Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2015.00006 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 14. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 X.___, geboren 1949, absolvierte eine Ausbildung zum Schreinermeister (Urk. 8/110/2). Er war in der Schreinerei seines Vaters, dem Einzelunternehmen „Y.___“ an der „Z.___“ in A.___ als Arbeitnehmer tätig (Urk. 8/53/1). Im Jahr 1986 wurde die B.___ AG gegründet, welche die „Y.___“ mit Aktiven und Passiven übernahm (Urk. 8/53/1, Urk. 8/115/347). Fortan war X.___ Aktionär, Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und Arbeitnehmer dieser Gesellschaft (Urk. 8/53/1, Urk. 8/115/347). Im Jahre 2004 verkaufte er seine Anteile an der Gesellschaft an C.___ (Urk. 8/55/2). X.___ ist Eigentümer der Liegenschaften „D.___“, „E.___“ „F.___“, „Z.___“, „G.___“ und „H.___“ in A.___. Ferner stehen die Liegenschaften „I.___“ und „J.___“ (jeweils Stockwerkeigentum) in A.___ sowie das „K.___“ in L.___ (Einfamilienhaus) in seinem Eigentum. Aus diesen Liegenschaften erzielt er Mietzinseinnahmen. Sodann ist er Eigentümer einer Ferienwohnung in M.___/Kanton N.___ (Urk. 8/109/17, Urk. 8/110/28-29, Urk. 8/110/69, Urk. 8/110/71) und als Erbe von O.___ unter anderem an einem Grundstück in P.___/Kanton Q.___ beteiligt (Urk. 8/110/106, Urk. 8/115/252-253).
1.1.2 Am 17. Mai 2006 meldete das Steueramt des Kantons Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, erstmals, dass X.___ im Jahr 2004 Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 3‘200.-- deklariert habe (Z-Meldung; Urk. 8/1). Die Ausgleichskasse prüfte hierauf die Beitragspflicht und das Beitragsstatut (Urk. 8/2-7), worauf sie X.___ als Selbständigerwerbenden in die Kassenmitgliedschaft aufnahm und auf den gemeldeten Honoraren (Entschädigungen für Verwaltungstätigkeiten zugunsten Familienangehöriger) in den Beitragsjahren 2004 und 2005 jeweils den Mindestbeitrag erhob (Urk. 8/9, Urk. 8/18) sowie dem entsprechend für 2006 und folgende Jahre Akontozahlungen in Rechnung stellte (Urk. 8/10-14). Mit Nachtragsverfügung vom 25. November 2011 setzte sie die persönlichen Beiträge 2006 mangels Steuermeldung definitiv in bisheriger Höhe fest (Urk. 8/28).
1.1.3 Bei der Steuereinschätzung für die Steuerjahre 2006 und 2007 qualifizierte das Kantonale Steueramt Zürich X.___ als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler, teilte ihm jedoch mit, dass eine abschliessende Beurteilung im Zeitpunktes des Verkaufs der Liegenschaften erfolgen werde. Die Mietzinseinnahmen für die Jahre 2006 und 2007 erfasste es als Ertrag aus Liegenschaften, wobei es die pauschalen Abzüge vorerst noch akzeptierte, unter der Annahme, diese würden den effektiven Unterhaltskosten entsprechen (Urk. 8/59/1-2, Urk. 8/61/1-2).
1.2
1.2.1 Das Kantonale Steueramt Zürich meldete Ausgleichskasse am 6. Mai 2013 ein von X.___ in den Jahren 2006 und 2007 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 253‘392.-- beziehungsweise Fr. 223‘198.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 243‘475.-- respektive Fr. 420‘375.-- (Urk. 8/39-40). In der Folge setzte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung vom 24. Mai 2013 die von X.___ zu leistenden persönlichen Beiträge für das Jahr 2006 wiederwägungsweise aufgrund eines aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 273‘800.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2006 Fr. 253‘392.-- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 26‘599.--, abzüglich Zins von Fr. 6'100.--, resp. 2.5 % Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezember 2006 im Umfang von Fr. 244'000.--) auf Fr. 26‘661.60 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 8/42/1). Seine persönliche Beiträge für das Jahr 2007 bemass die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügung selben Datums aufgrund eines aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten beitragspflichten Einkommens von Fr. 233'900.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2007 Fr. 223'198.-- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 23'430.--, abzüglich Zins von Fr. 12‘630.--, resp. 3 % Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezember 2007 im Umfang von Fr. 421'000.--) mit Fr. 22‘887.-- inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/42/2). Auf diesen Beiträgen erhob die Ausgleichskasse ferner Verzugszinsen von 5 % ab 1. Januar 2008 (Beiträge 2006) bzw. 1. Januar 2009 (Beiträge 2007) bis zur Rechnungsstellung (Verzugszinsabrechnungen vom 24. Mai 2013, Urk. 8/41/1-3).
1.2.2 Gegen diese Nachtragsverfügungen einschliesslich Verzugszinsen erhob X.___ am 19. Juni 2013 Einsprache (Urk. 8/49). In der Folge rektifizierte das Kantonale Steueramt Zürich seine Steuermeldungen am 28. Oktober 2014 und übermittelte ein von X.___ im Jahr 2006 erzieltes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 260‘384.-- und ein investiertes Kapital per 31. Dezember 2006 von Fr. 524‘144.-- (Urk. 8/99) sowie für das Jahr 2007 ein aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 248‘111.-- und ein investiertes Kapital per 31. Dezember 2007 von Fr. 410‘303.-- (Urk. 8/100). Hernach teilte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 27. November 2014 mit, dass sie gestützt auf die rektifizierten Steuermeldungen vom 28. Oktober 2014 seine beitragspflichtigen Einkommen 2006 und 2007 zu dessen Ungunsten neu festsetzen werde, und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen oder die Einsprache zurückzuziehen (Urk. 8/102). Am 15. Dezember 2014 erklärte dieser, dass er an der Einsprache festhalte (Urk. 8/105). Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 erwog die Ausgleichskasse, dass die Differenz zwischen den mit Nachtragsverfügung vom 24. Mai 2013 festgesetzten und der aufgrund der neuen Steuermeldungen zu bemessenden Beiträgen bereits verjährt sei (Urk. 2 S. 3), und wies die Einsprache von X.___ ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 13. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015, die Nachtragsverfügungen für 2006 und 2007 vom 24. Mai 2013 sowie die darauf beruhenden Rechnungen und Verzugszinsabrechnungen seien ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-115]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Am 9. April 2015 liess der Beschwerdeführer auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Oktober 2014 betreffend gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel (StE 2015 B23.1 Nr. 82) hinweisen (Urk. 10-11) und am 2. Dezember 2015 reichte die Beschwerdegegnerin seit Erlass des Einspracheentscheids ergangene Akten nach (Urk. 14/1-19), was der Gegenpartei jeweils zur Kenntnisnahme zuging (Urk. 12 und Urk. 15).
Mit Gerichtsverfügung vom 1. März 2016 wurde das Kantonale Steueramt Zürich ersucht, zu den Steuermeldungen an die Beschwerdegegnerin betreffend den Beschwerdeführer für die Steuerperioden 2006 und 2007 Stellung zu nehmen, und allenfalls ein Rektifikat einzureichen (Urk. 17). Das Kantonale Steueramt Zürich reichte am 18. März 2016 jeweils ein Rektifikat betreffend Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und im Betrieb investiertes Kapital der Jahre 2006 und 2007 ein (Urk. 19, unter Beilage von Urk. 20/1-4). Während der Beschwerdeführer hierzu mit Eingabe vom 27. April 2016 Stellung nahm (Urk. 24, unter Beilage von Urk. 25/1-6), erklärte die Beschwerdegegnerin am 21. April 2015 Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 23). Mit Schreiben vom 28. April 2016 wurde den Parteien jeweils eine Kopie der Eingabe der Gegenpartei zugestellt (Urk. 26).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, da die Beschwerdegegnerin die Steuerakten und insbesondere die von ihm als Beweismittel angebotenen Beilagen zu seinen im Steuerverfahren eingereichten Stellungnahmen nicht beigezogen habe (Urk. 1 S. 6) und er sich vor Erlass des Einspracheentscheids nicht zum vollständigen Revisionsbericht des Steueramtes habe äussern können (Urk. 1 S. 7). Da das hiesige Gericht volle Kognition hat (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Steuerakten hat äussern können, ist die Sache nicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da eine solche Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich käme. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) kann der Beschwerdegegnerin – was die Qualifikation des Beschwerdeführers als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler betrifft – auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) vorgeworfen werden, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung von Liegenschaften sowie die Ermittlung der für die Bemessung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals die folgenden Grundsätze (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.2-3.5):
2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schuldet der erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (Art. 9 Abs. 2 lit. a), die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe (lit. b) sowie die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (lit. c) und der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals (lit. f) abgezogen werden. Gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG werden das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung sind für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a-e AHVG zulässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend.
2.3
2.3.1 Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 AHVG gelten gemäss Art. 17 AHVV in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen; 125 V 383 E. 2a; Urteile 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.1).
2.3.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen).
2.3.3 Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich steuerrechtlich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, einer selbständigen Erwerbstätigkeit einerseits und dem Umstand, dass der fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient, anderseits (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Rz. 44, 124 zu Art. 18). Es sind keine Gründe erkennbar, sozialversicherungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass gleich wie im Steuerrecht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermögen und selbständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2; zu Art. 18 DBG: BGE 133 II 420 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2008 vom 16. Januar 2009).
2.3.4 Bei der Übernahme steuerrechtlicher Grundsätze im Zusammenhang mit der Frage, ob Einkünfte und Vermögenszuwächse der Beitragspflicht unterliegen, ist immer Folgendes im Auge zu behalten: Die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich häufig ohne Belang, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff (Art. 21 aBdBSt und Art. 16 ff. DBG) auf der Reinvermögenszugangstheorie beruht (ASA 60 S. 77 E. 4a; Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., S. 155; Känzig, Kommentar zur Wehrsteuer [Direkte Bundessteuer], 2. Aufl., Bern 1982, N 1-3 zu Art. 21; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 1 zu Art. 16). Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. Daher ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im Bundessteuerrecht verwendete (BGE 106 V 129 E. 3b; BGE 125 V 383 E. 2b und E. 2d; Urteil des Bundesgerichts H 189/04 vom 15. Februar 2005).
2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Frage, ob die Tätigkeit als (nebenberuflicher) Liegenschaftenhändler gegeben ist, als erhebliche Beurteilungskriterien zu berücksichtigen:
- systematisches oder planmässiges Vorgehen, insbesondere das Bemühen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen;
- Häufigkeit der Transaktionen;
- eine kurze Besitzdauer;
- ein enger Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit;
- der Einsatz spezieller Fachkenntnisse;
- erhebliche Fremdmittel zur Finanzierung der Geschäfte;
- Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartigen Vermögensgegenständen.
Nicht erforderlich für die Annahme einer (selbständigen) Erwerbstätigkeit ist dagegen die nach aussen sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr (Urteil des Bundesgerichts H 185/03 vom 24. März 2004 E. 7; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 6.2).
Jedes der genannten Indizien kann zusammen mit anderen, im Einzelfall aber unter Umständen auch bereits allein zur Annahme einer Erwerbstätigkeit ausreichen (SVR 2003 AHV Nr. 15 E. 4 mit Hinweis auf BGE 125 II 118 E. 3c).
2.5 Gemäss der Rechtsprechung stellt die Vermietung von Wohnungen eines sogenannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 81 E. 2a, 110 V 83 E. 5a, je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 83 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen beziehungsweise unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann (BGE 111 V 81 E. 2b; ZAK 1987 S. 202 E. 4b). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien (Pra. 1997 Nr. 80 S. 409 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4).
Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden (Pra. 1997 Nr. 80 S. 411 E. 5b). Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383) zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (vgl. Pra. 1997 Nr. 80 S. 409 E. 5b; ZAK 1989 S. 148 f. E. 2c und S. 304 f. E. 3c; Urteile des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 6.3 und H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4).
2.6
2.6.1 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV in der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte; die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4).
2.6.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 110 V 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil des Bundesgerichts H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3; BGE 110 V 369 E. 2a und BGE 110 V 83 E. 4, BGE 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.5.1 f.).
2.7 Die steuerlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG sowie nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen (Art. 9 Abs. 4 AHVG in der seit 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung). Unter dem Titel „Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge“ sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 aus seinen Liegenschaften erzielten Erträge zu Recht als beitragspflichte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifizierte.
3.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 erwog die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bezüglich der in den Jahren 2006 und 2007 erzielten Grundstückgewinne als Liegenschaftenhändler zu betrachten sei (Urk. 2 S. 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, das Steueramt habe festgestellt, dass bei der B.___ AG als Tätigkeiten Möbel und Innenausbau sowie der Bau von Vorhangbrettern und Fenstersimsen, Verkleiden von Heizkörpern, Herstellung von Türen sowie Bau von Küchen angeboten würden. Sodann hätten die Recherchen des Steueramtes ergeben, dass die B.___ AG unter Innenausbau die Leistungen für Böden, Wand- sowie Deckenverkleidungen anbiete. Sodann habe die B.___ AG an den Liegenschaften Arbeiten verrichtet. So seien im Jahr 1993 an der „R.___“ im ersten Obergeschoss für mehr als Fr. 73‘000.--Renovationsarbeiten und im Jahr 1990 Schreinerarbeiten an der „H.___“ für ca. Fr. 20‘000.-- ausgeführt worden. Es sei anzumerken, dass auch die Tätigkeit als Schreiner für individuelle Innenausbaulösungen als baunah zu gelten habe. Vor diesem Hintergrund seien die Kriterien der speziellen Fachkenntnisse und des engen Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfüllt (Urk. 2 S. 4). Gestützt auf die Werte in der Steuererklärung der Jahre 1999 beziehungsweise 2000 habe das Steueramt sodann festgestellt, dass für den Erwerb der Liegenschaften erhebliche fremde Mittel (95 % Belastung) eingesetzt worden seien. Erst nach dem Verkauf der Aktiengesellschaft habe die Belastung auf 84 % gesenkt werden können (Urk. 2 S. 4). Nicht die Verkehrswerte, sondern die tieferen Anlagekosten, seien für die Ermittlung des Fremdfinanzierungsverhältnisses massgebend (Urk. 2 S. 5). Ferner habe das Steueramt festgestellt, dass gemäss dem Revisionsprotokoll von 1976 auf der Liegenschaft „Z.___“ Abschreibungen vorgenommen worden seien. Demzufolge würde es sich bei dieser Liegenschaft um Geschäftsvermögen handeln. Die Liegenschaft und der Schreinerbetrieb hätten zu dieser Zeit indes noch dem Vater des Beschwerdeführers gehört. Mit dem Nachlass sei unter anderem das hälftige Miteigentum an dieser Liegenschaft – als Geschäftsvermögen – auf den Beschwerdeführer als Erben übergegangen. Die Abschreibungen seien trotz ihrer Geringfügigkeit ein eindeutiges Indiz für den Willen des Beschwerdeführers, die Liegenschaft als Geschäftsliegenschaft zu behandeln. Sodann sei von einem systematischen und planmässigen Vorgehen auszugehen. Die „D.___“ sei im Jahr 1995 parzelliert und mit einem Mehrfamilienhaus überbaut worden. Zudem sei im Jahr 2007 die „E.___“ zur Arrondierung hinzugekauft worden. Als einziges Kriterium, welches gegen die Qualifizierung des Beschwerdeführers als gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler spreche, sei zu nennen, dass er bisher noch keine Liegenschaften verkauft habe (Urk. 2 S. 5).
3.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, für die Annahme von gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel sei zur Hauptsache die Absicht der erwerblichen, professionellen Gewinnerzielung massgeblich. Der Beschwerdeführer habe indes seit deren Erwerb, mithin seit mehr als 20 Jahren, keine Liegenschaften verkauft, sondern diese nur vermietet. Die lange Haltedauer der Liegenschaften sowie die gänzlich fehlende Verkaufstätigkeit würden auf eine private Kapitalanlage zur Altersvorsorge des Beschwerdeführers und damit auf Privatvermögen hindeuten. Es komme hinzu, dass der Erwerb der Liegenschaften und Liegenschaftsanteile aus Erbschaft und zur Abrundung gesamtfamiliärer Vorkehren erfolgt sei (Urk. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer sei weder als Liegenschaftenmäkler noch als Fremdliegenschaftenverwalter aktiv gewesen. Seine geringe und in unregelmässigen Abständen erfolgende Verwaltungstätigkeit beschränke sich seit 2007 auf eigene Liegenschaften. Die zuvor mitbetreuten wenigen Familienliegenschaften würden seither – wie mehrere eigene Liegenschaften des Beschwerdeführers – fremdverwaltet. Im Jahre 2004 habe der Beschwerdeführer die B.___ AG verkauft. In den Jahren 2006 und 2007 sei mithin keine Berufsnähe mehr vorhanden gewesen. Er verfüge über keine speziellen Fachkenntnisse des Liegenschaftenmarktes (Urk. 1 S. 10). Bei der B.___ AG handle es sich um eine Möbelschreinerei mit Schwerpunkt Innenausbautätigkeit (Urk. 1 S. 11, Urk. 3/7 S. 1). Daraus, dass diese Gesellschaft in den Jahren 1990 und 1993 in den Liegenschaften des Beschwerdeführers Arbeiten für Fr. 20‘000.-- und Fr. 73‘000.-- ausgeführt habe, könne nicht abgeleitet werden, dass die Liegenschaften des Beschwerdeführers aus Sicht der AG eine Arbeitsreserve dargestellt hätten, auf welche bei Arbeitsmangel hätte zurückgegriffen werden können (Urk. 1 S. 11). Eine gewisse, nicht ausgeprägte Berufsnähe zu Liegenschaften ergebe sich nur aus der unselbständigen Tätigkeit in der B.___ AG, und diese habe nur bis zum Verkauf der Gesellschaft im Jahr 2004 bestanden (Urk. 1 S. 12). Sodann sei ein erheblicher Fremdkapitaleinsatz, der über Sätze hinausgehe, mit welchen auch Privatpersonen ihre Liegenschaften finanzieren würden, nicht ersichtlich. In den Jahren 2006 und 2007 habe der Fremdkapitaleinsatz ca. 70 % betragen. Die Liegenschaften des Beschwerdeführers seien über Jahrzehnte hinweg erworben und hernach verschiedentlich abgerissen, neu- und umgebaut und/oder angebaut worden (Urk. 1 S. 15). Der Liegenschaftentätigkeit habe kein übergreifendes Konzept oder System zugrunde gelegen (Urk. 1 S. 16). Schliesslich sei den geringfügigen Abschreibungen des Vaters des Beschwerdeführers auf der damaligen Liegenschaft „Z.___“ im Jahr 1976 keine entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen (Urk. 1 S. 17-18). Trotz der geringfügigen Abschreibungen zu Beginn der 90er Jahre sei die Liegenschaft „H.___“ von den Steuerbehörden nicht dem Geschäftsvermögen zugeordnet worden (Urk. 1 S. 19).
4.
4.1 Zum Erwerb und zur Nutzung der Liegenschaften des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Ausführungen und Unterlagen Folgendes:
4.2
4.2.1 Der Vater des Beschwerdeführers habe die Liegenschaft „Z.___“ im Jahr 1947 erworben. 1950/51 sei das Wohnhaus, 1954/56 die Werkstatt und 1964 der Schopf erstellt worden. In der Folge seien diese Gebäude weiter umgebaut worden (Urk. 8/115/197) und im Jahr 1992 sei über der Werkstatt eine Maisonettewohnung (die heutige „G.___“) erstellt worden (Urk. 8/115/198, Urk. 8/115/325-344). Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Werkstatt der Liegenschaft „Z.___“ bis 1986 als Einzelunternehmen eine Schreinerei betrieben (Urk. 1 S. 18). Zur ursprünglichen Betriebsliegenschaft des Schreinergeschäfts hätten seinerzeit auch Teile (etwa die Liegenschaft „S.___“) gehört, welche heute zwar von der B.___ AG gemietet würden, aber nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stünden, sondern bei der Teilung des Nachlasses seines Vaters anderen Erben zugeschieden worden seien (Urk. 8/115/194). Im Jahr 1986 sei die Schreinerei in die heutige B.___ AG umgewandelt worden (Urk. 1 S. 18). Diese Gesellschaft sei in der Liegenschaft „Z.___“ eingemietet und der Beschwerdeführer erhalte den Mietzins (Urk. 8/53/1, Urk. 8/110/31, Urk. 8/110/70, Urk. 8/110/81). Der Beschwerdeführer selbst bewohne das Wohnhaus „Z.___“ (Urk. 8/115/55).
4.2.2 Die Liegenschaft „F.___“ beziehungsweise die seinerzeitige „Parzelle T.___“ sei vom Vater des Beschwerdeführers in den Jahren 1955/57 für rund Fr. 90‘000.-- gekauft worden (Urk. 8/115/196, Urk. 8/115/310-312). Im Jahr 1982 seien weitere 23 m2 hinzugekauft worden (Urk. 8/115/197). Aus dem Nachlass seines Vaters habe der Beschwerdeführer die Hälfte dieser Liegenschaft im Miteigentum je zur Hälfte mit seiner Mutter erhalten (Urk. 8/53/2). In der Folge sei im Jahr 1996 für rund Fr. 2‘300‘000.-- das alte Wohnhaus abgerissen und ein neues Gebäude erstellt worden (Urk. 8/115/105-111, Urk. 8/115/197, Urk. 8/115/313-323). Den Miteigentumsanteil der Mutter habe ihr der Beschwerdeführer im Jahr 2000 abgekauft (Urk. 8/53/2). Der Beschwerdeführer vermiete das Mehrfamilienhaus (Urk. 8/110/32, Urk. 8/110/70, Urk. 8/115/105).
4.2.3 Im Jahr 1982 habe der Beschwerdeführer sodann zusammen mit seinem Vater als Miteigentümer je zur Hälfte die Liegenschaft „H.___“ erworben (Urk. 8/53/2, Urk. 3/115/56). 1984/85 seien Garagen, der Vorplatz und eine Stützmauer erstellt, 1989/90 der Dachausbau realisiert und im Jahr 2000 der Vorplatz vor der Haustüre erstellt worden (Urk. 8/115/195-196, Urk. 8/115/286-305). Aus dem Nachlass seines Vaters habe der Beschwerdeführer dessen Miteigentumsanteil übernommen (Urk. 8/53/2, Urk. 3/115/56). Die Wohnungen würden vom Beschwerdeführer vermietet (Urk. 8/110/31, Urk. 8/110/70).
4.2.4 Die Liegenschaft „D.___“ sei im Jahr 1987 vom Vater des Beschwerdeführers für Fr. 197‘600.-- gekauft worden (Urk. 8/115/196, Urk. 8/115/306-307). Aus dem Nachlass seines Vaters habe der Beschwerdeführer den hälftigen Miteigentumsanteil erhalten. Die andere Hälfte des Miteigentums sei seiner Mutter zugewiesen worden (Urk. 8/53/2). Im Jahr 1995 sei auf dem Grundstück für ca. Fr. 2‘150‘000.-- ein Gebäude mit zwei Untergeschossen (inkl. 12 Autoeinstellplätzen), drei Normalgeschossen und zwei ausgebauten Dachgeschossen gebaut worden (Urk. 8/115/113, Urk. 8/115/196, Urk. 8/115/308-309). Der Beschwerdeführer habe den Miteigentumsanteil seiner Mutter im Jahr 2000 erworben (Urk. 8/53/2). Er vermiete die Wohnungen (Urk. 8/110/31, Urk. 8/110/70).
4.2.5 Im Jahre 2001 habe der Beschwerdeführer sodann die Eigentumswohnung in der Liegenschaft „U.___“ in M.___/Kanton N.___ gekauft (Urk. 8/53/2).
4.2.6 In der Folge habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2001/2002 das Reiheneinfamilienhaus Nr. K.___ in L.___ erworben (Urk. 8/53/2, Urk. 8/115/57). Das Land dieser Liegenschaft habe ursprünglich – als Teil einer Fläche in weit grösserem Ausmass – dem Vater des Pflichtigen gehört. In dessen Nachlass habe seine Mutter die Gesamtliegenschaft zu Alleineigentum geerbt und diese hernach an die V.___ verkauft. Dieser Verkauf an die V.___ sei nur unter der Voraussetzung möglich gewesen, dass Mitglieder der Familie W.___ zwei der von der Erwerberin geplanten 12 Einfamilienhäuser übernähmen, weil andernfalls die Überbauung gar nicht zustande gekommen wäre (Urk. 8/115/57). Der Beschwerdeführer vermiete das Reiheneinfamilienhaus (Urk. 8/110/31, Urk. 8/110/70).
4.2.7 Im Jahr 2004 sei der Kauf der Stockwerkeigentumsanteile und Garagenplätze an der „I.___“ und der „J.___“ (Urk. 8/53/2, Urk. 8/115/127-166) erfolgt, welche vom Beschwerdeführer vermietet würden (Urk. 8/110/30, Urk. 8/110/76-77).
4.2.8 Aus der Erbengemeinschaft seiner im Jahr 2006 verstorbenen Mutter habe der Beschwerdeführer das Grundstück (Wiese) in P.___/Kanton Q.___ übernommen (Urk. 8/115/249, Urk. 8/115/252-253).
4.2.9 Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2007 „zur Arrondierung“ die Liegenschaft „E.___“ erworben (Urk. 8/55/3, Urk. 8/115/97) und dort einen Parkplatz vermietet (Urk. 8/110/78, Urk. 8/110/82).
5.
5.1 Wohl hat der Beschwerdeführer einen Teil seiner Liegenschaften geerbt oder von seiner Mutter erworben. Entgegen seiner Darstellung kann nach dem hiervor Ausgeführten aber nicht von einem unkoordinierten und sich an zufälligen äusseren Ereignissen orientierendem Verhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden. Ausgehend von den zusammen mit seinem Vater erworbenen und von diesem geerbten Grundstücken strebte der Beschwerdeführer in der Folge danach, seinen Grundbesitz zu optimieren, indem er seine Liegenschaften neu überbaute, neu parzellierte und zusätzliches Land zur Arrondierung erwarb (Urk. 1 S. 17). Ein solch aktives wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung und Überbauung ist als systematisches und planmässiges Vorgehen anzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_403/2009 vom 1. März 2010 E. 2.4). Daneben hat der Beschwerdeführer weitere Liegenschaften erworben, unter anderem, um den Verkauf und die Überbauung erst möglich zu machen (E. 4.2.6). Es kann nicht von schlichter Vermögensverwaltung oder Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit gesprochen werden (vgl. BGE 125 II 113 E. 3b). Die Häufigkeit und der Umfang der Liegenschaftengeschäfte des Beschwerdeführers führen zum Schluss, dass vielmehr eine systematische und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübten Tätigkeit, mithin einer Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist, vorliegt (vgl. BGE 125 II 113 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2015 vom 10. September 2015 E. 4.4). Entsprechend reduzierte sich denn auch der als Haupterwerb deklarierte Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der B.___ AG (2006: Fr. 15‘654 [Urk. 8/110/3]; 2007: Fr. 11‘971.-- [Urk. 8/110/61]). Auch spricht der Umstand, dass die Liegenschaften über Jahre hinaus gehalten wurden, nicht gegen die Annahme von Geschäftstätigkeit (vgl. BGE 125 II 113 6c/bb). Beim Beschwerdeführer fällt sodann der enge Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit als Schreinermeister und Mitarbeiter der B.___ AG, welche auch als Bauschreinerei tätig ist (Urk. 8/115/60, Urk. 8/115/203), und deren Aktionär er bis ins Jahr 2004 war, ins Gewicht. Gemäss dem Kantonalen Steueramt Zürich hat diese Gesellschaft immer wieder kleinere Arbeiten ausgeführt, welche vom Beschwerdeführer in den Steuererklärungen ab 1990 als Liegenschaftenunterhalt geltend gemacht worden sind. In der Regel hätten diese maximal Fr. 10‘000.-- pro Jahr betragen. In den Jahren 1990 und 1993 seien aber an der „H.___“ und an der „R.___“ Schreinerarbeiten im Wert von Fr. 20‘000.-- beziehungsweise Fr. 73‘000.-- ausgeführt worden (Urk. 8/109/3). Es kommt hinzu, dass seine als Schreinermeister und Liegenschaftenverwalter (Urk. 8/54/2, Urk. 8/56/2, Urk. 8/110/22, Urk. 8/110/68) erworbenen Kenntnisse dem Beschwerdeführer bei der Realisierung seiner Bauprojekte, der Vermietung seiner Liegenschaften und selbst für den Erwerb weiterer Liegenschaften von Nutzen waren. Hierfür hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen auch fremde Mittel eingesetzt. Die Belehnung des Vermögens des Beschwerdeführers hat gemäss den Feststellungen des Kantonalen Steueramtes Zürich einmal bis zu 97 % betragen (Urk. 8/109/3). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass der Einsatz der fremden Mittel erheblich gewesen sei (E. 3.3). Diesbezügliche Abklärungen können indes unterbleiben, denn es sprechen mehrere Kriterien beziehungsweise das Gesamtbild für die Annahme, dass nicht eine blosse Vermögensverwaltung vorgelegen hat. Dass die Beschwerdegegnerin die Liegenschaftserträge der Jahre 2006 und 2007 als durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielte Einkünfte qualifiziert hat, ist nicht zu beanstanden.
5.2 Ebenfalls zu erwähnen ist, dass sich die Schreinerei des Vaters des Beschwerdeführers in der Liegenschaft „Z.___“ befand (Urk. 1 S. 18). Laut Kantonalem Steueramt Zürich sind auf der Betriebsliegenschaft gemäss Revisionsprotokoll 1976 Abschreibungen geltend gemacht worden (Urk. 8/109/3; vgl. auch Urk. 8/115/346). Demzufolge handelte es sich bei dieser Liegenschaft um Geschäftsvermögen (Urk. 8/109/3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Liegenschaften nicht in das Privatvermögen übergehen, wenn ein Steuerpflichtiger anlässlich der Geschäftsaufgabe mit den Steuerbehörden nicht über die stillen Reserven auf seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften abrechnet (BGE 140 V 241 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass das Einzelunternehmen seines Vaters im Jahr 1986 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden sei. Dessen selbständige Erwerbstätigkeit habe damit 1986 geendet, was den Steuerbehörden auch „gehörig kundgetan“ worden sei und „offenkundig“ gewesen sei. Fortan habe die nicht in die Aktiengesellschaft überführte Liegenschaft „Z.___“ selbst dann Privatvermögen des Vaters gebildet, selbst wenn sie zuvor zu seinem Geschäftsvermögen gehört hätte. Derart sei sie steuerlich jedenfalls nach Aufgaben der selbständigen Erwerbstätigkeit auch stets behandelt worden. Beim Tode des Vaters im Jahr 1988 habe daher kein Geschäftsvermögen auf den Beschwerdeführer übergehen können (Urk. 1 S. 18). Nicht erwiesen ist indes, dass damals jemals über die stillen Reserven abgerechnet und die Liegenschaft von Geschäftsvermögen in Privatvermögen umgewandelt wurde. Des Weiteren verwaltet der Beschwerdeführer die Liegenschaft „H.___“ selber und macht dafür ein Verwaltungshonorar geltend (Urk. 8/110/22, Urk. 8/110/68). Im Jahr 2007 wurden für die Liegenschaft „H.___“ diverse Möbel und Einrichtungsgegenstände angeschafft (Urk. 8/110/68, Urk. 8/110/97-98). Dies spricht für eine selbständigen Erwerbstätigkeit durch Vermietung von möblierten Wohnungen (vgl. BGE 111 V 81). Nachdem die besagten Liegenschaften indes bereits aufgrund der obigen Ausführungen (E. 5.1) zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zu zählen sind, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
5.3
5.3.1 Wie der Zusammenstellung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 (Urk. 2) zu entnehmen ist, umfasst die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seine Einnahmen aus der Liegenschaftenverwaltertätigkeit und die Erträge aus den Liegenschaften „D.___“, „F.___“, „Z.___“, „G.___“, „K.___“ in L.___ und „I.___“ sowie „J.___“ (vgl. Urk. 2 S. 2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 20) kann der Eigenmietwert von Fr. 12‘000.-- bei der Liegenschaft „Z.___“ nicht in Abzug gebracht werden, da diese Liegenschaft zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers gehört und nicht zwischen privater und geschäftlicher Nutzung aufgeteilt wird (sogenannte Präponderanzmethode; vgl. Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AB.2011.00072 vom 23. April 2013 E. 2.3 und E. 6).
5.3.2 Die am 6. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Steuermeldungen (Urk. 8/39-40) sind nicht nachvollziehbar und melden offensichtlich ein zu tiefes Eigenkapital. Es liegen rektifizierte Steuermeldungen vom 28. Oktober 2014 (Urk. 8/99-100) vor. Das Kantonale Steueramt Zürich hat dazu der Beschwerdegegnerin eine tabellarische Aufstellung zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und zum Eigenkapital übermittelt (Urk. 8/97), welche diese im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2015 wiedergab (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete letztlich aber auf eine Neufestsetzung der Beiträge infolge Verjährung (Urk. 2 S. 3). Die Zusammensetzung der gemeldeten Einkommen kann allerdings auch nicht gestützt auf die rektifizierten Steuermeldungen nachvollzogen werden. In den rektifizierten Steuermeldungen ist ein früheres Steuereinschätzungsdatum (9. November 2011 statt 30. Dezember 2012 bzw. 18. Januar 2013) vermerkt, wobei nach den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 20) dem rechtskräftigen steueramtlichen Einschätzungsentscheid der Entschätzungsvorschlag des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 12. Oktober 2011 zugrunde liegt. Er verweist auf das Protokoll des Kantonalen Steueramtes Zürich zu den Staatssteuereinschätzungen 2006 und 2007 sowie den Veranlagungen der direkten Bundessteuer 2006 und 2007 vom 27. Mai 2010 (Urk. 8/109). Dieses enthalte noch Aufrechnungen pauschaler Unterhaltskosten, was in der Folge korrigiert worden sei (vgl. den Einschätzungsvorschlag des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 1. Juni 2010 [Urk. 3/3] mit demjenigen vom 12. Oktober 2011 [Urk. 3/4]).
5.3.3 Um diese Fragen zu klären, holte das hiesige Gericht beim Kantonalen Steueramt Zürich eine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 18. März 2016 reichte dieses folgende Rektifikate betreffend die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb investierte Kapital der Jahre 2006 und 2007 ein (Urk. 19 S. 2):
2006:2007:
Liegenschaftenertrag netto Liegenschaften Geschäftsvermögen429‘663440‘122
Verwaltungshonorar Liegenschaften im Geschäftsvermögen 6‘0344‘300
AHV-1‘313-457
Schuldzinsen Liegenschaften im Geschäftsvermögen
AA.___ H.___-20‘125-20‘125
AA.___ Hyp.-52‘013-52‘013
AA.___ Hyp.-125‘127-125‘127
AA.___ Hyp.-6‘875-7‘215
AA.___ Hyp.-9‘750-9‘750
AA.___ Hyp.-6‘050-6‘350
AA.___ Hyp., neu ab 5.10.2007-4‘489
Einkünfte selbständige Erwerbstätigkeit214‘444218‘896
Eigenkapital massgebend für die AHV:
Repartitionswert Geschäftsliegenschaften7‘614‘0008‘076‘600
Schulden Liegenschaften Geschäftsvermögen
AA.___ H.___-700‘000-700‘000
Kautionen H.___-8‘200-9‘500
AA.___ Hyp.-1‘900‘000-1‘900‘000
AA.___ Hyp.-3‘720‘000-3‘720‘000
AA.___ Hyp.-250‘000-250‘000
BB.___ AG, KK D.___-10‘196-1‘538
AA.___ Hyp.-300‘000-300‘000
AA.___ Hyp.-220‘000-220‘000
AA.___ Hyp., neu ab 5.10.2007-585‘000
AA.___ Hyp.-Zins-4‘489
Im Betrieb investiertes Eigenkapital505‘604386‘073
5.3.4 Hinsichtlich des AHV-beitragspflichten Einkommens hat das Kantonale Steueramt Zürich zu Recht zum Liegenschaftsertrag im Kanton Zürich (mithin ohne die Liegenschaft in M.___/Kanton N.___) von Fr. 429‘663.-- im Jahr 2006 beziehungsweise Fr. 440‘122.-- im Jahr 2007 die Honorare für die Verwaltung der Liegenschaft „H.___“ in A.___ im Betrag von Fr. 6‘034.-- im Jahr 2006 respektive Fr. 4‘300.-- im Jahr 2007 hinzugerechnet und die AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 1‘313.-- im Jahr 2006 respektive Fr. 457.-- im Jahr 2007 abgezogen (vgl. die Zusammenstellung des Kantonalen Steueramtes Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 und 2007 [Urk. 8/109/14, Urk. 8/109/18] sowie die Steuererklärungen des Beschwerdeführers der Jahre 2006 und 2007 [Urk. 8/110/3-4, Urk. 8/110/61-62]; vgl. jedoch unten). Zu den Schuldzinsen und Schulden hielt das Kantonale Steueramt Zürich fest, dass auf den Kanton Zürich entfallene Schuldzinsen und Schulden berücksichtigt worden seien. Massgebend seien einzig die dem Geschäft direkt zuzuweisenden Schuldzinsen und Schulden (Urk. 19 S. 1). Diesbezüglich lasse sich die korrekte objektmässige Zuteilung aus den Steuererklärungen nicht entnehmen. Es sei angenommen worden, dass die privaten Liegenschaften in M.___/Kanton N.___ und P.___/Kanton Q.___ unbelastet seien und dass das Darlehen O.___ (Mutter) privater Natur sei (Urk. 19 S. 2). Das Kantonale Steueramt Zürich stellte auf die vom Beschwerdeführer in seinen Steuererklärungen deklarierten Schuldzinsen und Schulden ab (vgl. Urk. 20/1-2), was nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für dessen Angaben zum im Betrieb investierten Eigenkapital (vgl. Urk. 8/109/14, Urk. 8/109/18, Urk. 20/1-2). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 24) sind die Verwaltungshonorare - wie von ihm im Steuerverfahren selbst deklariert (Urk. 8/110/3, Urk. 8/110/61) - von Fr. 6‘034.-- im Jahr 2006 respektive Fr. 4‘300.-- im Jahr 2007 miteinzubeziehen. Die in diesen Jahren bereits abgeführten Beiträge wurden in den Nachtragsverfügungen vom 24. Mai 2013 berücksichtigt (Urk. 8/42) und sind auch bei der Neuberechnung (vgl. E. 6) zu berücksichtigen. Im Übrigen werden die Rektifikate des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 18. März 2016 (Urk. 19 S. 2) von den Parteien nicht bestritten.
5.3.5 Gestützt auf diese Rektifikate des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 18. März 2016 ist demnach von einem vom Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 214‘444.-- beziehungsweise Fr. 218‘896.-- und einem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 505‘604.-- respektive Fr. 386‘073.-- auszugehen.
5.4 Was die Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge (E. 2.7 vorstehend) betrifft, so handelt es sich bei den vom Kantonalen Steueramt Zürich mit Rektifikat vom 18. März 2016 (Urk. 19) gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zweifelsohne um Nettoeinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG, denn die Steuermeldung erfolgte unter Abzug der mit Steuererklärung deklarierten AHV/IV/EO-Beiträge (E. 5.3.3 vorstehend; vgl. jedoch unten). Trotzdem ist es vorliegend nicht sachgerecht, eine Aufrechnung der gemeldeten Einkommen nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % vorzunehmen (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537, BGE 141 V 433; Rz. 1169 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] vom 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2016). Der Beschwerdeführer hat in seiner Steuererklärung AHV/IV/EO-Beiträge zwar für seine selbständige Nebenerwerbstätigkeit als Liegenschaftenverwalter von Fr. 1‘345.-- im Jahr 2006 respektive Fr. 457.-- im Jahr 2007 abgezogen (E. 5.3.4 vorstehend). Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden (Haupt)Einkünfte wurden aber erst im Nachhinein als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als Liegenschaftenhändler qualifiziert und ein steuerlicher AHV/IV/EO-Beitragsabzug, welcher diesen, nunmehr ebenfalls zu den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählenden Einkommen angemessen gewesen wäre, konnte vom Beschwerdeführer zuvor nicht vorgenommen werden. Daher sind für die Ermittlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur die im Steuerverfahren effektiv abgezogenen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 1‘345.-- im Jahr 2006 respektive Fr. 457.-- im Jahr 2007 (E. 5.3.3 vorstehend) wieder aufzurechnen. Hier bleibt zu beachten, dass das Kantonale Steueramt versehentlich Fr. 1‘313.-- Sozialversicherungsbeiträge aufrechnete (vgl. E. 5.3.3), anstatt der effektiv in der Steuererklärung betreffend das Jahr 2006 abgezogenen Fr. 1‘345.-- (Urk. 8/110/4).
5.5 Für das Beitragsjahr 2006 resultiert demnach ein aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 203‘100.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2006 Fr. 214‘444.-- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 1‘313.--, abzüglich Zins von Fr. 12'600.--, resp. 2.5 % Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezember 2006 im Umfang von Fr. 506‘000.--). Das aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte beitragspflichtige Einkommen 2007 beträgt Fr. 207‘700.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2007 Fr. 218‘896.-- sowie aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 457.--, abzüglich Zins von Fr. 11‘610.--, resp. 3 % Zins auf dem investierten Eigenkapital per 31. Dezember 2007 im Umfang von Fr. 387‘000.--).
6. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2015 aufzuheben und festzustellen, dass das aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2006 Fr. 203‘100.-- und für das Beitragsjahr 2007 Fr. 207‘700.-- beträgt. Zur Neuberechnung der hierauf vom Beschwerdeführer zu entrichtenden persönlichen Beiträge ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Neufestsetzung der Beiträge 2006 und 2007 führt zwingend zu einer Neuberechnung von Verzugszinsen, weshalb sich diesbezügliche Erwägungen – auch hinsichtlich der Eintretensfrage – erübrigen.
7. Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
8. Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Urk. 27).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 14. Januar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass das aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2006 Fr. 203‘100.-- und für das Beitragsjahr 2007 Fr. 207‘700.-- beträgt. Zur Neuberechnung der hierauf geschuldeten persönlichen Beiträgen wird die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher