Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2015.00019 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 8. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband
Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1945, bezog seit dem 1. Dezember 2010 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie eine Kinderrente für seine am 28. Juni 1994 geborene Stieftochter Y.___ (vgl. die Verfügung zur Altersrente vom 1. Dezember 2010 [Urk. 17/2/1] und zur Kinderrente vom 25. Februar 2011 [Urk. 17/1/17/3] sowie Urk. 17/1/17/4] der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband). Am 31. Juli 2014 (Urk. 17/1/22) teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass der Anspruch auf eine Kinderrente für Y.___ per 30. September 2014 ende, es sei denn, sie befinde sich weiterhin in Ausbildung, wofür sie eine Bestätigung anforderte. Daraufhin reichte X.___ eine Ausbildungsbestätigung des Z.___ vom 1. Oktober 2014 (Urk. 17/1/23) ein, wonach sich Y.___ in Ausbildung zur Dipl. Pflegefachfrau HF befinde, welche voraussichtlich bis 13. September 2015 dauere. Am 1. November 2012 zog Y.___ aus dem Haushalt des Beschwerdeführers aus (Attest des Personenmeldeamtes der Stadt Zürich vom 13. November 2014 [Urk. 17/1/21]; vgl. auch die Bestätigung von Y.___ vom 4. Februar 2015 [Urk. 17/1/17/6]). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 (Urk. 17/1/17/2) forderte die Ausgleichskasse von X.___ die für Y.___ ausgerichteten Kinderrenten für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. August 2013 und vom 1. Oktober 2013 bis 30. November 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 19‘210.-- zurück. Die von X.___ dagegen am 5. Februar 2015 erhobene Einsprache (Urk. 17/1/15) wies die Ausgleichskasse mit undatiertem Entscheid 2015 003 ab (Urk. 2 [= Urk. 17/1/18]).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. April 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rentenleistungen ab 1. Dezember 2014 bis zum mutmasslichen Abschluss der Ausbildung am 13. September 2015 weiter zu erbringen (Urk. 1 S. 2 und S. 7). Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, dazu Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einzureichen (Urk. 5). Nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Frist wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juni 2015 (Urk. 7) unter Säumnisandrohung erneut Frist angesetzt, um die Akten einzureichen. Am 19. Juni 2015 reichte die Beschwerdegegnerin zwar eine Stellungnahme (Urk. 9), aber keine Akten ein, weshalb ihr mit Verfügung vom 4. August 2015 eine Ordnungsbusse auferlegt und erneut Frist zur Einreichung der Akten angesetzt wurde (Urk. 11). Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. August 2015 eine weitere Ordnungsbusse auferlegt und wiederum Frist angesetzt zur Einreichung der Akten (Urk. 13). Am 3. September 2015 wurden die Akten schliesslich eingereicht (Urk. 16 und Urk. 17/1-3). Mit Verfügung vom 7. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um diverse Belege zum Nachweis der finanziellen Unterstützung einzureichen (Urk. 19). Nach erstreckter Frist (Urk. 21) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Urk. 22) bzw. vom 25. Oktober 2016 (Urk. 24) die erforderlichen Belege zu den Akten (Urk. 23/1-21 und Urk. 25/1-4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 22ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
1.1.2 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente (Art. 25 Abs. 3 AHVG).
1.1.3 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2015, Rz. 3308; vgl. auch das Urteil H 123/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2003 E. 1).
1.2
1.2.1 Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch allerdings bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG).
1.2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV erlischt der Anspruch eines Pflegekindes auf eine Waisenrente, wenn es zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. In Rz. 3329 RWL wird präzisiert, dass die Rente mit Ablauf des Monats erlischt, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt oder zu seinen Eltern zurückkehrt oder von diesen Unterhaltsleistungen erhält.
1.3
1.3.1 Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt gemäss Rz. 3347 ff. RWL unter anderem mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet. Für Kinder, die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, erlischt sie mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Rz. 3349 und 3350 RWL).
1.3.2 In Bezug auf das Pflegekindverhältnis wird einzig erwähnt, der Anspruch auf eine Kinderrente erlösche mit Ablauf des Monats, in welchem ein Pflegekind aus dem Pflegeverhältnis ausscheide oder ein bisher unentgeltliches Pflegeverhältnis zu einem entgeltlichen werde (Rz. 3354 RWL mit Hinweis auf Art. 49 Abs. 1 und 3 AHVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), von einem AHV-rechtlichen Pflegeverhältnis werde dann ausgegangen, wenn sich das Pflegekind in der Hausgemeinschaft mit dem rentenberechtigten Pflegeelternteil befinde und das Pflegeverhältnis unentgeltlich sei. Anknüpfungspunkt für das Bestehen eines Pflegeverhältnisses sei demnach die Hausgemeinschaft mit dem Pflegekind. Diese beiden Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein, ansonsten das Kind aus dem für den Kinderrentenanspruch massgebenden Pflegeverhältnis ausscheide und der Anspruch auf die Kinderrente erlösche. Ferner erlösche das Pflegeverhältnis bei der Volljährigkeit des Pflegekindes (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Anspruch auf eine Kinderrente erlösche zwar grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Kindes, zu welchem Zeitpunkt auch das Pflegeverhältnis endige, doch erfahre dieser Grund für die Aufhebung der Rente eine Relativierung mit Bezug auf Kinder, die sich zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung befänden. Hierbei sei ohne Belang, ob während der Ausbildung die Hausgemeinschaft fortbestehe. Im Merkblatt der AHV/IV 3.01 werde ausgeführt, der Anspruch auf eine Kinderrente gelte auch für Pflegekinder, die unentgeltlich aufgenommen worden seien (Urk. 1 S. 4). Es finde im Merkblatt keine Differenzierung zwischen der Anspruchsberechtigung bis Beendigung des 18. Altersjahres einerseits beziehungsweise bis zum Abschluss der Ausbildung andererseits statt. Insofern Pflegekinder sich definitionsgemäss in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage ehelicher Kinder erfreuten, sei nicht einzusehen, weshalb sie mit Erreichen der Volljährigkeit und während einer Ausbildung der entsprechenden Lage verlustig gehen sollten. Dies käme einer sachlich unbegründeten Ungleichbehandlung von Kindern und Pflegekindern gleich, jedenfalls dann, wenn – wie hier – weiterhin Unterhalts- bzw. Unterstützungsleistungen während der Ausbildung erbracht würden (Urk. 1 S. 5).
2.3 In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin erneut auf eine notwendige Hausgemeinschaft mit dem Pflegekind hin (Urk. 9).
3.
3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Rückerstattungsverfügung vom 7. Januar 2015 die für die Monate 1. November 2012 bis 30. November 2014 (exkl. Monat September 2013) ausgerichteten Kinderrenten zurückforderte (Urk. 17/1/17/2), ohne gleichzeitig auch die Einstellung der Kinderrente zu verfügen. Da als Grund für die Rückforderung der Wegzug der Stieftochter aus dem Haushalt des Beschwerdeführers angeführt wurde, impliziert dies sinngemäss, dass damit die Kinderrente grundsätzlich beziehungsweise auch für die Zukunft aufgehoben werden sollte. Damit handelt es sich beim Anfechtungsgegenstand nicht bloss um eine Rückerstattungsverfügung, sondern auch um eine Aufhebungsverfügung. Die Beschwerde richtet sich denn auch nicht nur gegen die Rückforderung bereits bezogener Renten, sondern auch gegen die Aufhebung der Rente als solche (vgl. Urk. 1 S. 7, Antrag auf Weiterausrichtung der Rente vom 1. Dezember 2014 bis am 13. September 2015). Der Streitwert liegt damit über Fr. 20‘000.-- (Fr. 19‘210.-- + [10 x circa Fr. 801.--]).
3.2 Es ist zunächst auf Sinn und Zweck der Kinderrente einzugehen. Die Kinderrente der AHV dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen (BGE 134 V 15 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 128 III 305 E. 3 S. 308; BGE 114 II 123 E. 2b S. 125).
3.3 Bei Pflegekindern entsteht ein Anspruch auf eine Kinderrente, wenn sie Anspruch auf eine Waisenrente haben (E. 1.1.1), d.h. wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung von den Pflegeeltern aufgenommen worden sind. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern (E. 1.1.3). Dass im vorliegenden Fall ein Pflegeverhältnis entstanden ist, ist unbestritten und auch ausgewiesen, zumal Y.___ vom 14. August 2005 bis am 31. Oktober 2012 gemeinsam mit ihrer leiblichen Mutter und dem Beschwerdeführer in einer Hausgemeinschaft lebte (Urk. 17/1/21; vgl. zum Pflegekindverhältnis das Urteil H 123/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweisen und das Urteil 8C_336/2014 des Bundesgerichts vom 20. August 2014 E. 1).
3.4 Art. 49 Abs. 3 AHVV statuiert einzig, dass der Anspruch eines Pflegekindes auf eine Waisenrente erlischt, wenn dieses zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. Dieser Sachverhalt ist vorliegend nicht erfüllt. Die Stieftochter des Beschwerdeführers bezog zusammen mit ihrer Schwester eine gemeinsame Wohnung (Urk. 3/7). In Rz. 3354 RWL wird in Bezug auf das Pflegekindverhältnis präzisierend festgehalten, der Anspruch auf eine Kinderrente erlösche mit Ablauf des Monats, in welchem ein Pflegekind aus dem Pflegeverhältnis ausscheide oder ein bisher unentgeltliches Pflegeverhältnis zu einem entgeltlichen werde (Rz. 3354 RWL mit Hinweis auf Art. 49 Abs. 1 und 3 AHVV). In Rz. 3329 RWL wird festgehalten, dass die Rente mit Ablauf des Monats erlischt, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt oder zu seinen Eltern zurückkehrt oder von diesen Unterhaltsleistungen erhält.
Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, da das Pflegeverhältnis bei der Volljährigkeit des Pflegekindes erlösche, erlösche damit auch der Anspruch auf eine Kinderrente (Urk. 2). Dies kann aus Rz. 3354 RWL jedoch nicht hergeleitet werden. Es kann sodann auch nicht streng auf den Wortlaut von Rz. 3329 RWL abgestellt werden, wonach ein Anspruch auf eine Kinderrente mit dem Wegzug aus der Hausgemeinschaft per se entfiele. Dieser Wortlaut erweist sich als zu eng. Unter dem Ausscheiden aus dem Pflegeverhältnis ist das Ausscheiden aus dem faktischen Familienverhältnis zu verstehen, zumal nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV als Pflegekind gilt, wer sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut. Damit einher geht, dass die Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen. Bei einem leiblichen Kind endet der Anspruch auf eine Kinderrente nicht in jedem Fall mit Erreichen der Volljährigkeit. Für Kinder, die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, erlischt der Anspruch erst mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Rz. 3350 RWL). Dies gilt auch für Pflegekinder. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch den Fall eines Pflegekindes entschieden, welches von den Pflegeeltern in Paris zu seinem leiblichen Vater nach Lettland gezogen war, um dort zu studieren (BGE 140 V 458). Das Bundegericht setzte sich damit auseinander, ob der Wegzug das Pflegeverhältnis im Sinne von Art. 49 Abs. 3 AHVV beende und kam zum Schluss, dass der Wegzug alleine nicht genüge, sondern dass das Erlöschen des Pflegeverhältnisses einen effektiven Übergang der Unterhalts- und Erziehungspflichten von den Pflegeeltern auf die leiblichen Eltern voraussetze (E. 5.6 [„Compte tenu de l'ensemble de ces éléments, l'art. 49 al. 3 RAVS doit être interprété en ce sens que le droit à la rente complémentaire pour enfant recueilli allouée aux parents nourriciers ne prend fin que lorsque les parents naturels reprennent les charges et obligations d'entretien et d'éducation, que l'enfant réside chez l'un de ses parents ou ailleurs.“]).
3.5
3.5.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen hängt im vorliegenden Fall ein Anspruch auf eine Kinderrente davon ab, ob der Beschwerdeführer die Verantwortung für den Unterhalt und die Erziehung seiner Stieftochter Y.___ wie gegenüber einem eigenen Kind auch nach dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung wahrnahm. Zur Klärung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer seine Stieftochter weiterhin finanziell unterstützte, wurden diverse Unterlagen eingeholt.
3.5.2 Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass die Stieftochter Y.___ vom 16. September 2013 bis 13. September 2015 den Studiengang zur Diplomierten Pflegefachfrau HF absolvierte (Urk. 23/21) und sich somit für die massgebliche Zeit noch in Ausbildung befand. Der Beschwerdeführer machte geltend, er unterstütze seine Stieftochter Y.___ mit einem monatlichen Betrag von mindestens Fr. 905.--. Dieser Betrag werde der Stieftochter Y.___ in bar zwecks Bezahlung des hälftigen Mietzinsanteiles für die von ihr und ihrer Schwester A.___ bewohnte Wohnung ausgehändigt (Urk. 22 S. 1). Einen entsprechenden Beleg konnte der Beschwerdeführer aber nicht vorlegen.
3.5.3 Den eingereichten Unterlagen ist sodann zu entnehmen, dass sowohl A.___ als auch Y.___ als Mieterinnen im Mietvertrag der von ihnen gemeinsam bewohnten Wohnung aufgeführt sind und der monatliche Bruttomietzins Fr. 1‘810.-- beträgt (Urk. 23/20). Y.___ erzielte sodann im Jahr 2012 ein Nettoeinkommen von Fr. 11‘640.-- (Urk. 25/1), im Jahr 2013 von Fr. 15‘278.-- (Urk. 25/2), im Jahr 2014 von Fr. 16‘348.-- (Urk. 25/3) und im Jahr 2015 von Fr. 30‘417.-- (Urk. 25/4). Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2012 aus Rentenleistungen der AHV und der Pensionskasse ein Einkommen von Fr. 50‘304.-- (inkl. Kinderrente für Y.___ von Fr. 7‘146.-- [Urk. 23/1]), im Jahr 2013 ein solches von Fr. 49‘791.-- (inkl. Kinderrente für Y.___ von Fr. 8‘811.-- [Urk. 23/2]), im Jahr 2014 von Fr. 40‘980.-- (Urk. 23/3) und im Jahr 2015 von Fr. 41‘088.-- (Urk. 23/4). Der monatliche Mietzins für die von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung betrug sodann Fr. 876.-- (Urk. 23/5).
3.5.4 Betreffend das Jahr 2013 gaben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Steuererklärung an, keine Unterhaltsbeiträge für die Tochter Y.___ zu bezahlen (Aufstellungen zur Steuererklärung 2013 [Urk. 23/2 letzte Seite]). Für das betreffende Jahr ist deshalb nicht von einer (namhaften) finanziellen Unterstützung durch den Beschwerdeführer auszugehen. Angesichts des Umstands, dass Y.___ gemeinsam mit ihrer Schwester A.___, welche im Jahr 2013 Einkünfte von Fr. 65‘591.-- brutto erzielte (Urk. 23/17), in einer Wohnung wohnt, ist denn auch nicht ausgeschlossen, dass Y.___ ihren Lebensunterhalt bei einem bescheidenen Jahreseinkommen von Fr. 15‘278.-- (Urk. 25/2) bestreiten konnte: Es ist angesichts der dargelegten Einkommensverhältnisse eher glaubhaft und davon auszugehen, dass sie von ihrer Schwester unterstützt wurde durch überwiegendes Tragen der Mietkosten.
Betreffend das Jahr 2014 gaben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Steuererklärung an, die Tochter Y.___ mit Fr. 3‘000.-- unterstützt, aber deren Lebensunterhalt nicht hauptsächlich finanziert zu haben (Aufstellungen zur Steuererklärung 2014 [Urk. 23/3 zweitletzte Seite] – anzumerken ist, dass steuerrechtlich ein höherer Abzug möglich gewesen wäre). Der Beschwerdeführer ist auf die Angaben in der Steuererklärung zu behaften. Da mit einem bescheidenen Betrag von Fr. 3‘000.-- der Lebensunterhalt von Y.___ für das Jahr 2014 bei Weitem nicht gedeckt werden konnte, lag die Verantwortung für den Unterhalt auch weiterhin nicht beim Beschwerdeführer. Nebenbei bemerkt fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Kinderrenten in der Steuererklärung 2014 nicht angegeben hat (Urk. 23/3), und diese auch nicht in der Steuererklärung 2014 von Y.___ erscheinen (Urk. 25/3). Dass die Kinderrenten im Jahr 2014 (bis Ende November 2014) nicht ausgerichtet worden wären, davon ist allerdings nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer deren Ausrichtung nie bestritten hat.
Im Jahr 2015 erzielte Y.___ ein Einkommen von Fr. 30‘417.--(Urk. 25/4), welches ihr die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ermöglichte. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau führten in den Aufstellungen zur Steuererklärung im Jahr 2015 denn auch keine geleisteten Unterhaltsbeiträge mehr auf (Urk. 23/4).
3.5.5 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Zahlungsquittungen (Urk. 23/14-15), abgesehen davon, dass damit die Herkunft der Mittel für die Posteinzahlungen – immerhin verfügte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers und leibliche Mutter von Y.___ über Erwerbseinkünfte – nichts dargelegt ist. Soweit diese Quittungen im Jahr 2012 gestempelt sind, sind sie für die vorliegend zu beurteilende Frage zum vornherein irrelevant. Die im Jahre 2013 erfolgten Einzahlungen über Fr. 154.95 (Fr. 57.05 und Fr. 97.90) sind zu geringfügig, um eine massgebliche Unterstützung darzulegen. Für das Jahr 2014 liegen zwar Quittungen über namhafte Beträge vor; jedoch steht dies im Widerspruch einerseits zur Steuerdeklaration 2014, andererseits zur schriftlichen Bestätigung von Y.___, wonach sie (nebst Bargeld für den Anteil Mietzins) den Rest ihres Lebensunterhaltes selber bestritt, zwischendurch und unregelmässig vom Beschwerdeführer und ihrer Mutter auch noch Taschengeld oder Kleidergeschenke oder Essen erhielt, nebst Einladungen zum Essen (Urk. 3/7). Eine massgebliche und regelmässige finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer selber aus seinem eher bescheidenen Renteneinkommen ist damit nicht nachgewiesen. Regelmässige Geschenke – auch in Form von Bargeld – reichen hierzu nicht.
3.5.6 Angesichts der dargelegten Verhältnisse, wonach Y.___ in den Jahren 2013 bis 2015 vom Beschwerdeführer nicht bzw. nicht massgeblich finanziell unterstützt wurde, ist davon auszugehen, dass sie auch in den beiden letzten Monaten des Jahres 2012, das heisst ab dem Zeitpunkt ihres Auszuges aus der gemeinsamen Wohnung, keine massgebliche Unterstützung vom Beschwerdeführer mehr erhielt. Eine finanzielle Unterstützung bis Ende Oktober 2012 steht hingegen nicht in Frage (vgl. auch die Angaben in den Aufstellungen zur Steuererklärung 2012 [Urk. 23/1 letzte Seite]).
3.6 Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass mit dem Wegzug von Y.___ aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Beschwerdeführer auch dessen massgebliche Unterstützung bei der Finanzierung des Unterhalts entfiel. Der Zweck der Kinderrente, welche dem im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen soll, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, war vorliegend also ab dem 1. November 2012 nicht mehr erfüllt.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 22, Urk. 23/1-21, Urk. 24 und Urk. 25/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro