Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00011




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Sonderegger



Urteil vom 26. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


Zustelladresse: X.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Mit Nachtragsverfügung vom 4. Februar 2015 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ (als Selbständiger) für das Jahr 2012 aufgrund eines massgebenden Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 50‘000.-- auf Fr. 5‘199.-- inkl. Verwaltungskosten fest (Urk. 7/151). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2015 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 27. März 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Reduktion der Beiträge (Urk. 1). Die Ausgleichskasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. September 2016 wurden die Steuerakten des Beschwerdeführers beigezogen (Urk. 9, 14).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

2.2    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung bzw. deren Einspracheentscheid auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).


3.    In der Beitragsverfügung vom 4. Februar 2015 respektive im Einspracheent-scheid vom 9. März 2015 stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung vom 16. Januar 2015, worin die kantonalen Steuerbehörden ein Einkommen von Fr. 50‘000.-- für das Jahr 2012 übermittelt hatten (Urk. 7/147). Bei der Festsetzung des veranlagten Einkommens gingen die Steuerbehörden vom deklarierten Einkommen von Fr. 18‘806.-- aus, indessen nahmen sie eine Aufrechnung auf Fr. 50‘000.-- vor, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderungen nicht sämtliche notwendigen Belege eingereicht hatte (Urk. 14).


4.    Die Steuerveranlagung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 7/160). Anhaltspunkte für klar ausgewiesene Irrtümer liegen nicht vor und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, was ebenfalls auf die oben erwähnten sog. sachlichen Umstände zutrifft. Die Steuermeldung vom 16. Januar 2016 ist für die Ausgleichskasse somit verbindlich.

    Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, sein steuerbares Einkommen habe im Jahr 2012 Fr. 25‘000.-- betragen, weshalb die Beitragserhebung zu hoch ausgefallen sei (Urk. 1, vgl. auch Urk. 3/1). Dabei verkennt er, dass für die Beitragserhebung das erzielte Erwerbseinkommen (vgl. dazu E. 2.1 hiervor) und nicht das steuerbare Einkommen (welches sich erst nach Vornahme der Abzüge ergibt) massgebend ist.

    Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




DaubenmeyerSonderegger