Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2014.00067




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 12. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


medisuisse

Ausgleichskasse

Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, Sohn des 1922 geborenen und am 18. Februar 2014 verstorbenen Y.___, beantragte mit Gesuch vom 1. Mai 2014 bei der Ausgleichskasse medisuisse die rückwirkende Auszahlung einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für seinen Vater (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 6. August 2014 sprach die Ausgleichskasse medisuisse Y.___ für die Zeit von 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 rückwirkend eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit in Höhe von Fr. 936.-- pro Monat zu (Urk. 7/3). Eine von X.___ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse medisuisse mit Einspracheentscheid vom 13. November 2014 ab (Urk. 2). Dies nachdem zunächst eine unzuständige Ausgleichskasse (der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA]) am 30. September 2014 über die Einsprache entschieden hatte (Urk. 3/2) und das hiesige Gericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 infolge Nichtigkeit dieses Entscheides auf eine entsprechende Beschwerde nicht eingetreten war (Urk. 3/3; Prozess AB.2014.00051).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2014 erhebt X.___ hierorts mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit rückwirkend ab Oktober 2011 auszuzahlen und es sei ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘000.-- auszurichten (Urk. 1).

    Die Ausgleichskasse beantragt mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1     Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.

1.2    Nach Art. 46 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Abs. 2).

1.3    Nach der Rechtsprechung ist unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht (vgl. BGE 114 V 134). Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen, namentlich in Fällen von schweren psychischen Erkrankungen (vgl. E. 4 von BGE 139 V 289, mit Hinweisen auf die Kasuistik).

1.4    Wie das Bundesgericht in BGE 139 V 289 in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung alsdann ausgeführt hat, ist für die Nachzahlung hinsichtlich eines Zeitraumes, welcher über die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate zurückreicht, die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts vonseiten der versicherten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters massgebend. Einem Nachzahlungsanspruch für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 IVV und 67 AHVV genannten, zur Geltendmachung des Anspruchs befugten Drittpersonen den leistungsbegründenden Sachverhalt allenfalls bereits in einem früheren Zeitpunkt gekannt haben (E. 6.1 von BGE 139 V 289).

2.    Zwischen den Parteien ist unstreitig und daher vorliegend nicht näher zu prüfen, dass der am 18. Februar 2014 verstorbene Y.___ seit Oktober 2010 in schwerem Grad hilflos war und demgemäss grundsätzlich ab Oktober 2011 (Art. 43bis Abs. 2 AHVG) ein Anspruch auf entsprechende Hilflosenentschädigung bestand. Streitig ist vielmehr, ob dem Versicherten (Y.___) beziehungsweise dem Beschwerdeführer (als seinem Sohn) diese Leistung - wie von der Beschwerdegegnerin am 6. August 2014 verfügt und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt - erst ab Mai 2013 nachzuzahlen ist (entsprechend einer zwölfmonatigen rückwirkenden Nachzahlung ab Anmeldung durch den Beschwerdeführer im Mai 2014) oder ob sogar Anspruch auf weitergehende Nachzahlung besteht.

    Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf weitergehende Nachzahlung ab Oktober 2011 (ausschliesslich) damit, dass er selber zu einem – zeitlich nicht mehr genau festlegbaren früheren Zeitpunkt aufgrund einer fehlerhaften Information auf der Website der SVA von der früheren Geltendmachung abgehalten worden sei. So sei dort der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung dahingehend umschrieben worden, dass eine solche erhalte, wer – neben anderen - die folgende Voraussetzung erfülle: „Bezug einer Altersrente der AHV und/oder von Ergänzungsleistungen“. Der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Angaben damals davon ausgegangen, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen – welche Voraussetzung sein Vater nicht erfüllt habe - nötig sei und damit eine Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen bestehe (Urk. 1).


3.    

3.1    Vorwegzuschicken ist, dass – ungeachtet der allfälligen Relevanz der beschwerdeführerischen Vorbringen im vorliegenden Fall (vgl. E. 3.2 hienach) - nicht gesagt werden kann, die fragliche Angabe auf der Website der SVA („Bezug einer Altersrente der AHV und/oder von Ergänzungsleistungen“) sei fehlerhaft oder gar irreführend, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Der Begriff und/oder drückt offenkundig eine Verbindung oder Alternative aus (vgl. dazu Angaben im Online Duden www.duden.de/rechtschreibung/und_oder), weshalb die beanstandete Angabe nicht dahingehend verstanden werden durfte, dass in jedem Fall ein Bezug von Ergänzungsleistungen vorausgesetzt war. Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Formulierung auf der Website der SVA welche (wohl) dem Umstand Rechnung trägt, dass Versicherte zuweilen gleichzeitig eine Altersrente als auch Ergänzungsleistungen beziehen - von einer früheren Geltendmachung des Anspruchs abgehalten oder gar in die Irre geführt worden sei, verfängt mithin klarerweise nicht. Davon abgesehen vermöchte der Beschwerdeführer daraus schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, weil die in Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG erwähnte Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts von Vorneherein einzig das Wissen um den entsprechenden (dem Beschwerdeführer unstreitig bekannten; vgl. Urk. 1 S. 2) objektiv feststellbaren Gesundheitszustand betrifft (vgl. E. 1.3 hievor), wohingegen es nicht darauf ankommt, ob sich daraus ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ableiten lässt. Im Übrigen kann nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten, weshalb die Rechtsunkenntnis – oder ein allfälliger Irrtum - keinen Hinderungsgrund bezüglich des Wissens um den anspruchsbegründenden Sachverhalt darzustellen vermöchte (vgl. dazu etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 22/02 vom 8. Juli 2002, E. 2b). Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, geht daher gänzlich fehl.

3.2    

3.2.1    Dies gilt umso mehr, als für die Frage des Anspruchs auf weitergehende Nachzahlung im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 AHVG (BGE 139 V 289) - wie vorstehend ausgeführt (E. 1.4) - vielmehr massgebend ist, ob der Versicherte (Y.___) oder (s)ein gesetzlicher Vertreter Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt hatten.

3.2.2    Gemäss Angaben in der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV (Urk. 7/1) bestand keine Beistandschaft für Y.___ oder ein Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ZBG (vgl. Ziff. 1.5). Weiter ist der Anmeldung zu entnehmen, dass Y.___ an verschiedenen Krankheiten litt (mittelschwere Demenz vom Alzheimertyp, Kachexie, Polyarthrose, St. nach Aortenklappenersatz, Megaureter, Varikose; vgl. Angaben des behandelnden Arztes in Urk. 7/1 Ziff. 8.1). Im November 2008 trat Y.___ ins Alterswohnheim Z.___ in A.___ ein (Urk. 7/1 Ziff. 1.4) und war ab Oktober 2010 in allen für die Bemessung der Hilflosenentschädigung massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen (Urk. 7/1 Ziff. 4). Dabei ist mangels genauer Angaben zur Hilflosigkeit allerdings nicht ersichtlich, welcher Art die erforderlichen Hilfestellungen waren, namentlich, ob oder inwieweit Y.___ allein aufgrund somatischer Einschränkungen oder aber (auch) aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes auf Hilfe angewiesen war (vgl. Ziff. 4.1 der Anmeldung - direkte [physische] Hilfe oder indirekte Hilfe [Anweisungen]). Vor dem Hintergrund der diagnostizierten Demenzerkrankung ist insbesondere nicht ersichtlich, ob und allenfalls inwieweit sowie gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt kognitive Einschränkungen bestanden und ob gegebenenfalls diese Y.___ daran hinderten, den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu erkennen oder aber sich krankheitsbedingt um die Anmeldung für die Hilflosenenschädigung zu kümmern.

3.2.3    Nach dem Gesagten lassen sich aufgrund der Akten die im Lichte von BGE 139 V 289 massgebenden Fragen nicht beantworten und damit ein allfälliger weitergehender Nachzahlungsanspruch nicht abschliessend beurteilen. Der angefochtene Entscheid ist daher, soweit er einen weitergehenden Nachzahlungsanspruch (als bis Mai 2013) verneint, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie erforderlichen Abklärungen tätige und hernach über die weitergehende Nachzahlung neu verfüge.


4.    

4.1    Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.    

4.2    Die Zusprache einer Prozessentschädigung rechtfertigt sich vorliegend umso weniger, als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin allein aus den vom Gericht angeführten Gründen erfolgt, auf die in der Beschwerde nicht hingewiesen wurde (vgl. dazu Willhelm, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, 2. Auflage, § 34 Rz 10 mit Hinweis auf die Rechtsprechung), wohingegen die Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich fehl gehen und überdies - darin ist der Verwaltung zu folgen (vgl. Urk. 6) – jedenfalls als an der Grenze zur Mutwilligkeit zu bezeichnen sind. Alsdann rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung auch nicht allein daher, weil der Beschwerdeführer aufgrund der Nichtigkeit des ersten Einspracheentscheides vom 30. September 2014 (vgl. erwähnter Prozess AB.2014.00051) gegen den Entscheid vom 13. November 2014 erneut Beschwerde zu führen hatte. Dies gilt umso mehr, als der Erlass des ersten (nichtigen) Einspracheentscheides entgegen der unzutreffenden Annahme des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) nicht von der Beschwerdegegnerin zu vertreten ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. November 2014, insoweit er einen weitergehenden Nachzahlungsanspruch verneint, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- medisuisse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann