Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00012




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 19. August 2016

in Sachen


X.___ gmbh

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Am 1. Dezember 2014 führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bei der ihr angeschlossenen X.___ gmbh eine Arbeitgeberrevision durch. Die Revisorin kam dabei zum Schluss, dass der Spendenaufwand der Gesellschaft in den Jahren 2012 und 2013 übersetzt bzw. nicht vollumfänglich als geschäftsmässiger Aufwand betrachtet werden könne und nahm deshalb eine Teilaufrechnung von Fr. 13‘000.-- im Jahr 2012 und von Fr. 7‘000.-- im Jahr 2013 vor. Am 12. Dezember 2014 erliess die Ausgleichskasse entsprechende Nachzahlungsverfügungen (Urk. 3/2-3) und stellte gleichentags auch die darauf entfallenden Verzugszinsen in Rechnung (Urk. 3/4-5; Urk 3/6). Mit Einsprache vom 22. Dezember 2014 bestritt die X.___ gmbh, dass eine entgeltliche Leistung entschädigt worden sei; somit seien keine Sozialversicherungsabzüge und auch keine Verzugszinsen geschuldet (Urk. 3/8).


2.    Mit Entscheid vom 25. März 2015 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). Dagegen erhob die X.___ gmbh beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 1).

    Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist, soweit für das zu fällende Urteil erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    Im Streit liegen die Lohnsummen der Jahre 2012 und 2013, für die die X.___ gmbh als Arbeitgeberin beitragspflichtig ist. Im Einspracheentscheid vom 25. März 2015 betreffend die Nachzahlungsverfügungen vom 12. Dezember 2014 für die Jahre 2012 und 2013 über Teilaufrechnungen bezüglich geschäftsmässigen Aufwand begründete die Ausgleichskasse ihr Vorgehen vor allem damit, dass der Spendenaufwand der Beschwerdeführerin an den Verein Y.___ grundsätzlich übersetzt sei (Urk. 2 bzw. vollständiger Text des Einspracheentscheides Urk. 7/45/1-4). Die aufgerechneten Lohnsummen von Fr. 13‘000.-- (2012) bzw. Fr. 7‘000.-- (2013) wurden von der Revisorin in der Folge als an Z.___ ausbezahlte geldwertige Leistungen eingestuft (Urk. 7/3/1).

    Die Beschwerdeführerin bzw. Z.___ als Geschäftsführer vertritt demgegenüber im Wesentlichen die Meinung, ob und in welchem Umfang Spenden als geschäftsmässiger Aufwand verstanden werden sollten, sei nicht Prüfungsgegenstand der SVA, sondern diese habe (lediglich) zu prüfen, ob Mitarbeitern entrichtete entgeltliche und Naturalleistungen korrekt erfasst und verabgabt worden seien (Urk. 1).


3.    Nach ständiger Rechtsprechung und Praxis ist bei der AHV-rechtlichen Beitragspflicht immer eine Harmonisierung mit der Regelung im Steuerrecht angezeigt oder – wie es die Ausgleichskasse zutreffend ausdrückt (Urk. 2 Ziff. 3 lit. d) – die steuer- und AHV-rechtliche Parallelität im Blick zu behalten. Die Ausgleichkasse hat aus diesem Grund - sie zitiert Ziff. 2.1.7 der Wegleitung zur Steuererklärung 2013 für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften des Kantons Zürich - die hier strittigen Aufrechnungen vorgenommen.

    Das Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer (DBG) regelt den geschäftsmässig begründeten Aufwand in Art. 59. Danach gehören zu einem geschäftsmässig begründeten Aufwand auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 59 Abs. 1 lit c). Insofern erscheint die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass bei einem Reingewinn der X.___ gmbh von Fr. 2‘381.-- im Jahr 2012 bzw. von Fr. 3‘915.-- im Jahr 2013 Spenden an den (steuerbefreiten) Verein Y.___ in der Höhe von Fr. 16‘150.-- im Jahr 2012) bzw. von Fr. 10‘500.-- im Jahr 2013 nicht mehr zur Gänze als geschäftsmässig begründeter Aufwand betrachtet werden können und somit eine Teilaufrechnung zu erfolgen hat, als zutreffend (siehe dazu Urk. 7/36/1-6). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Schreiben des Kantonalen Steueramts Zürich vom 24. November 2014 hinzuweisen, mit welchem der zuständige Steuerkommissär weitere Abklärungen für die Steuereinschätzung der X.___ gmbh als notwendig erachtet und deshalb insbesondere auch den Kontoauszug A.___ (Konto-Nr. des Spendenkontos) einverlangt. Wie es sich diesbezüglich verhält, d.h. zu welchem Ergebnis die Steuerbehörden in dieser Sache gelangt sind, kann jedoch vorliegend offenbleiben (und infolgedessen auch der Beizug der Steuerakten unterbleiben), wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.


4.    Der entscheidende Unterschied zwischen Steuerpflicht und AHV-Beitragspflicht besteht darin, dass letztere sich regelmässig - abgesehen von den Beiträgen der Nichterwerbstätigen - nur auf Erwerbseinkommen bzw. Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit bezieht (Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Wenn nun Z.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der X.___ gmbh (siehe dazu Handelsregisterauszug Urk. 7/48) regelmässig 10 % des Umsatzes an gemeinnützige Organisationen abführt (Urk. 1 S. 3), so ist dies Ausfluss seines unternehmerischen Entscheides für die von ihm „beherrschte“ Gesellschaft. Daraus den Schluss zu ziehen, es handle sich um beitragspflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne des AHVG, ist nicht zulässig. Dass die Überweisung der Spenden regelmässig erfolgte und eine persönliche Verbindung von Z.___ zum Verein Y.___ besteht (er ist unbestrittenermassen Präsident dieses Vereins, Urk. 1 S. 3), ändert daran nichts. Die Spenden werden deshalb nicht zu Arbeitsentgelten für den geschäftsführenden Z.___. Beitragspflichtiger massgebender Lohn kann gemäss Art 5 Abs. 2 AHVG nur ein „Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit“ gelten. Dass dem aber hier so wäre, macht auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend.


5.    Besteht nach dem Gesagten keine AHV-Beitragspflicht auf den durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Teilaufrechnungen, so ist in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 25. März 2015 (ersatzlos) aufzuheben.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 25. März 2015 aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ gmbh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär




DaubenmeyerSonderegger