Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2014.00070 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 4. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Nachtragsverfügung vom 18. Juli 2014 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2010 aufgrund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 53‘732.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 5‘000.-- abzüglich Zins von 2 % (= Fr. 100.--) auf Fr. 5‘763.60 fest (Urk. 7/90). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 15. Juli 2014 (Urk. 7/89). Gegen die Nachtragsverfügung vom 18. Juli 2014 erhob der Beitragspflichtige am 4. August 2014 Einsprache (Urk. 7/92). Er anerkannte zwar ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von Fr. 27‘035.--, wandte jedoch ein, der Rest im Umfang von Fr. 26‘697.-- stelle kein Erwerbseinkommen dar. Die Ausgleichskasse holte daraufhin Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein. Am 29. August 2014 teilte dieses mit, die Steuereinschätzung sei rechtskräftig geworden und die Zahlen der Steuermeldung seien korrekt (Urk. 7/97). Mit Entscheid vom 17. November 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Beitragspflichtigen ab (Urk. 2 [= Urk. 7/101]).
2. Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 15. Dezember 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2015 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 31. Juli 2015 reichte der Beitragspflichtige eine weitere Eingabe zu den Akten (Urk. 9), unter Beilage einer Mitteilung des kantonalen Steueramtes vom 15. Juli 2015 (Urk. 10). Am 2. September 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 13). Mit Verfügung vom 3. September 2015 zog das Gericht die Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2005-2013 bei (Urk. 14, Urk. 16 und Urk. 17/1-9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
1.3 Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
1.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus-gleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche-rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 82 f.). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4).
Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2, 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), gemäss Auskunft des kantonalen Steueramtes handle es sich beim Liegenschaftenertrag um AHV-pflichtiges Einkommen, denn die Liegenschaft gehöre zum Geschäftsvermögen.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen geltend (Urk. 1), in der Liegenschaft Y.___ in Z.___ vermiete er einen Teil der Wohnungen möbliert. Der Steuerwert der Liegenschaft werde vom Bruttomietertrag aufgerechnet. Werde nun aber der Ertrag aus der Vermietung der möblierten Wohnungen zusammen mit dem Mietertrag der unmöblierten Wohnungen in der gleichen Liegenschaftsabrechnung aufgeführt, werde der Steuerwert der Liegenschaft künstlich erhöht und erweise sich als falsch. Deshalb habe ihm das Steueramt geraten, für die möblierten Wohnungen eine separate Erfolgsrechnung zu erstellen, was er in der Folge auch gemacht habe. Dass die Liegenschaft zum Geschäftsvermögen gehöre, treffe nicht zu. Die Liegenschaft werde nicht geschäftlich genutzt und es bestehe kein Zusammenhang zur Geschäftstätigkeit.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer, geboren 1947 und von Beruf diplomierter Ingenieur ETH, ist Inhaber des seit 11. Oktober 2005 im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens „A.___“, welches die Unternehmensberatung, die Entwicklung und den Vertrieb von technischen Komponenten bezweckt (Urk. 3/1 und Urk. 7/15). Für diese Tätigkeit meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender ohne beitragspflichtiges Personal an (Urk. 7/19). Gleichzeitig ist er Eigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung im Kanton B.___ und eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und Aussenparkplätzen an der Y.___ in Z.___ und erzielt hieraus Mietzinseinkünfte. Eine der Wohnungen an der Y.___ scheint er (vgl. Adresse) selber zu bewohnen. Die Liegenschaft umfasst sechs vermietete Wohnungen (vgl. Urk. 17/6, Verwaltungsabrechnung 1.1.2010- 31.12.2010 S. 9f.), wovon deren vier im Jahre 2010 möbliert vermietet wurden (Urk. 17/6, Erfolgsrechnung Vermietung Möblierung Y.___). Seit April 2005 rechnete er als Arbeitgeber Lohn für seine als Hauswartin der Liegenschaft Y.___ tätige Ehefrau ab (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27, Urk. 7/31, Urk. 7/33, Urk. 7/42, Urk. 7/67, Urk. 7/74, Urk. 7/88). Die Liegenschaft wird durch eine Drittfirma verwaltet und im Jahre 2005 erfolgten Renovationen, was zu einem Verlust in dieser Abrechnungsperiode führte (vgl. Verwaltungsabrechnungen 2005 bis 2013 in den Steuereinschätzungsakten Urk. 17/1-9). Mit der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2005 einen Gewinn von Fr. 35‘132.-- (Urk. 17/1), was von den Steuerbehörden der Beschwerdegegnerin entsprechend gemeldet wurde (Steuermeldung vom 20. Juni 2007, Urk. 7/28), und worauf mit Nachtragsverfügung vom 29. Juni 2007 (Urk. 7/30) die persönlichen Beiträge festgesetzt wurden. Im Jahre 2006 erzielte der Beschwerdeführer aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in der Einzelfirma einen Verlust von Fr. 53‘120.-- (Urk. 17/2 und Urk. 7/35 [Steuermeldung vom 21. Februar 2009]), was zur Folge hatte, dass die persönlichen Beiträge 2006 in Höhe des Mindestbeitrags festgesetzt wurden (Verfügung vom 6. November 2009, Urk. 7/38). Erstmals in der Steuererklärung 2007 (Urk. 17/3) deklarierte der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Haupt- (Verlust von Fr. 8‘176.--) und im Nebenerwerb (Gewinn von Fr. 12‘105), wobei der Nebenerwerb die separat ausgewiesenen Einkünfte aus der vermieteten Möblierung (ohne Mietzins Wohnung) der Liegenschaft Y.___ darstellte (vgl. Erfolgsrechnung Vermietung Y.___ in Urk. 17/3). Die Steuerbehörden meldeten für das Jahr 2007 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 3‘000.-- (Steuermeldung vom 15. August 2009, Urk. 7/36), verrechneten demzufolge den Haupt- mit dem Nebenerwerb. Hierauf waren ebenfalls nur die Mindestbeiträge geschuldet (Verfügung vom 21. August 2009, Urk. 7/37). Auch für die weiteren Jahre meldeten die Steuerbehörden jeweils die Summe der beiden Einkünfte (Selbständiger Haupt- und Nebenerwerb 2008: Fr. 14‘344.-- [= Verlust aus Haupterwerb von Fr. 20‘993.-- + Einkünfte aus Vermietung von Fr. 35‘337.--; vgl. Steuermeldung vom 8. Mai 2010, Urk. 7/43]; 2009: Verlust Fr. 30‘154.-- [Verlust aus Haupterwerb von Fr. 60‘006.-- + Einkünfte aus Vermietung Fr. 29‘852.--; vgl. Steuermeldung vom 20. August 2011, Urk. 7/66]; 2011: Verlust Fr. 7‘749.-- [Verlust aus Haupterwerb von Fr. 31‘598.-- + Einkünfte aus Vermietung von Fr. 23‘849.--; Steuermeldung vom 31. Oktober 2013, Urk. 7/84, sowie Berechnungsmitteilung vom 4. Juli 2013, Urk. 17/7]). Hierauf setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge 2007 bis 2009 und 2011 fest, wobei lediglich für das Beitragsjahr 2008 nicht nur die Minimalbeiträge geschuldet waren (Nachtragsverfügung vom 18. Juni 2010 für Periode 2008 [Urk. 7/48], vom 22. August 2011 für Periode 2009 [Urk. 7/65] und vom 27. Dezember 2013 für Periode 2011 [Urk. 7/85]).
3.2 Für die hier strittige Beitragsperiode 2010 meldete das Steueramt am 25. Juni 2014 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 53‘732.-- (Urk. 7/89). Auch dieser Betrag setzt sich aus den zwei als selbständigem Haupt- und Nebenerwerb deklarierten Einkünften zusammen, wobei Fr. 27‘035.-- aus dem Gewinn der Einzelfirma und Fr. 26‘697.-- aus den Einkünften „Vermietung Möblierung Y.___“ stammen (vgl. Deklaration sowie Berechnungsmitteilung vom 30. Juli 2012, Urk. 17/6). Wie sich den Steuerakten 2010 entnehmen lässt, entsprechen die hier strittigen Einkünfte von Fr. 26‘697.-- nicht den Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der sechs Wohnungen oder Garagenplätze im Mehrfamilienhaus Y.___, dieser betrug im Jahre 2010 netto Fr. 143‘290.-- (vgl. Verwaltungsabrechnung 2010, Urk. 17/6), sondern einzig und allein aus dem separat ausgewiesenen Ertrag für die Möblierung und Einrichtung von vier der hinsichtlich der Wohnungsmiete ebenfalls in der Verwaltungsabrechnung aufgelisteten und miteingeschlossenen Wohnungen. Die als „Erfolgsrechnung Vermietung Möblierung Y.___“ betitelte Abrechnung (vgl. Urk. 17/6) umfasst demzufolge nur die Einkünfte aus der Überlassung beweglichen Vermögens in den vermieteten Wohnungen. Als separater Aufwand abgezogen wurden Abschreibungen auf dem Mobiliar, Verwaltungsaufwand und Spesen, in Form von Reisespesen, Inseratenanteil, diverse Kleinkosten infolge Hausratergänzungen, sowie der zu Lasten des Vermieters gehende Ausfall bzw. die zu seinen Lasten gehenden Mehrkosten für Heizung und Nebenkosten aller Wohnungen. Die Abschreibungen auf der Möblierung betrugen seit 2007 jeweils 25 % auf dem Restwert des Mobiliars zuzüglich Investition, so auch im Jahre 2010.
3.3 Hieraus folgt, dass es sich bei den strittigen Einkünften nicht um Liegenschaftenertrag (im engeren Sinne) handelt. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer gewerbsmässig Liegenschaftenhandel treibt oder der Erwerb und Besitz der Liegenschaft Y.___ in Zusammenhang mit der jetzigen oder einer früheren selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers steht. Ebenso liegen keine Anzeichen dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine zufällig sich bietende Gelegenheit unter Gewinnoptimierung ausnutzte, um mit Liegenschaften zu handeln oder diese gewerbsmässig zu verwalten bzw. betrieblich zu nutzen. Auch entsprach das von den Steuerbehörden gemeldete Eigenkapital seit 2005 einzig dem in den Erfolgsrechnungen der Einzelfirma A.___ ausgewiesenen Eigenkapital, wurde demzufolge die Liegenschaft Y.___ nie zum Geschäftsvermögen gerechnet, so auch nicht für das Beitragsjahr 2010. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft Y.___ kein Handelsobjekt darstellt und zum Privatvermögen zählt, weshalb grundsätzlich das aus der Vermietung der Wohnungen erzielte Einkommen beitragsfreier Kapitalertrag darstellt.
Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Überlassung des Mobiliars als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.
3.4 Seit 2007 deklariert der Beschwerdeführer die Einkünfte aus der Überlassung des Inventars in den möblierten Wohnungen (im Jahre 2010 waren dies vier Wohnungen, nämlich die 2-Zimmerwohnung EG-West, die 4-Zimmerwohnung EG-Süd und die 4-Zimmerwohnungen 1. OG-Süd und 2. OG-Süd) als selbständigen Nebenerwerb und akzeptierte, dass die AHV-Beitragserhebung aus dem Gesamteinkommen aus hauptberuflich ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit und diesen Einkünften „Möblierung Y.___“ erfolgte, wobei dies einzig für das Jahr 2008 zu einer leicht höheren Beitragsbelastung führte, weil in den übrigen Jahren so oder anders jeweils der Mindestbeitrag geschuldet gewesen wäre (vgl. E. 1.3). Die betreffenden Wohnungen scheinen dauervermietet zu sein, wenn auch ein etwas häufigerer Wechsel stattfand, als dies sonst bei zumindest 4-Zimmerwohnungen in der Stadt Z.___ zu erwarten wäre und bei den unmöblierten Wohnungen effektiv stattfand. Dem aufgelisteten Aufwand lassen sich keine Hotellerieleistungen (Bettwäschewechsel oder regelmässige Reinigungen der Wohnungen selber) entnehmen, jedoch werden der Erfolgsrechnung – nebst den Abschreibungen auf den Möbeln - zusätzlicher Verwaltungsaufwand (nebst den bereits in der Liegenschaftsabrechnung verbuchten), Inseratespesen, Reiseaufwand und Investitionen sowie Hausratergänzungen belastet. Pauschal werden auch Kosten für Telefon, Reinigung und Geschenke abgezogen, wobei die Höhe dieses Abzuges eine regelmässige Wohnungsreinigung ausschliesst und solche auch beim Aufwand der Liegenschaftenabrechnung (Wohnungsmieterträge) aufgeführt sind. Mit den Hauswartleistungen über die gesamte Liegenschaft scheint die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche hierfür einen Lohn erhält, betraut zu sein. Im Jahre 2010 betrug dieser netto Fr. 7‘200.-- (vgl. Urk. 17/6 „Nebenerwerb Ehefrau“).
3.5 Wohl erbringt der Beschwerdeführer mit der Überlassung von Mobiliar und Hausrat, der Überprüfung auf ihre Funktionstüchtigkeit und dem entsprechenden Reparatur- und Erneuerungsaufwand eine Dienstleistung, die durchaus Charakter einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit aufweist, auch wenn er diese Dienstleistungen durch (bezahlte) Dritte vornehmen lässt. Indes qualifizierte das Bundesgericht den Betrieb eines Apartmenthauses oder die Vermietung von möblierten Zimmern nur dann als Erwerbstätigkeit, wenn zur Überlassung der Räumlichkeiten und des Mobiliars noch weitere Dienstleistungen, wie die Reinigung der Wohnung und der Bettwäsche, hinzukommen, bei der Vermietung der möblierten Unterkünfte im konkreten Fall ein wesentlicher Unterschied gegenüber der Vermietung unmöblierter Räume besteht. Soweit keine weiteren Dienstleistungen erbracht werden und die Kontrolle der Mietobjekte das auch bei unmöblierten Objekten übliche Mass nicht (wesentlich) überschreitet, verneinte das Bundesgericht den Erwerbscharakter (BGE 111 V 81 mit Hinweisen). Solche qualifikationsrelevanten Dienstleistungen sind hier nicht ersichtlich, ansonsten wären sowohl die Reinigungsspesen wie der Hauswartlohn um ein Mehrfaches höher. Kommt hinzu, dass die Liegenschaft zum Privatvermögen zu zählen ist, und nicht alle der vermieteten Wohnungen möbliert überlassen werden, die Vermietung von Mobiliar also nur rund die Hälfte der Wohnungen in der Liegenschaft Y.___ ausmacht und der Mietertrag aus Mobiliar insgesamt – über alle Mieteinnahmen einschliesslich der Autoabstellplätze hinweg betrachtet - eine untergeordnete Rolle spielt. Wohl spricht die vom Beschwerdeführer ab 2007 gewählte steuerliche Deklaration dieser Einkünfte für die (subjektive) Qualifikation als Erwerbstätigkeit. Einerseits begründete er dies jedoch nachvollziehbar mit der andernfalls „falschen“ (überhöhten) Bemessung des Steuerwertes der Liegenschaft (Urk. 1). Andererseits bleibt zu beachten, dass die Rubrik der Deklaration weder hinsichtlich der Einkommenssteuer noch (mit Ausnahme des Beitragsjahres 2008) letztlich ahv-rechtliche Konsequenzen zeitigte, weshalb - jedenfalls nicht vordergründig - eine Änderung der beitragsrechtlichen Qualifikation (mit entsprechend erhöhten Anforderungen) nicht in Frage steht. Kommt hinzu, dass die Steuermeldung vom 25. Juni 2014 betreffend das Steuerjahr 2010 einzig das in der Einzelfirma investierte Eigenkapital von Fr. 4‘842.-- ausweist, den Wert der vermieteten Möblierung und Einrichtungsgegenstände (per 31. Dezember 2010 deklarierte der Beschwerdeführer einen Inventarwert von Fr. 57‘422.66; vgl. Auflistung „Abschreibungen Möblierung Y.___“ in Urk. 17/6) jedoch als Geschäftsvermögen ausser Acht lässt. Wären die Einkünfte aus der Vermietung von Mobiliar als Erwerbseinkommen zu qualifizieren, müsste konsequenterweise auch das vermietete Mobiliar als Geschäftsvermögen qualifiziert und der Wert dieser Aktiven zum betrieblichen Eigenkapital gezählt werden. Dies wurde auch in den früheren sowie nachfolgenden Beitragsjahren nicht beachtet, was indes infolge der geringfügigen Einkommen keine Rolle spielte. Der Beschwerdeführer selber deklarierte das Wohnungsinventar ebenfalls nicht als Geschäftsvermögen (vgl. Urk. 17/1-9).
3.6 Zusammenfassend sind im konkreten Fall die praxisgemäss erforderlichen Kriterien, welche für die Qualifikation des Überlassens von Mobiliar und Einrichtungsgegenständen als Erwerbstätigkeit sprechen, nicht, jedenfalls klarerweise nicht überwiegend gegeben, weshalb die hieraus erzielten Einkünfte nicht als selbständiges Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV zu betrachten sind.
4. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. November 2014 sind die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2010 auf einem Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 27‘035.-- und unter Berücksichtigung eines im Betrieb investierten Einkapitals von Fr. 5‘000.-- neu festzusetzen. In Anwendung der massgeblichen Berechnungsvorschriften (Art. 9 Abs. 2 lit. f, Art. 8 Abs. 1 AHVG, Art. 18 Abs. 2 und Art. 21 AHVV; vgl. auch BGE 141 V 433 sowie Rz. 1166 der vom Bundesamt für Sozialversicherung heraus-gegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]) berechnet sich ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 28‘500.-- (Nettoeinkommen Fr. 27‘035.--; abzüglich 2 % Zins vom Eigenkapital [Fr. 5‘000.--]; zuzüglich aufzurechnende persönliche Beiträge nach der Formel: Nettoeinkommen x 100 : [100 – 5.603]). Bei einem Beitragssatz von 5.603 % ergibt dies persönliche Beiträge von Fr. 1‘596.90 zuzüglich Verwaltungskosten (3 %) von Fr. 47.90, total Fr. 1‘644.80.
5. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2012 eine Altersrente bezieht (Urk. 7/70), die noch ohne Einbezug des hier strittigen Erwerbseinkommen 2010 berechnet wurde (vgl. Urk. 7/69; Durchschnittseinkommen Basis 2012: Fr. 91‘260.--, vgl. auch Urk. 7/83). Da die Nachtragsbuchung von Fr. 49‘909.-- für das Jahr 2010 (Urk. 7/91) zu keiner Veränderung des Rentenbetreffnisses (infolge Neuberechnung des Durchschnittseinkommens) führte (vgl. Urk. 7/98) ist nicht davon auszugehen, dass der heutige Entscheid Einfluss auf die Höhe seiner Rente hat, weshalb davon abgesehen werden konnte, den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme zu allfälligen Konsequenzen für seine Altersrente einzuladen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. November 2014 aufgehoben und werden die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2010 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von
Fr. 28‘500.-- auf Fr. 1‘644.80 inklusive Verwaltungskosten festgesetzt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaMuraro