Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2014.00055




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Stocker



Urteil vom 16. Juni 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

WeberTreuhandMeilen WTM

Wampflenstrasse 93, 8706 Meilen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Nachtragsverfügung vom 4. Juli 2014 (Urk. 8/65) die persönlichen Beiträge 2011 von X.___ als Nichterwerbstätige basierend auf einem Renteneinkommen von Fr. 14'040.-- und einem Reinvermögen von Fr. 2'302'697.-- festgesetzt und die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 (Urk. 2 = Urk. 8/78) die Einsprache vom 23. Juli 2014 (Urk. 8/67) abgewiesen hatte;

    nach Einsicht in die Beschwerde der Versicherten vom 5. November 2014 (Urk. 1), in der sie die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Festsetzung der persönlichen Beiträge aufgrund der „effektiven Verhältnisse“ beantragen liess, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 9. Dezember 2014 (Urk. 7) sowie in die übrigen Verfahrensakten;

    in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

vorliegend strittig und zu prüfen ist, aufgrund welchen massgebenden Vermögens die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2011 zu bemessen sind,

dabei streitentscheidend ist, ob als massgebendes Vermögen lediglich das persönliche Vermögen der verheirateten Beschwerdeführerin zu gelten hat (was sie vertreten lässt) oder ob darunter bei verheirateten Personen die Hälfte des gesamten Vermögens der beiden Ehepartner zu verstehen ist (worauf die Beschwerdegegnerin beharrt),

die Beschwerdegegnerin die massgebenden Rechtsnormen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) korrekt dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,

    im vorliegenden Zusammenhang von entscheidender Bedeutung ist, dass sich gemäss Art. 28 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Beiträge einer verheirateten Person, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist, aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen,

die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde damit begründen liess, dass sie am durch den Ehemann eingebrachten Mannesgut kein Nutzniessungsrecht habe, kein Ehevertrag bestehe und sie deshalb kein Verfügungsrecht über das vorhandene Mannesgut habe, weshalb dieses auch nicht in die AHV-Beitragsberechnung einbezogen werden könne (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3),

sich demgegenüber die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass zur Festsetzung der persönlichen Beiträge eines nichterwerbstätigen Ehegatten - unabhängig vom Güterstand - vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen auszugehen sei (Urk. 7),

die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass ihre persönlichen Beiträge lediglich auf ihrem eigenen Vermögen (und Renteneinkommen) zu berechnen seien, offensichtlich der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 AHVV widerspricht,

    zudem Art. 28 Abs. 4 AHVV gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 125 V 221) als gesetz- und verfassungsmässig betrachtet wird,

    auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Tatsache, dass sie am eingebrachten Mannesgut kein Nutzniessungsrecht habe, am Ergebnis nichts ändert, weil ein solches Nutzniessungsrecht keine Anwendungsvoraussetzung von Art. 28 Abs. 4 AHVV ist,

    des Weiteren festzuhalten ist, dass die von der Beschwerdegegnerin ermittelten beziehungsweise vom Kantonalen Steueramt gemeldeten Einkommens- und Vermögenswerte (vgl. Urk. 8/62) von Fr. 13'940.-- (ursprünglich Fr. 14'040.--) beziehungsweise Fr. 2'302'697.-- (50 % von Fr. 4'605'395.--) zu Recht nicht (mehr) in Zweifel gezogen wurden (vgl. dazu auch die zutreffende Erwägung im angefochtenen Einspracheentscheid [Urk. 2 S. 1], wonach die Reduktion des Renteneinkommens von Fr. 14'040.-- auf Fr. 13'940.-- im Ergebnis keine Rolle spielt; vgl. Art. 28 Abs. 3 AHVV),

    aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2011 zu Recht von der Hälfte des ehelichen Gesamtvermögen von Fr. 4'605'395.--, nämlich Fr. 2'302'697.--, ausging und dazu das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen hinzuzählte,

    sich demzufolge die Beschwerde als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;




erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




DaubenmeyerStocker