor. Es werde Gleiches aufgrund nicht relevanter Kriterien (Alter beziehungsweise Zeitpunkt der Pensionierung vor Erlass der Härtefallregelung) ungleich behandelt (Urk. 1).


3.

3.1    Die angefochtene Verfügung beinhaltet die Abweisung eines Leistungsbegehrens auf Hörgeräteversorgung im Rahmen der Härtefallregelung (Urk. 2). Gleichzeitig gewährte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 19. Mai 2014 allerdings Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale im Rahmen einer Besitzstandsgarantie (Urk. 7/19). Auch wenn dieser Teil der Hilfsmittelversorgung nicht angefochten wurde, so ist die Kostengutsprache dennoch Teil des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses, nämlich des Anspruchs auf Hörgeräteversorgung. Die Mitteilung vom 19. Mai 2014 ist demnach, wenn auch nicht Teil des Streitgegenstandes, als integraler Teil des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. September 2014 zu beachten und damit der richterlichen Prüfung unterworfen.

3.2    Der Beschwerdeführer, welcher bereits gegenüber der Invalidenversicherung einen Anspruch auf eine Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät hatte, hat gemäss der Besitzstandsgarantie (E. 1.2.3) weiterhin Anspruch auf die höheren Leistungen der IV. Aus der Verfügung der IV-Stelle vom 27. März 2006 (Urk. 7/8) geht hervor, dass die Kostengutsprache für eine monaurale (einseitige) Versorgung mit einem Hörgerät erteilt wurde. Der damalige Experte, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, hatte in seinem Bericht vom 12. September 2005 die Versorgung des linken Ohres empfohlen; der Beschwerdeführer sei seit Geburt auf der rechten Seite taub (Urk. 7/4). Dementsprechend erfolgte eine monaurale Versorgung (vgl. Urk. 7/6/2 „Indikation: IV mono“). Die zugesprochenen Kosten von Fr. 2‘915.95 entsprachen denn auch dem Maximalbetrag für eine monaurale Versorgung der Indikationsstufe 3 (variabler Maximalpreis für das Hörgerät von Fr. 1'305.-- + fixe Pauschale für die Dienstleistung von Fr. 1'405.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von damals 7,6 % auf den genannten Beträgen von insgesamt Fr. 205.96 [vgl. Urteil des Bundesgerichts I 233/05 vom 1. Februar 2006]).

3.3    Seit der Erstversorgung mit einem Hörgerät sind mittlerweile mehr als 6 Jahre verstrichen, sodass Anspruch auf ein neues Hörgerät besteht. Dr. med. Z.___, ebenfalls Facharzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, erachtete in seiner Expertise vom 9. Mai 2014 die Voraussetzungen für eine binaurale Versorgung als erfüllt, empfahl aus nicht nachvollziehbaren Gründen allerdings nur eine monaurale Versorgung des linken Ohres (Urk. 7/18). Einem Vergleich der beiden Expertisen von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ lässt sich eine beachtliche Verschlechterung des Hörvermögens des Beschwerdeführers entnehmen: während er auf dem rechten Ohr unverändert fast taub ist, hat sein Hörvermögen nun auch auf dem linken Ohr deutlich abgenommen (Urk. 7/4 und Urk. 7/18). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 19. Mai 2014 (Urk. 7/19) im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. E. 1.2.3, insbesondere Rz. 2013 KSHA) Kostengutsprache für eine binaurale Hörgeräteversorgung (Ziff. 1 der Mitteilung) erteilte. Die Beschwerdegegnerin wies sodann in zulässiger Weise darauf hin, dass bei Bezug nur eines Hörgerätes auch bloss die Pauschale für ein Hörgerät vergütet werde (Ziff. 4 der Mitteilung). Sie gab die Pauschalen in ihrer Mitteilung sodann korrekt wieder, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. auch E. 1.2.4 beziehungsweise Ziff. 5.07 HVI-Anhang). Nach Vorlage der Rechnung(en) durch den Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin folglich (sofern nicht bereits erfolgt) darüber zu befinden, ob die konkrete Hörgeräteversorgung einer monauralen oder einer binauralen Versorgung entspricht. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sowie seines Hörberaters (Urk. 7/20 und Urk. 7/22; vgl. auch die in der Expertise von Dr. Z.___ angegebenen Werte) ist allerdings davon auszugehen, dass er eine sogenannte Cros- oder Bicros-Versorgung und somit ein beidseitiges Hörsystem benötigt, was einer binauralen Hörgeräteversorgung entspricht.

3.4    Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung keine Kostengutsprache für einen Härtefall nach Ziff. 5.07.2* des HVI-Anhangs im AHV-Alter. Dies erweist sich im Ergebnis als korrekt. In der AHV-Gesetzgebung existiert keine Härtefallregelung für die Hörgeräteversorgung. In Frage käme somit einzig ein Anspruch aus Besitzstandswahrung. Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, bestand die sogenannte Härtefallregelung im Jahr 2006, als ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2006 Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung erteilt hatte (Urk. 7/8), noch gar nicht; die Härtefallregelung wurde erst am 1. Juli 2011 mit der Abschaffung des Tarifvertrages und der Einführung des Pauschalsystems in der Invalidenversicherung eingeführt (E. 1.2.5). Demgemäss konnte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 27. März 2006 auch noch keine Kostengutsprache für einen Härtefall erteilen. Bereits ab dem 1. September 2006 bezog der Beschwerdeführer schliesslich eine Rente der AHV (Urk. 7/9).

Mit der Einführung des Pauschalsystems wurde die Vergütung der Hörgeräteversorgung in der Invalidenversicherung umfassend neu geregelt. Damit wäre das neue Vergütungssystem der Invalidenversicherung grundsätzlich auch zur Besitzstandswahrung im Rahmen eines Anspruchs gegenüber der AHV umfassend anwendbar. Voraussetzung für den Erhalt des bisherigen Anspruchs ist allerdings, dass die massgebenden Voraussetzungen der Invalidenversicherung weiterhin erfüllt sind (vgl. E. 1.2.3; insbesondere Ziff. 5.57 HVA Anhang und Rz. 1003 KSHA). Gemäss der in der Invalidenversicherung seit dem 1. Juli 2011 geltenden Härtefallregelung wird für deren Anwendung vorausgesetzt, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung steht (E. 1.2.4). Es wird somit bereits in der Invalidenversicherung zwischen dem soeben beschriebenen Personenkreis und sämtlichen übrigen Personen, welche Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung haben, unterschieden. Die Ungleichbehandlung in der Invalidenversicherung ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Hörgeräteversorgung und setzt sich somit im AHV-Alter fort. Damit entfällt grundsätzlich mit Wegfall der Zweckbestimmung im AHV-Alter auch eine Besitzstandswahrung in Bezug auf die Härtefallregelung; es sei denn, eine anspruchsberechtigte Person erfülle noch immer die erforderlichen Kriterien einer Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer, welcher nach eigenen Angaben pensioniert ist, hat somit auch keinen Anspruch auf eine Härtefallregelung aus Besitzstand.


4.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaMuraro