Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2014.00071 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 26. Juli 2016
in Sachen
X.___
X.___ & Co.
Beschwerdeführer
vertreten durch Veriduna Treuhand AG
Stettbachstrasse 6, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Nachtragsverfügung vom 7. Dezember 2012 setzte die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ (als Selbständigerwerbender) für das Jahr 2008 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 119‘697.-- und einem inves- tiertem Eigenkapital von Fr. 19‘000.-- auf Fr. 12‘867.-- (Fr. 12‘492.-- zuzüglich Fr. 375.-- Verwaltungskosten) fest (Urk. 9/8). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/10) hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 18. Novem- ber 2014 teilweise gut und setzte die zu leistenden Beiträge für das Jahr 2008 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 95‘850.-- und eines investierten Eigenkapitals von Fr. 18‘624.-- auf Fr. 9‘994.-- zuzüglich (nicht näher bezifferter) Verwaltungskosten fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 18. Dezember 2014 Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Beitragsfestsetzung ein Einkommen von Fr. 0.-- zu Grunde zu legen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags-jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei Gesellschafter der X.___ & Co. In dieser Funktion werde er AHV-rechtlich als Selbständigerwerberder behandelt. Daneben habe er sich im Rahmen einer Überbauung [Überbauung Y.___] an einem Baukonsortium beteiligt. Er und seine Ehefrau Z.___hätten in den Jahren 2006 bis 2010 ein neues Haus gebaut. Aufgrund der Grösse des Baulandes sei neben dem Einfamilienhaus ein Doppelfamilienhaus mit zwei Wohnungen gebaut worden. Das Bauprojekt sei zusammen mit einem Architekten in Form eines Baukonsortiums durchgeführt worden. Da es sich um ein privates Bauprojekt gehandelt habe, seien die Liegenschaften in der Steuererklärung als Privatvermögen deklariert worden. Die Steuerbehörden hätten allerdings eine Umqualifizierung ins Geschäftsvermögen vorgenommen.
Im Jahr 2008 seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in das Einfamilienhaus eingezogen. Die Steuerbehörden hätten diesen Vorgang als Überführung des Einfamilienhauses vom Geschäfts- ins Privatvermögen gewertet. Der Verkaufspreis habe den Selbstkosten entsprochen, weshalb kein Überführungsgewinn und mithin kein AHV-pflichtiger Gewinn angefallen sei. Der Beschwerdeführer und Z.___ hätten in den Vorjahren jeweils Baukreditzinsen in Abzug gebracht. Im Jahr 2008 seien die in den Vorjahren abgezogenen Zinsen steuerlich wieder aufgerechnet worden. Beim entsprechenden Betrag von Fr. 95‘850.-- handle es sich mithin nicht um einen AHV-pflichtigen Gewinn, sondern um abgezogene Baurechtszinsen, welche nachträglich besteuert worden seien. Diese Zinsen seien nur deshalb separat aufgerechnet worden, weil die Jahre bis 2007 steuerlich bereits definitiv eingeschätzt gewesen seien und eine andere steuerliche Korrektur nicht möglich gewesen sei (Urk. 1, vgl. auch Urk. 9/10 und Urk. 9/26).
3.2 Die Ausgleichskasse hatte sich bei Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Dezember 2014 auf die Meldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 22. Juni 2013 gestützt. Darin wurde für das Jahr 2008 das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Fr. 95‘850.-- beziffert (Urk. 9/20).
4.
4.1 Dem Einschätzungsentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2008 ist zu entnehmen, dass die A.___ AG ihren Anteil von einem Drittel am Einfamilienhaus, am 24. Oktober 2008 an die Eheleute B.___ und Z.___ verkaufte. Das Steueramt führte dazu aus, da das Ehepaar X.___ das Einfamilienhaus selbst bewohne und es vermutlich langfristig als Wohnsitz nutze, führe dies zu einer Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen. Weiter stellte das Steueramt fest, dass kein Überführungsgewinn entstanden sei, da der Verkehrswert in etwa den bezahlten Selbstkosten entspreche. Hingegen berücksichtigte es die wieder eingebrachten Abschreibungen beziehungsweise Baukreditzinsen von Fr. 95‘850.-- als Reingewinn (Urk. 3/1, Urk. 9/19/4-6).
4.2 Nach § 18 des Steuergesetzes (StG) sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (Abs. 1). Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten (Abs. 2). Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen (Abs. 5).
4.3 Der Gewinn auf Grundstücken des Geschäftsvermögens wird nicht einheitlich besteuert; er unterliegt zum Teil der Einkommenssteuer und zum Teil der Grundstückgewinnsteuer. Der durch Aufwertung eines Grundstückes erzielte Gewinn ist lediglich im Umfang der vorgenommenen Abschreibungen als Einkommen zu versteuern. Die Differenz zwischen Anlagekosten im Sinne von § 219 Abs. 1 und dem Erlös unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und den wertvermehrenden Aufwendungen (mit Baukreditzinsen) einerseits und dem Einkommenssteuerwert anderseits ist dagegen als Einkommen zu besteuern (sog. wieder eingebrachte Abschreibungen; RICHNER ET AL., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., 2013, Rz. 142 f. zu § 18).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hatte bei der Steuertaxation unbestrittenermassen die Baukreditzinsen als Aufwendungen geltend gemacht (vgl. auch Urk. 9/28). Nach der erfolgten Überführung der Liegenschaft (Einfamilienhaus) vom Geschäfts- ins Privatvermögen im 2008, was steuerrechtlich einer Veräusserung in diesem Jahr gleichkommt, behandelte das Steueramt die Baukreditzinsen als sog. wieder eingebrachte Abschreibungen. Solche sind als Einkommen zu besteuern (vgl. E. 4.3 hiervor). Davon ging das Steueramt - wie sich aus dem Einschätzungsentscheid ergibt - auch im konkreten Fall aus (vgl. dazu auch die Bemerkungen als Beilage zur Steuererklärung 2011 in Urk. 9/27). Dies scheint der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation zu verkennen. Soweit er gegen die nachträgliche Qualifizierung der Baurechtszinsen als Einkommen (infolge der Überführung) opponiert, ist darauf hinzuweisen, dass die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden obliegt. Ein ausgewiesener Irrtum in der Steuertaxation beziehungsweise ein Sachverhalt, der steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam ist, und deshalb in diesem Verfahren zu korrigieren wäre, liegt nicht vor.
5.2 Die Steuerveranlagung für das Jahr 2008 ist rechtskräftig. Aus steuerrechtlicher Sicht sind die Baukreditzinsen im Sinne wieder eingebrachter Abschreibungen als Einkommen zu behandeln. Dies gilt aufgrund der Bindungswirkung folglich auch aus AHV-rechtlicher Sicht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Veriduna Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
DaubenmeyerSonderegger