Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2015.00013 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 16. Juni 2016
in Sachen
1. Dr. med. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas von Albertini
Englischviertelstrasse 7, 8032 Zürich
gegen
medisuisse
Ausgleichskasse
Oberer Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Das kantonale Steueramt Zürich meldete der Ausgleichskasse medisuisse am 11. Oktober 2013 für das Steuerjahr 2009 ein Einkommen von Dr. med. X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 680‘763.-- (Urk. 9/1) und für das Steuerjahr 2010 von Fr. 1‘226‘358.-- (Urk. 9/2). Mit Verfügungen vom 7. November 2013 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Dr. X.___ für die Beitragsjahre 2009 und 2010 fest. Ausgehend vom gemeldeten Einkommen im Jahr 2009 von Fr. 680‘763.-- und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 71‘461.30 erhob die Ausgleichskasse für das Jahr 2009 persönliche Beiträge von Fr. 71‘458.80 und Verwaltungskosten von Fr. 285.60 (Urk. 9/3). Ausgehend vom gemeldeten Einkommen im Jahr 2010 von Fr. 1‘226‘358.-- und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge von Fr. 128‘733.70 erhob die Ausgleichskasse für das Jahr 2010 persönliche Beiträge von Fr. 128‘725.20 und Verwaltungskosten von Fr. 514.80 (Urk. 9/4). Die von Dr. X.___ am 6. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 9/6; vgl. auch Urk. 9/7 und Urk. 9/9) gegen beide Verfügungen vom 7. November 2013 wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. März 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/10]).
2. Dagegen erhoben Dr. X.___ und seine Ehefrau Y.___ am 14. April 2015 Beschwerde und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell sei für das Jahr 2009 von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 418‘434.-- und für das Jahr 2010 von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 632‘000.-- auszugehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 19. August 2015 (Urk. 13) reichten die Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 14/1-9). Die besagte Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin samt Beilagen am 20. August 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Versicherten (vgl. Art. 1a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-lassenenversicherung, AHVG) sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs-tätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Ja-nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die eigenen Beiträge eines nichterwerbstätigen Ehegatten gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Die Beitragspflicht der Versicherten ist demnach individuell. Entsprechend werden auch für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden, insbesondere die Erwerbseinkommen auf denen der Arbeitgeber bzw. der Selbständigerwerbende bzw. der als Nichterwerbstätiger Beitragspflichtige Beiträge bezahlt hat (Art. 30ter AHVG).
1.2 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die IV [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]). Art. 9 Abs. 2 AHVG umschreibt die Abzüge, die vom rohen Einkommen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden. Hierzu zählen unter anderen die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten (lit. a) und die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (lit. c). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Gemäss der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung von Art. 9 Abs. 4 AHVG (Verbesserung der Durchführung; AS 2011 4745; BBl 2011 543) sind die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 % aufzurechnen.
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung (AHVV) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkom-men aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkan-tonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hier-über sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst (Urk. 2), eine Verlustverrechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers mit dem steuerlich veranlagten Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau sei nicht möglich. Es lägen zwei eigenständige Einzelunternehmen vor, einerseits eine Arztpraxis, andererseits ein Reitsportzentrum. Eine gemeinsame Betrachtung komme nicht in Frage. Die Steuerverwaltung des Kantons Zürich habe zudem bestätigt, dass der Gewinn aus der Arztpraxis und der Verlust des Reitsportzentrums separat deklariert würden und dass eine Verrechnung nicht möglich sei, da es sich um eigenständige Unternehmen handle.
2.2 Demgegenüber machten die Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 14. April 2015 im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Beschwerdeführerin könne nur als Selbständigerwerbende qualifiziert werden. Die rückwirkend ohne Verfügung ergangene Aufhebung ihrer Beitragspflicht als Selbständigerwerbende per 1. Januar 2009 sei ungültig, da sie rechtswidrig sei. In den Berechnungsmitteilungen vom 24. April 2013 für die Steuerperioden 2009 und 2010 habe das kantonale Steueramt dem Gewinn des Beschwerdeführers den Verlust der Beschwerdeführerin gegenübergestellt. Auf diese rechtskräftig festgelegten steuerlichen Veranlagungswerte sei abzustellen.
2.3 Dagegen führte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2015 aus, die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende durch die SVA Zürich würde nichts an der Tatsache ändern, dass es sich um eigenständige Unternehmen handle und deshalb eine Verlustverrechnung zwischen den beiden Einzelunternehmen nicht vorgenommen werden könne (Urk. 8).
2.4 Die Beschwerdeführer vertraten in der Stellungnahme vom 1. Juli 2015 nach wie vor die Ansicht, dass einer solchen Verlustverrechnung nichts entgegenstehe (Urk. 11).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass Anfechtungsgegenstand (Urk. 2) die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers – und nicht der Beschwerdeführerin - für die Perioden 2009 und 2010 sind. In welcher Form die Beschwerdeführerin ihrer Beitragspflicht (Art. 3 AHVG) nachkommen muss, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.2 Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit als Arzt (Einzelunternehmen, nicht im Handelsregister eingetragen) ausübt. Die Beschwerdeführerin und Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der Arztpraxis ihres Ehemannes angestellt und entrichtet als unselbständig Erwerbende AHV-Beiträge (vgl. z.B. Urk. 1 S. 4 und S. 11 und Urk. 14/1-9). Daneben betreibt die Beschwerdeführerin ein Einzelunternehmen, welches im Handelsregister unter dem Firmennamen „Z.___“ mit dem Zweck „Betrieb eines Reitsportzentrums, Pensionsstall, Reitstall, Reitstunden, Pferdezucht und Handel“ eingetragen ist. Sie ist alleinige Inhaberin mit Einzelzeichnungsberechtigung (Urk. 16). Die Parteien sind sich einig, dass es sich dabei um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt und dass die Arztpraxis und das Reitsportzentrum eigenständige Einzelunternehmen sind (Urk. 1 S. 4 und S. 10 und Urk. 8 S. 2). Die Eigenständigkeit der beiden Einzelunternehmen erweist sich sodann als offensichtlich ausgewiesen.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob eine Verrechnung des Verlusts der Beschwerdeführerin (aus dem Betrieb des Reitsportzentrums) mit dem Gewinn des Beschwerdeführers (aus dem Betrieb der Arztpraxis) zulässig ist oder nicht.
3.3 Die Steuerbehörde akzeptierte die gegenseitige Verrechnung unter den Ehegatten und besteuerte diese in den Berechnungsmitteilungen vom 24. April 2013 über die direkte Bundessteuer 2009 (Urk. 3/7) und die Staats- und Gemeindesteuern 2010 (Urk. 3/8) gemeinsam, was Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) entspricht (vgl. aber auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei im Urteil 2A.46/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass die Steuerbehörde die gegenseitige Verrechnung akzeptierte, lässt sich für die AHV-Beitragspflicht indes nichts ableiten. Es trifft nicht zu, dass bei der „Festlegung der Beitragspflicht das gesamte steuerliche Veranlagungskonzept zu übernehmen“ wäre (Urk. 11 S. 5). Bei der Festlegung des AHV-rechtlich massgebenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist prinzipiell von einer eigenständigen AHV-rechtlichen Betrachtungsweise auszugehen (Ueli Kieser, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1269 N 221). Dabei ist Art. 9 Abs. 1 DBG (Zusammenrechnung der Einkommen der Ehegatten) nicht massgebend; in der AHV gilt das Prinzip der Individualversicherung (vgl. E. 1.1). Dies erkannte auch das Steueramt, welches der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2009 und 2010 das ausschliesslich vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit – ohne Verrechnung mit dem Verlust aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin – meldete (Meldungen vom 11. Oktober 2013 [Urk. 9/1-2]). Eine Bindung der Beschwerdegegnerin bestand einzig in Bezug auf diese Meldungen (E. 1.3).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (Stellungnahme vom 1. Juli 2015 [Urk. 11 S. 3-5]) ist demnach Art. 18 Abs. 1 AHVV nicht anwendbar. Art. 18 Abs. 1 AHVV besagt, dass die Geschäftsverluste nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c AHVG abgezogen werden können, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. Die Verrechnungsmöglichkeit bezieht sich einzig auf Geschäftsverluste aus eigener Erwerbstätigkeit und nicht auf solche des Ehepartners. Eine Verlustverrechnung käme theoretisch daher einzig im Verhältnis der beiden von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten in Frage. Ob ein Verlust aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit mit dem Einkommen aus der unselbständigen Haupterwerbstätigkeit verrechenbar ist, wurde höchstrichterlich allerdings noch nicht entschieden (Ueli Kieser, a.a.O., S. 174 N 238) und ist hier nicht zu prüfen.
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Andreas von Albertini
- medisuisse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro