Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00001




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 6. Februar 2017

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Laetsch Treuhand AG

Y.___

Oberdorfstrasse 20, 8340 Hinwil


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___ war Inhaber des Einzelunternehmens Z.___. Das Geschäftsjähr der betreffenden Firma dauerte jeweils vom 1. April bis am 31. März des Folgejahres (Urk. 7 S. 2). Mit dem Erreichen des Pensionsalters gab er am 31. März 2011 seine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Urk. 10 S. 2).

    Das Kantonale Steueramt Zürich meldete der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 22. Juli 2013 (Eingangsdatum) ein für X.___ im Steuerjahr 2011 definitiv veranlagtes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 260‘124.00 und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital in der Höhe von Fr. 207‘284.00 (Urk. 8/68). Gestützt darauf setzte die Verwaltung mit Nachtragsverfügung vom 8. August 2013 die persönlichen Beiträge von X.___ aufgrund eines aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens von gerundet Fr. 285‘400.-- auf Fr. 28‘237.65 (inklusive Verwaltungskosten) fest (Urk. 8/70). Die dagegen vom Verpflichteten am 30. August 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/72) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. November 2014 ab (Urk. 8/84 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2014 erhob X.___ am 30. Dezember 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die persönlichen Beiträge seien gestützt auf ein Einkommen von Fr. 264‘717.-- zu ermitteln, wobei aufgrund der einzig noch vom 1. Januar bis am 31. März 2011 dauernden Geschäftstätigkeit von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 66‘175.00 auszugehen sei; eventuell betrage dieses Fr. 71‘350.00. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hiezu nahm der Beschwerdeführer am 9. März 2015 Stellung (Urk. 10), wogegen die Beschwerdegegnerin am 17. April 2015 auf ergänzende Ausführungen verzichtete (Urk. 13).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt (Abs. 1). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals (Abs. 2). Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt (Abs. 3). Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (Abs. 5).

1.2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben.

1.3    Aufgrund der Änderung vom 17. Juni 2011 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung trat am 1. Januar 2012 Art. 9 Abs. 4 AHVG in Kraft, welcher regelt, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. Unter dem Titel "Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge" sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden (BGE 139 V 537 E. 2.2).

1.4    Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Ausgleichskassen in Rz. 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz. 1169 der WSN die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten. Entsprechend wiederholt Rz. 1170 der WSN, dass die Kassen die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben (BGE 139 V 537 E. 2.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. November 2014 zur Begründung aus, die Nachzahlung für die im Jahr 2011 angefallenen persönlichen Beiträge, die im 2013 geleistet worden sei, könne nicht nachträglich als Abzug für das Jahr 2011 geltend gemacht werden. Beitragszahlungen seien als Abzug in dem Jahr geltend zu machen, in welchem sie geleistet worden seien. In den Beitragsverfügungen habe jeweils der entsprechende Hinweis gefehlt, dass das Geschäftsjahr des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers vom 1. April des Vorjahres bis zum 31. März des Folgejahres gedauert habe. Dass das Geschäftsjahr nicht mit der Beitragsperiode übereinstimme, habe dem Beschwerdeführer aufgrund der Handhabung in früheren Jahren jedoch bekannt sein müssen. Falls der Beitragsberechnung nur ein Viertel des gemeldeten Einkommens zugrunde gelegt werde, würden für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2010 keine persönlichen Beiträge abgerechnet werden (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens sei nicht der im Jahresabschluss per 31. März 2011 enthaltene Kreditor für die Beiträge an die Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 3‘491.00 zugrunde zu legen, sondern der mit Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2013 eingeforderte Beitrag im Umfang von Fr. 24‘250. Für die Beitragsberechnung sei – angesichts seiner Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per Ende März 2011 – einzig das in der Zeit vom 1. Januar bis am 31. März 2011 erzielte Einkommen zu berücksichtigen (Urk. 1).


3.

3.1    Beim von der Steuerbehörde am 22. Juli 2013 gemeldeten Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2011 handelt es sich um das um die steuerrechtlich zulässigen AHV/IV/EO-Beitragszahlungen gekürzte Nettoeinkommen.

    Die Ausgleichskasse hat dann die entsprechenden AHV/IV/EO-Beiträge auf dem Nettoeinkommen aufzurechnen. Der Sinn liegt darin, dass auch Selbständigerwerbende Beiträge aufgrund des rohen Einkommens (abzüglich der gesetzlich zugelassenen Abzüge) zu entrichten haben, und nicht etwa auf der Basis eines um die geleisteten Beiträge gekürzten Einkommens. Dies wäre eine Ungleichbehandlung gegenüber Unselbständigerwerbenden.

    Aus diesem Grund kann vom gemeldeten Nettoeinkommen von vornherein kein für AHV/IV/EO-Beitragsforderungen gebildeter Kreditor abgezogen werden, unabhängig davon, ob er Fr. 3‘491.-- oder Fr. 24‘250.-- beträgt. Daran ändert nichts, dass auf der Steuerseite entsprechende Beitragsabzüge grundsätzlich zulässig sind.

Jedwelche Abzüge für noch zu erwartende Beiträge dürfen vom rohen Einkommen nicht erfasst werden, sind sie doch in Art. 9 Abs. 1 AHVG nicht enthalten. Sinn des Gesetzes ist denn auch klarerweise ein - Unselbständigerwerbenden gegenüber äquivalentes - Substrat zu bezeichnen, auf welchem Beiträge zu entrichten sind. Und hiervon sind weder bereits bezahlte noch zu erwartende Beiträge abzugsfähig, verminderte sich doch ansonsten das Beitragssubstrat zu Unrecht. Unselbständigerwerbende sind auch auf der Basis des Brutto- und nicht des Nettolohnes beitragspflichtig.

Zutreffend mag sein, dass der Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis steuerlich benachteiligt ist, weil der steuerlich zulässige Abzug für die Beiträge betreffend das rechtskräftig veranlagte Jahr 2011 - wie sich nun aufgrund der Nachtragsforderung ergibt - zu tief ausgefallen ist. Dies ist indes ein steuerrechtliches Problem, welches nicht im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren korrigiert oder kompensiert werden kann. Der Ursprung der Problematik hat denn auch der Beschwerdeführer zu verantworten, welcher es während des Geschäftsjahres 2010/2011 in Verletzung seiner Meldepflicht gemäss Art. 24 Abs. 3 AHVV unterlassen hat, sein - gegenüber dem provisorisch deklarierten Einkommen - massiv höheres Einkommen (Fr. 260‘124.29 [Urk. 8/78/1] statt Fr. 159‘368.35 [Urk. 8/45]) gegenüber der Beschwerdegegnerin zu melden, um entsprechend korrigierte Akontorechnungen zu erhalten, welche Eingang in die Jahresrechnung hätten finden können.

3.2

3.2.1    Die Beiträge werden aufgrund des Einkommens nach dem Ergebnis des oder der im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahre festgesetzt (Geschäftsabschluss). Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (Rz. 1136 der WSN; siehe auch E. 1.1 hievor).

3.2.2    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Geschäftsjahr des Einzelunternehmens Z.___ vom 1. April bis am 31. März des Folgejahres dauerte (Urk. 1 S. 4 und Urk. 7 S. 2). Folglich wurden auch die persönlichen Beiträge jeweils für die entsprechende Zeitspanne und gestützt auf das dabei erzielte Erwerbseinkommen verfügt.

    Das letzte Geschäftsjahr der Z.___ umfasste die Zeitperiode vom 1. April 2010 bis am 31. März 2011, wobei letzteres Datum mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers übereinstimmt. Der Verfügung vom 8. August 2013 betreffend Beitragsjahr 2011 lag damit das Einkommen des Pflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vom 1. April 2010 bis am 31. März 2011 zugrunde, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich ihre Abrechnungsperiode geändert hat. Entsprechend kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach nur ein Viertel des im Jahresabschluss 2010/2011 ausgewiesenen Einkommens als beitragspflichtiges Einkommen zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 3), hätte dies doch zur Konsequenz, dass im letzten Beitragsjahr während neun Monaten keine Beitragszahlungen verabgabt würden. Dies würde Art. 8 Abs. 1 AHVG widersprechen, wonach vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag erhoben wird. Die Beitragserhebung erfolgte jeweils nachschüssig basierend auf dem bis Ende März des jeweiligen Jahres dauernden Geschäftsjahrs.

    Zu ergänzen bleibt, dass auch auf Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich die allgemeine Regel Anwendung findet, wonach sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode bemisst (Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]). Besonderheiten können sich jedoch ergeben, wenn der Geschäftsabschluss nicht per Ende Jahr, sondern im Verlauf der Steuerperiode erfolgt. Für diese Fälle bestimmt das Gesetz, es sei für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit jeweils der in die Steuerperiode fallende Geschäftsabschluss massgebend (Art. 41 Abs. 2 DBG, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, Zürich 2016, Art. 41 N 120 f.).

    Dem Beschwerdeführer ist einzig insoweit beizupflichten, dass auf der Nachtragsverfügung vom 8. August 2013 als Abrechnungsperiode die Zeitspanne vom 1. Januar bis am 31. März 2011 aufgeführt ist. Effektiv wurde aber bei der Festsetzung der Beiträge – wie ausgeführt – jeweilen auf das vom 1. April bis am 31. März des Folgejahres erzielte Erwerbseinkommen abgestellt, was dem Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen gelebten Praxis hinlänglich bekannt war. Lediglich der definitive Beitragsabzug erfolgte nachschüssig, faktisch handelte es sich um eine „verspätete“ Bezahlung bereits vorjährig entstandener Beitragsschulden.

    Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Laetsch Treuhand AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher