Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2015.00009 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 16. November 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch SwissInterTax AG
Nationale und internationale Steuerberatung
Herzogstrasse 14, Postfach 324, 8044 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1944 geborene X.___ war jahrelang als Geschäftsführer der familieneigenen Y.___ AG unselbstständig erwerbstätig und ist gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich seit 2009 Verwaltungsratspräsident dieser Gesellschaft. Er übte daneben gemäss Eintrag im Handelsregister von 1989 bis im Jahr 2013 auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Baubranche aus (Immobilien- und Bauberatung). Mit sieben Verfügungen vom 18. August 2010 forderte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber von X.___ für die Jahre 2001 bis 2007 persönliche Beiträge in Höhe von insgesamt Fr. 213‘509.60 (Urk. 6/18/1). Den Beitragsverfügungen lagen die Steuermeldungen des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 2. August 2010 zugrunde, mit welchen dieses der Ausgleichskasse für die fraglichen Jahre Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Ertrag aus Geschäftsliegenschaften) sowie im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital gemeldet hatte (Urk. 6/19). Eine am 14. September 2010 gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache (Urk. 6/18) wies die Ausgleichskasse nach Rückfrage beim Kantonalen Steueramt mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2011 ab (Urk. 6/13). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. Januar 2012 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs) aufhob und die Sache zur erneuten Durchführung des Verfahrens unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zum neuerlichen Entscheid zurückwies (Urk. 6/9). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/6-7) erliess die Ausgleichskasse am 1. Oktober 2014 betreffend die Beitragsjahre 2001 bis 2007 eine neuerliche Verfügung, mit welcher sie diejenigen vom 18. August 2010 bestätigte (Urk. 6/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. November 2014 (Urk. 6/3) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen lässt X.___ hierorts am 16. März 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei keine Beitragserhebung auf dem Ertrag der angeblichen Geschäftsliegenschaften vorzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2015 beantragte die Ausgleichskasse in materieller Hinsicht die Abweisung der Beschwerde und stellte in verfahrensrechtlicher Hinsicht Antrag auf Beiladung der Steuerbehörde zum vorliegenden Prozess (Urk. 5 S. 2 f.). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist nicht streitig und geht aus den Akten hervor, dass die den Steuermeldungen vom 2. August 2010 zugrundeliegenden Veranlagungsverfügungen (Direkte Bundessteuer) für die Jahre 2001 bis 2007, welchen die Qualifikation der streitbetroffenen Liegenschaften als Geschäftsvermögen zugrunde liegt, im Steuerverfahren mangels Beschwer durch den Beschwerdeführer bis anhin nicht angefochten werden konnten (Urk. 1 S. 4 und etwa Urk. 6/14 S. 2). Somit liegt bezüglich der umstrittenen Qualifikation der Liegenschaften als Geschäfts- oder Privatvermögen seitens der Steuerbehörde keine rechtsverbindliche Entscheidung vor, welche im Rahmen der vorliegenden AHV-beitragsrechtlichen Beurteilung allenfalls von Bedeutung sein könnte. Sodann besteht keine Bindung der Steuerbehörde an die AHV-rechtliche Beurteilung. Von einer Beiladung der Steuerbehörde, wie die Beschwerdegegnerin dies beantragt, ist daher abzusehen.
2.
2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/01 vom 29. März 2005 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Der Begriff des Geschäftsvermögens setzt sich steuerrechtlich somit aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einerseits und dem Umstand, dass der fragliche Vermögensgegenstand dieser tatsächlich dient, anderseits (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Rz. 44, 124 zu Art. 18). Es sind keine Gründe erkennbar, sozialversicherungsrechtlich einen Zusammenhang zwischen Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit zu verneinen. Schon aus begrifflicher Sicht kann nicht gesagt werden, Erträge aus der Bewirtschaftung von Geschäftsvermögen seien Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung. Dass gleich wie im Steuerrecht auch im AHV-Beitragsrecht eine Verbindung zwischen Geschäftsvermögen und selbstständiger Erwerbstätigkeit besteht, erhellt namentlich aus Art. 17 AHVV. Danach unterliegen Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG der Beitragspflicht; diese stellen demzufolge Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 134 V 250 E. 4.2; zu Art. 18 DBG: BGE 133 II 420 E. 3).
2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a, 102 V 27 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil H 36/03 vom 7. Juni 2004 E. 4.5). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Urteil H 361/96 vom 2. Juli 1997 E. 2c). In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (134 V 250 E. 3.3; 110 V 369 E. 2a und 83 E. 4, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen, Urteile H 49/02 E. 5 und H 239/85 E. 2b).
3.
3.1 Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Erträge, welche der Beschwerdeführer aus der Vermietung von in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften erzielt hat, als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und die erwähnten Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu qualifizieren sind. Infrage stehen dabei Liegenschaften, die der Beschwerdeführer seit 1984 im Laufe der Jahre aus privaten Mitteln käuflich erworben hat (Z.___ in A.___, B.___ in C.___ (Anteil), D.___ in E.___, F.___ in E.___, G.___ in H.___ und I.___ in A.___) wie auch Liegenschaften, die durch Erbvorbezug oder gemischte Schenkung bzw. aus dem Nachlass des im Jahr 2004 verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers in sein Eigentum übergegangen sind (J.___ in C.___, K.___ in C.___ (Anteil), L.___ in C.___, B.___ in C.___ (Anteil) sowie M.___, N.___; vgl. zum Ganzen Urk. 6/11).
3.2 Die Ausgleichkasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid zur Hauptsache damit, dass die Berufsnähe des Beschwerdeführers zum Immobilienbereich ausgewiesen sei, weshalb ein Zusammenhang zwischen der die fraglichen Liegenschaften betreffenden Tätigkeit und der übrigen unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeit bestehe. Aus den Aufstellungen des kantonalen Steueramtes gehe alsdann hervor, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Liegenschaften erworben habe, wobei das Fremdkapital nicht unbedeutenden Ausmasses sei. Diese Indizien seien ausreichend, um den erwerblichen Charakter der Tätigkeit und somit die Qualifikation der fraglichen Liegenschaften als Geschäftsvermögen zu bejahen (Urk. 2).
3.3 Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, dass der Berufsnähe keine grosse Bedeutung beigemessen werden könne. Alsdann habe er nie Grundstücke verkauft, weshalb kein Liegenschaftshandel gegeben sei. Weiter könne bei der gegebenen Fremdkapitalbelastung (von 68,27 %) nicht von einem Einsatz von Fremdmitteln gesprochen werden, welcher den bei privater Vermögensverwaltung zulässigen Prozentsatz übersteige. Vielmehr belege die lange Besitzesdauer für alle Grundstücke, dass keine gewinnstrebige Tätigkeit im Liegenschaftenhandel gesucht worden, sondern das Anlegen von privatem Vermögen der einzige Zweck für den Kauf von Liegenschaften gewesen sei (Urk. 1).
4.
4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es sich bei den in E. 3.1 erwähnten Liegenschaften durchwegs um Wohnliegenschaften handelt. Ebenso steht ausser Frage, dass diese durch den Beschwerdeführer in unmöbiliertem Zustand vermietet werden (Urk. 1 S. 3).
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführt (vgl. etwa Verfügung vom 1. Oktober 2014; vgl. Urk. 6/4) hat der Beschwerdeführer keine der seit 1984 erworbenen bzw. ihm infolge Erbganges zugegangenen Liegenschaften je verkauft. Dass Anstrengungen erfolgt wären, Liegenschaften gewinnbringend weiterzuveräussern, wird trotz entsprechender allgemeiner Erwägungen zum Liegenschaftenhandel in der Verfügung vom 1. Oktober 2014 alsdann auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Diesbezügliche Anhaltspunkte enthalten auch die Akten nicht. Demnach ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer – wie er geltend macht - darauf beschränkte, die von ihm erworbenen Liegenschaften zu vermieten und zu verwalten bzw. im Rahmen seines (umfangreichen) Vermögens zu halten (Urk. 1 S. 11). Die Qualifikation der streitbetroffenen Liegenschaften als Geschäftsvermögen wegen Liegenschaftshandel fällt somit ausser Betracht. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls andere Umstände vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, es liege eine über die blosse Vermögensverwaltung hinausreichende erwerbliche Tätigkeit vor.
4.3 Fragen der beitragsrechtlichen Qualifikation entscheiden sich nach den konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten. Liegenschaften bilden Alternativgüter, das heisst sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören (Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010 E. 4.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von (unmöblierten) Wohnungen eines so genannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat (BGE 111 V 83 E. 2a, 110 V 86 E. 5a, je mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 519 E. 3a mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt (BGE 110 V 86 E. 5a; ZAK 1987 S. 519 E. 3a). Nach der (steuerrechtlichen) Praxis des Bundesgerichts gehört die Vermietung eigener Liegenschaften ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten (Anlage-) Vermögens und bei der Annahme, sie sei Gegenstand eines geschäftlichen Betriebes (mithin einer selbstständigen Erwerbstätigkeit), ist grösste Zurückhaltung geboten. Der Eigentümer, der seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Geschäftsbauten überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen, verwaltet normalerweise privates Vermögen. Das Vermieten von Wohnblöcken gilt als Vermögensverwaltung, auch wenn der Vermieter die Wohnungen instandhalten und nötigenfalls neue Mieter suchen muss. Auch bei einer Liegenschaft mit rund 30 Wohnungen handelt es sich nach der Rechtsprechung um private Vermögensverwaltung, wenn sich der Eigentümer - ohne Verkaufsbemühungen - darauf beschränkt, die Wohnungen zu verwalten, um daraus regelmässiges Einkommen zu erzielen. Auch wird die Vermietung eigener Liegenschaften nicht allein dadurch zu einem Geschäftsbetrieb, weil das zu verwaltende Vermögen umfangreich ist, so dass der Eigentümer eine in Beilage kaufmännische Buchhaltung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004, E. 2.5, mit Hinweisen).
4.4 Der Beschwerdeführer beschränkte sich unstreitig darauf, aus den Liegenschaften Mietzinseinnahmen zu erzielen, was mit Blick auf die grundsätzlich massgeblichen Umstände (E. 4.3 hievor) als blosse Vermögensverwaltung zu gelten hat. Daran ändert nichts, dass – wie die Beschwerdegegnerin vorbringt - der Beschwerdeführer gleichzeitig beruflich in der Bau- bzw. Immobilienbranche tätig war und damit eine gewisse Nähe seiner beruflichen Tätigkeit zur Bewirtschaftung seiner Liegenschaften besteht. So wird mit der Berufsnähe auf ein Kriterium Bezug genommen, welches (zwar) – neben weiteren Kriterien (vgl. dazu etwa BGE 125 II 113 E. 3c) - von der Rechtsprechung zur Beurteilung des erwerblichen Charakters des Liegenschaftenhandels entwickelt wurde. Die Berufsnähe ist jedoch nicht massgebend, wenn eine Konstellation wie die vorliegende (Vermietung ohne Tätigung von Käufen und Verkäufen) zur Frage steht (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/01 vom 29. März 2005, E. 5.2).
Ohnehin ist nicht ersichtlich und wird im angefochtenen Entscheid auch nicht näher ausgeführt, inwiefern zwischen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers – namentlich der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Bauherrenvertretung /Baumanagement – und der Vermietung von Wohnungen ein rechtserheblicher Zusammenhang bestehen könnte; namentlich ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer die fraglichen Liegenschaften für die Zwecke seines Geschäfts erworben hätte oder diese dem Geschäft tatsächlich dienten beziehungsweise sonst wie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang gestanden hätten (vgl. E. 2.2 hievor). Aber auch der weitere von der Beschwerdegegnerin angeführte Umstand - wonach in den streitbetroffenen Liegenschaften nicht unbedeutendes Fremdkapital investiert worden sei – vermag keine erwerbliche Zweckverfolgung zu begründen. Denn wie die Berufsnähe ist auch das in der Liegenschaft eingesetzte Fremdkapital nach der Rechtsprechung für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung nur beim Liegenschaftenhandel von Bedeutung und nicht entscheidend, wenn sich die Tätigkeit – wie vorliegend – auf die Erzielung von Mietzinseinnahmen beschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012, E. 3.4). Dass die Liegenschaften teilweise fremdfinanziert wurden, legt im Übrigen schon allein deshalb keine erwerbliche Zweckverfolgung nahe, weil die Verwaltung des Privatvermögens legitimerweise wirtschaftlich motiviert ist und auch die private Kapitalanlage regelmässig ertragsorientiert erfolgt und in diesem Sinne eine Gewinnabsicht vorhanden sein kann (vgl. dazu etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2006, E. 5 sowie [steuerrechtliches] Urteil 2C_1204/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 3.3.1).
4.5 Besass der Beschwerdeführer die Liegenschaften unbestrittenermassen teilweise jahrzehntelang, ohne damit Handel zu treiben, und beschränkte er sich auf die Verwaltung des Grundeigentums, um daraus ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, ist dies demnach nach der massgebenden Rechtsprechung prinzipiell als private Vermögensverwaltung zu qualifizieren (vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010, E. 4.3). Damit stammen die umstrittenen Liegenschaftserträge aus privater Vermögensverwaltung, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beitragspflichtig ist. Dies gilt namentlich auch bezüglich der Mietzinserträge aus denjenigen Liegenschaften, die infolge eines erbrechtlichen Vorganges ins Eigentum des Beschwerdeführers gelangt, dort steuerlich bezüglich ihrer Qualifikation jedoch ebenfalls noch nicht bindend beurteilt worden sind (vgl. E. 1 hievor). Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren konsequent vorgebrachte und beschwerdeweise erneuerte Darstellung, wonach diese Liegenschaften im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses seines verstorbenen Vaters seitens der Steuerbehörde als Privatvermögen qualifiziert worden seien (Urk. 1 S. 3 und 12), wurde in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und es ergibt sich auch aus den Akten nichts, was diese Darstellung entscheidend in Frage zu stellen vermöchte. Letzteres gilt namentlich mit Blick auf die Stellungnahme der zuständigen Steuerkommissärin vom 21. September 2011 (wonach diese aufgrund der intensiven Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers im Immobilienbereich „davon ausgehe“, dass es sich bei den Liegenschaften um solche des Geschäftsvermögens handle; vgl. Urk. 6/11 S. 2), vermag diese – auf einer blossen Annahme beruhende - Meinungsäusserung der zuständigen Steuerkommissärin für die eine Beitragspflicht begründende Qualifikation der fraglichen Liegenschaften als Geschäftsvermögen – entgegen sämtlichen übrigen Gegebenheiten doch nicht zu genügen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber vom 11. Februar 2015 aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SwissInterTax AG
- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann