Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2015.00020 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Beschluss vom 7. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, geboren 1928, mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. April 2014 (Urk. 8/23) ab 1. Februar 2013 eine Hilflosenentschädigung der AHV leichten Grades zugesprochen hatte,
nachdem der Versicherte, vertreten durch seinen Sohn, mit Eingabe an die Ausgleichskasse vom 25. März 2015 (Urk. 8/27; vgl. auch Urk. 8/28) hatte beantragen lassen, es sei die genannte Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und ihm eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Februar 2009 auszurichten,
und nachdem die Ausgleichskasse dieses Wiedererwägungsgesuch als Einsprache gegen die Verfügung vom 15. April 2014 entgegengenommen hatte und zufolge Verspätung mit Entscheid vom 8. April 2015 (Urk. 2) nicht auf die „Einsprache“ eingetreten war;
nach Einsicht in
die Eingabe des Versicherten vom 9. Mai 2015 (Urk. 1), mit dem er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2015 erheben und dessen Aufhebung (unter Verpflichtung der Ausgleichskasse zur Behandlung des Wiedererwägungs- beziehungsweise des Revisionsgesuchs) beantragen liess,
die Beschwerdeantwort der SVA vom 6. August 2015 (Urk. 7), in der sie einräumte, die Eingabe des Versicherten vom 25. März 2015 zu Unrecht als Einsprache behandelt zu haben, aber gleichwohl einen Abweisungsantrag formulierte,
die Replik des Versicherten, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Hablützel, vom 15. Oktober 2015 (Urk. 13), mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 8. April 2015 betreffend Nichteintreten aufzuheben und in der Folge seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss AHVG zuzusprechen, insbesondere sei ihm eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades, rückwirkend ab Januar 2011 zu gewähren.
2. Eventuell sei der Einspracheentscheid vom 8. April 2015 betreffend Nichteintreten aufzuheben und die Sache für die Durchführung eines gesetzeskonformen Abklärungsverfahrens und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.
die Eingabe der SVA vom 19. November 2015 (Urk. 19), in der sie auf die Erstattung einer Duplik verzichtete,
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2015 (Urk. 8/27) - wie die Beschwerdegegnerin schliesslich auch selbst erkannte (vgl. Urk. 7) - ein Wiedererwägungsgesuch (beziehungsweise allenfalls auch ein Revisionsgesuch) stellte und klarerweise keine (um fast ein Jahr verspätete) Einsprache erheben wollte,
die Verfügung vom 15. April 2014 (Urk. 8/23) nach wie vor als unangefochten gilt und für den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids kein rechtlicher Anlass bestanden hat,
demzufolge das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte und mit dem Nichteintretensentscheid vom 8. April 2015 (Urk. 2) abgeschlossene Einspracheverfahren an einem schweren, offensichtlichen und leicht erkennbaren Mangel leidet, womit sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, um ohne Weiteres die Nichtigkeit des genannten Einspracheentscheids festzustellen (vgl. dazu etwa Melchior Volz, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 28 zu § 13 GSVGer mit Hinweisen),
deshalb auf die Beschwerde - unter Feststellung der Nichtigkeit des genannten Entscheids - zufolge Fehlen eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist,
an diesem Ergebnis auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen,
denn nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, aber der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt und es besteht namentlich für die versicherte Person kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 61 zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen),
zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen sowie zum (allfälligen) Entscheid in der Sache ist nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist (a.a.O. N 36 zu Art. 53),
die Beschwerdegegnerin in Anbetracht des von ihr schuldhaft veranlassten Prozesses zu verpflichten ist (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht), dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und der mit der Replik aufgenommenen anwaltlichen Vertretung, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), auf Fr. 1‘300.-- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;
beschliesst das Gericht:
1. Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 8. April 2015 nichtig ist und demzufolge wird auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Stocker