Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2015.00017 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 23. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Beistand Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 25. Juli 2012 verkaufte die Erbengemeinschaft des 2011 verstorbenen Ehemannes der 1931 geborenen X.___ eine Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von Fr. 1‘000‘000.-- (vgl. Aktennotiz des Kantonalen Steueramtes, Urk. 7/18/2). Das Steueramt veranlagte aus dem Verkauf der Liegenschaft einen steuerbaren Liquidationsgewinn von X.___ in Höhe von Fr. 414‘037.-- (Urk. 7/5/3). Nachdem das Steueramt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 5. März 2014 für das Jahr 2012 ein Einkommen von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe des veranlagten Liquidationsgewinns von Fr. 414‘037.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 100‘000.-- gemeldet hatte (Urk. 7/1), verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ mit Verfügung vom 14. November 2014 zur Leistung von Beiträgen für Selbständigerwerbende für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 43‘318.80 (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/7). Die von X.___ am 28. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. April 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 23. April 2015 Beschwerde und beantragte, es seien der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 14. November 2014 ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt in der Folge mit Replik vom 22. Juni 2015 an ihrem Antrag fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete daraufhin auf Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ursprünglich als Landwirt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Bei der landwirtschaftlichen Hausliegenschaft habe es sich daher um eine Geschäftsliegenschaft gehandelt. Eine Geschäftsliegenschaft bleibe solange eine solche, bis sie ins Privatvermögen überführt werde. Die Liegenschaft sei bis zur Veräusserung jedoch nicht ins Privatvermögen überführt worden. Somit habe es sich im Zeitpunkt des Verkaufs immer noch um eine Geschäftsliegenschaft gehandelt. Es sei daher beim Verkauf ein Liquidationsgewinn im Sinne von Art. 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) erzielt worden, der vollumfänglich beitragspflichtig sei (Urk. 2 und Urk. 6).
1.2 Die Beschwerdeführerin liess hiergegen im Wesentlichen vorbringen, ihr Ehemann habe im Jahr 2005 die selbständige Tätigkeit und die Landwirtschaft vollumfänglich aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt seien die Vermögenswerte seines Betriebes bis auf die landwirtschaftliche Hausliegenschaft vollständig liquidiert worden. Die Hausliegenschaft sei in sein Privatvermögen überführt worden. Spätestens seit 2005 sei ihr Ehemann nicht mehr als Selbständigerwerbender tätig gewesen, sondern sei Rentner ohne Erwerbseinkommen und ohne Geschäftsvermögen gewesen, wie dies auch aus seinen Steuererklärungen hervorgehe. Es handle sich bei der veräusserten Liegenschaft somit nicht um Geschäftsvermögen des Erblassers, sondern um Privatvermögen. Obwohl leider von ihrer damaligen Steuerberaterin anerkannt, sei völlig zu Unrecht ein Liquidationsgewinn durch das Steueramt konstruiert worden. Vielmehr hätte eine ergänzende Vermögenssteuer gemäss § 41 des Steuergesetzes des Kantons Zürich (StG) erhoben werden müssen (Urk. 1 und Urk. 10).
2.
2.1 Die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG) versicherten Personen sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
Art. 17 AHVV gleicht die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Die Bestimmung führt somit bei der Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 134 V 250 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHVrechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen).
Die gleichen Regeln gelten auch, wenn zu bestimmen ist, ob ein von der Steuerbehörde gemeldeter Liquidationsgewinn, der steuerlich mit einer Steuer nach Art. 37b DBG erfasst wurde, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt oder nicht. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung, allein auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, ob auf einem von der Steuerbehörde gemeldeten Liquidationsgewinn AHV/IV/EO-Beiträge zu erheben sind (vgl. Urteil des Kantonsgericht Freiburg 608 2015 7 vom 4. April 2016 E. 4c). Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Erbengemeinschaft des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin verkaufte am 25. Juli 2012 eine Liegenschaft zu einem Verkaufspreis von Fr. 1‘000‘000.--. Der Ertragswert dieser Liegenschaft hatte sich auf Fr. 82‘325.--belaufen. Das Steueramt errechnete aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis von Fr. 1‘000‘000.-- und dem Ertragswert und unter Abzug der AHV-Beiträge einen steuerbaren Liquidationsgewinn von Fr. 828‘075.--. Von diesem Liquidationsgewinn entfiel die Hälfte, das heisst Fr. 414'037.--, auf die Beschwerdeführerin (Urk. 7/5/3). Die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erklärte am 18. Dezember 2013 zu dieser Einschätzung ausdrücklich ihre Zustimmung (Urk. 7/5/4). Der veranlagte Liquidationsgewinn stützt sich auf Art. 18 Abs. 2 DBG und bemass sich nach Art. 37b Abs. 1 DBG, gemäss welchem die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern ist, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität aufgegeben wird. Für die Bestimmung des anwendbaren Satzes ist ein Fünftel des realisierten Betrages massgebend.
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den vom Steueramt am 5. März 2014 gemeldeten Liquidationsgewinn (Urk. 7/1) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und erhob entsprechende Beiträge (Urk. 7/7).
3.2Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin hatte als Landwirt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeführt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gab er die selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2005 vollumfänglich auf (vgl. E. 1.2). Konkrete Anhaltspunkte, dass nach der faktischen Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes eine steuerrechtliche Überführung der als Geschäftsvermögen zu qualifizierenden Liegenschaft ins Privatvermögen durchgeführt worden wäre, werden weder von der Beschwerdeführerin dargetan noch sind sie aktenkundig. Vielmehr liess die Beschwerdeführerin selber im Steuerverfahren durch ihre damalige Rechtsvertreterin eine Überführung der Liegenschaft in Privatvermögen mit entsprechender Besteuerung des Liquidationsgewinnes bei den einzelnen Erben erst mit der Veräusserung beantragen, dem stattgegeben wurde (vgl. Schreiben vom 21. November 2013, Urk. 7/18).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, wenn ein Steuerpflichtiger anlässlich der Geschäftsaufgabe mit den Steuerbehörden nicht über die stillen Reserven auf seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften abrechnet, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Liegenschaften im Geschäftsvermögen verleiben. Durch blossen Zeitablauf kann eine Liegenschaft nicht ins Privatvermögen übergehen. Soweit steuerrechtlich die Überführung ins Privatvermögen noch nicht vollzogen wurde, gilt diese Wahl mit Blick auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität sowie aus durchführungstechnischen Gründen auch mit Bezug auf die Belange des AHVRechts (BGE 140 V 241).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin – in Übereinstimmung mit der bundessteuerrechtlichen Einschätzung – zu Recht davon ausgegangen ist, dass die landwirtschaftliche Liegenschaft vor der Veräusserung noch nicht ins Privatvermögen im steuer- und ahv-rechtlichen Sinne überführt worden war.
3.3Wie dem Entscheid der Steuerbehörden zu entnehmen ist, fällt die veräusserte Liegenschaft nicht in den Schutzbereich des bäuerlichen Bodenrechts, da sie nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird und sie nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) gehört (Urk. 7/5/3). Entsprechend wurde der Veräusserungsgewinn nicht nach Art. 18 Abs. 4 DBG, sondern nach Art. 37b DBG berechnet (vgl. Notiz des Steueramtes vom 11. November 2013, Urk. 7/18/2). Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil H 175/03 vom 8. Juni 2004 festgehalten hatte, handelt es sich bei einem Liquidationsgewinn um das wirtschaftliche Ergebnis selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb er Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG darstellt (E. 2.1; vgl. auch die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN[ des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2016, Rz. 1089). Dies gilt auch hinsichtlich Überführungs- oder Liquidationsgewinne bei landwirtschaftlichen Grundstücken, welche in Bezug auf die kantonalrechtliche Vermögenssteuer grundsätzlich zum Ertragswert besteuert werden, weshalb – wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt – keine erfolgsmindernden Abschreibungen auf dem Buchwert erfolgen. Dass mit der (steuerrechtlichen) Überführung ins Privatvermögen bzw. mit der Veräusserung zum Verkehrswert dennoch als Einkommen steuerbare stille Reserven realisiert werden, ergibt sich schon aus Art. 18 Abs. 2 und 4 DBG, worauf Art. 17 AHVV ausdrücklich Bezug nimmt.
3.4 Nach dem Gesagten und unter dem Hinweis, dass es sich bei § 41 StG um eine kantonalrechtliche Vermögenssteuer und nicht um eine bundesrechtliche Einkommenssteuer betreffende Norm handelt (vgl. E. 1.2), welche für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht von Relevanz ist, erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin das vom Steueramt gemeldete Einkommen aus der Veräusserung der Liegenschaft als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. In Anbetracht, dass die als solche unbestritten gebliebene Berechnung der zu entrichtenden persönlichen Beiträge nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 7/7), erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler