Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2014.00068




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 26. Juli 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch BDO AG

Feldmoosstrasse 12, 8853 Lachen SZ


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Mit Nachtragsverfügung vom 4. August 2014 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ (geboren 1937) für das Jahr 2011 gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 192‘062.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 3‘982‘000.-- auf Fr. 11‘401.80 fest (Urk. 8/112). Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. November 2014 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ hierorts am 9. Dezember 2014 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, die persönlichen Beiträge seien auf Fr. 0.-- festzusetzen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/01 vom 29. März 2005 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2    Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 ff. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen).

2.3    Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Es sind keine Gründe erkennbar, sozialversicherungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass gleich wie im Steuerrecht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2; zu Art. 18 DBG: BGE 133 II 420 E. 3).

2.4    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (vgl. bereits Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (134 V 250 E. 3.3, 110 V 369 E. 2a und 83 E. 4, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer ist selbständiger Architekt, steht aber im Pensionsalter. Im Jahr 2011 betreute er keine Architekturprojekte mehr (Urk. 3/4 S. 2 = 8/113/2). Aus einzelnen Beratungs- und Verwaltungsmandaten erwirtschaftete er einen Reingewinn von Fr. 5‘663.-- (Urk. 3/9 = 8/129/43, 8/140/1). Dass dieser Betrag als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit AHV-beitragspflichtig ist, ist unbestritten.

3.2    Streitig und zu prüfen ist, ob die Erträge, welche aus der Vermietung der Liegenschaften I.___ in Männedorf, Z.___ in Stäfa, A.___ in Uerikon, B.___ in Galgenen, C.___ in Altendorf und die D.___ in Altendorf resultieren, dem Beschwerdeführer als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und die erwähnten Liegenschaften als Geschäftsvermögen anzurechnen sind (Urk. 8/140/1). Nicht streitig ist, dass die selbstbewohnte Liegenschaft E.___ in Stäfa Privatvermögen und deren Eigenmietwert privater Vermögensertrag darstellt.

3.3    Vorliegend geht es um die Beitragspflicht des Beschwerdeführers. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Beitragspflicht der (erwerbstätigen) Ehefrau. Die Ausgleichskasse rechnete die Erträge sämtlicher erwähnter Liegenschaften dem Beschwerdeführer zu (Urk. 8/140/1). Dies ist nicht zulässig. In seinem Eigentum stehen die Liegenschaften I.___ in Männedorf, Z.___ in Stäfa sowie A.___ in Uerikon (Urk. 3/4 Beilage 5 = 8/129/19). (Alleinige) Eigentümerin der Liegenschaften B.___ in Galgenen, C.___ in Altendorf und die D.___ in Altendorf ist die Ehefrau (Urk. 3/4 Beilage 5, Urk. 8/143-150). Ein aus diesen Liegenschaften resultierender Ertrag kann daher von Vornherein nicht zu einer AHV-Beitragserhebung beim Beschwerdeführer führen.

3.4    Verfügungen, die einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt regeln, werden mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft nur bezüglich dieses Sachverhaltes rechtsbeständig. Eine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhalts analog zu Art. 17 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist daher nicht erforderlich, damit hinsichtlich nachfolgender Beitragsperioden von der vorherigen Festlegung abgewichen werden kann. Ist die ursprüngliche Verfügung rechtsfehlerhaft, so hindert deren Beständigkeit die Verwaltung nicht, den Sachverhalt inskünftig rechtskonform zu würdigen. In Grenzfällen, in denen die Rechtsfehlerhaftigkeit nicht klar zutage tritt, ist der Sachverhalt indessen auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen (BGE 124 V 150 E. 7a, Bundesgerichtsurteile 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.2 und 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 E. 3.1).


4.

4.1    Die Ausgleichskasse führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, laut Auskunft des kantonalen Steueramtes handle es sich bei den Liegenschaftserträgen um Geschäftsvermögen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort ergänzte sie dazu, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 1987 neben der Tätigkeit als aktiver Architekt steuerrechtlich auch als Liegenschaftenhändler taxiert worden sei. Die Ehefrau werde seit 1996 ebenfalls als Liegenschaftenhändlerin qualifiziert, nachdem sie in jenem Jahr zusammen mit dem Beschwerdeführer Eigentum an einer Liegenschaft in Männedorf erworben und dann ihren hälftigen Mitteigentumsanteil kurz Zeit später an die F.___ veräussert habe (Urk. 7).

4.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in den Jahren 2009 und 2010 am Baukonsortium G.___ in Stäfa beteiligt gewesen sei. Seine eigene Nachfrage beim Steueramt habe ergeben, dass er wegen dieser Beteiligung als Liegenschaftenhändler eingestuft worden sei. Dieser Qualifikation im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Baukonsortium pflichte er bei. Den daraus erzielten Gewinn habe er denn auch mit der AHV abgerechnet. Hingegen sei unzutreffend, dass seine Liegenschaften schon immer dem Geschäftsvermögen zugeordnet worden seien. Stets habe er sie buchhalterisch als Privatvermögen erfasst. Die Steuerbehörden hätten dies akzeptiert. Den AHV-Behörden sei jeweils der Gewinn aus seiner Einzelfirma, nicht aber die Liegenschaftserträge als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemeldet worden. Dementsprechend seien die AHV-Beiträge erhoben worden. Die nun erfolgte Umschichtung vom Privat- ins Geschäftsvermögen sei nicht zulässig. Sodann müsse es auch einem Architekten möglich sein, neben dem selbstbewohnten Eigentum weitere Liegenschaften im Privatvermögen zu halten. Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sei für das Jahr 2011 auf Fr. 5‘663.-- festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Rentnerfreibetrags von Fr. 16‘800.-- sei er somit beitragsbefreit (Urk. 1, 3/4 = 8/113, 12).


5.

5.1    Fragen der beitragsrechtlichen Qualifikation entscheiden sich nach den konkre-ten wirtschaftlichen Gegebenheiten. Liegenschaften bilden Alternativgüter, das heisst sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören (Bundesgerichtsurteil 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Wohnungen eines so genannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 83 E. 2a, 110 V 86 E. 5a, je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 86 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a).

5.2    

5.2.1    Der Beschwerdeführer hat die Liegenschaft Z.___, Stäfa, im Dezember 1990, die Liegenschaft I.___, Männedorf, im Juni 1994 und die Liegenschaft A.___, Uerikon, im November 2001 erworben (Urk. 3/4 Beilage 5 = 8/118). Es handelt sich dabei um Eigentumswohnungen. Im Jahr 2011 erzielte er aus deren Vermietung Mietzinseinnahmen von Fr. 67‘344.-- (Urk. 3/9 = 8/129/45-48).

5.2.2    Von 2001 bis 2008 setzte die Ausgleichskasse - gestützt auf die Meldungen der Steuerbehörden - die persönlichen Beiträge auf der Basis folgender Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest: Fr. 18‘846.-- (2001; Urk. 8/44, 8/46), Fr. 21‘337.-- (2002; Urk. 8/55, 8/57/1), Fr. -8‘060.-- (2003; Urk. 8/56, 8/57/2), Fr. 1‘812.-- (2004; Urk. 8/64, 8/66/1), Fr. 4‘979.-- (2005; Urk. 8/65, 8/66/2), Fr. 9‘533.-- (2006, Urk. 8/76, 8/77), Fr. 3‘246.-- (2007; Urk. 8/90, 8/91) und Fr. 32‘097.-- (2008, Urk. 8/102, 8/105/1). Die (erste) Steuermeldung zu Handen der Ausgleichskasse für das Jahr 2008, welche am 19. Juni 2013 erging, enthielt explizit den Hinweis, dass die Liegenschaftserträge nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 8/102).

5.2.3    Aufgrund korrigierter Steuermeldungen revidierte die Ausgleichskasse die zu zahlenden AHV-Beiträge für das Jahr 2007 und 2008 (Verfügungen vom 31. Juli 2013 und 8. August 2013, Urk. 8/104-105). Gemeldet wurden ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 93‘988.-- für das Jahr 2007 (Urk. 8/100) und von Fr. 292‘233.-- für das Jahr 2008 (Urk. 8/107/1). Für das Jahr 2009 wurde sodann ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 133‘844.-- gemeldet (Urk. 8/99), für das Jahr 2010 ein solches von Fr. 146‘919.-- (Urk. 8/95) respektive von Fr. 371‘596.-- (Urk. 8/101) und für das Jahr 2011 ein solches von Fr. 185‘503.-- (Urk. 8/106) respektive von Fr. 192‘062.-- (Urk. 8/110). Die Ausgleichskasse verfügte die AHV-Beiträge jeweils auf dieser Basis (Urk. 8/97, 8/103, 8/104, 8/105/2, 8/108, 8/112).

5.2.4    Aus diesen Zahlen erhellt, dass die Liegenschaften zunächst als Privatvermögen behandelt wurden. Erst nachträglich, offensichtlich im Zuge der Beteiligung des Beschwerdeführers am Baukonsortium G.___, erfolgte eine Umqualifikation, was zu neuen, teilweisen rückwirkenden AHV-Beitragserhebungen ab 2007 führte. Aus steuerrechtlicher Hinsicht ist die (nunmehrige) Behandlung der Erträge der Liegenschaften als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. dazu auch Urk. 8/123) indessen ohne Bedeutung, da der Beschwerdeführer auf diesen Erträgen Steuern zahlt (vgl. dazu den Einschätzungsentscheid des Steueramtes vom 9. Juli 2013 Ziff. 6.4 sowie die Details zu den Liegenschaften, Urk. 3/9). Dass eine steuerrelevante Überführung vom Privat- ins Geschäftsvermögen stattgefunden hätte, die mit Blick auf die steuer- und AHV-rechtliche Parallelität sowie aus veranlagungstechnischen Gründen auch für den Beitragsbereich der AHV zu gelten hätte (vgl. BGE 140 V 241 E. 4.2), ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet. Da es unzulässig ist, nach Belieben eine Liegenschaft in einer Periode als Privatvermögen, in einer anderen als Geschäftsvermögen zu qualifizieren, müssen Gründe vorliegen, welche vorliegend eine andere Qualifikation nahelegen, was nachfolgend zu prüfen ist.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer ist Verwaltungsratspräsident der F.___. Einziges weiteres Mitglied des Verwaltungsrates ist seine Ehefrau. Der Gesellschaftszweck umfasst u.a. auch den Erwerb und Verkauf von Liegenschaften (Urk. 9/2). Die Ehefrau ist sodann Verwaltungsratspräsidentin der H.___; zum Gesellschaftszweck gehört der Versandhandel mit Yachtzubehör, aber auch der Erwerb und die Veräusserung von Liegenschaften. Einziges weiteres Mitglied des Verwaltungsrates ist der Beschwerdeführer (Urk. 9/1). Auch wenn die beiden Gesellschaften Grundeigentum erwerben und veräussern können, ist nicht ersichtlich, dass die hier interessierenden (im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden) Liegenschaften tatsächlich der Geschäftstätigkeit dienten. Angemerkt sei, dass dies im Übrigen auch für die Liegenschaften der Ehefrau (B.___ in Galgenen, C.___ in Altendorf und D.___ in Altendorf) gilt. Auch unabhängig von der Tätigkeit der F.___ und der H.___ erscheint der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Bewirtschaftung der Liegenschaften nicht als Selbständigerwerbender: Die Vermietertätigkeit erhält erst dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich, soweit ersichtlich, auf die Generierung von Mietzinseinnahmen. Damit liegt prinzipiell eine private Vermögensverwaltung vor (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010 E. 4.3). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig beruflich in der Bau- bzw. Immobilienbranche tätig ist respektive war und damit eine gewisse Nähe seiner beruflichen Tätigkeit zur Bewirtschaftung seiner Liegenschaften besteht. Die Berufsnähe stellt ein Kriterium dar, welches (zwar) – neben weiteren Kriterien (vgl. dazu etwa BGE 125 II 113 E. 3c) - von der Rechtsprechung zur Beurteilung des erwerblichen Charakters des Liegenschaftenhandels entwickelt wurde. Die Berufsnähe ist jedoch nicht massgebend, wenn eine Konstellation wie die vorliegende (Vermietung ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen) in Frage steht (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/01 vom 29. März 2005 E. 5.2). Zudem besitzt der Beschwerdeführer die Liegenschaften nun bereits seit Jahrzehnten. Ihr Verkehrswert beträgt Fr. 5‘108‘998.--. Die Privatschulden des Beschwerdeführers belaufen sich auf Fr. 1‘697‘000.--. Die Schuldzinsen betragen jährlich Fr. 33‘733.-- (Urk. 3/9 = 8/129/45). Vor diesem Hintergrund kann, auch wenn die Zusammensetzung der Schulden sich aus den vorhandenen Akten nicht ergibt, jedenfalls eine überwiegende Fremdfinanzierung der Liegenschaften ausgeschlossen werden, was ebenfalls für blosse Vermögensverwaltung spricht.

6.2    Nach dem Gesagten sind die in Frage stehenden Liegenschaften aus AHV-beitragsrechtlicher Sicht (zumindest) hinsichtlich des im Streit liegenden Beitragsjahres 2011 als Privatvermögen zu behandeln. Die aus deren Vermietung resultierenden Erträge stellen mithin solche aus privater Vermögensverwaltung dar. Eine diesbezügliche Beitragspflicht des Beschwerdeführers entfällt damit. Die Sache ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 neu festsetze.



7.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- BDO AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




AnnaheimSonderegger