Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00023




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Wyler



Urteil vom 28. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der 1930 geborenen X.___ am 10. Juni 2008 einen Kostenbeitrag von Fr. 1‘981.20 für ein Hörgerät (Urk. 7/6), am 20. August 2010 einen Kostenbeitrag von Fr. 937.50 für ein Lesegerät (Urk. 7/12) und mit Verfügung vom 12. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zugesprochen hatte (Urk. 7/18 und Urk. 7/19), beantragte X.___ am 19. März 2015 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) einen Kostenbeitrag für ein Vorlesegerät Optelec ClearReader+ (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 24. März 2015 wies die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/22). Die von X.___ am 20. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/25) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 28. April 2015 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 12. Mai 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen Kostenbeitrag an das Lesegerät mit Sprachausgabe (Vorlesegerät) Optelec ClearReader+ zu leisten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärt zur Begründung der Abweisung des Leistungsbegehrens, Lesesysteme im Sinne eines Vorlesegerätes seien durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nicht gedeckt. Eine Kostenbeteiligung im Austausch für ein Lupenbrille sei ebenfalls nicht möglich, da es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, mit einer Lupenbrille zu lesen. Die Austauschbefugnis komme insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stünden. Vorausgesetzt werde mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Beim Vorlesegerät handle es sich um eine eigene Leistungskategorie, welche seitens der AHV nicht übernommen werden könne (Urk. 2 und Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde vorbringen, das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA) sehe in Rz 2030 vor, dass nebst Lupenbrillen auch Lese-/Schreib-systemen als Hilfsmittel für hochgradig Sehbehinderte abgegeben werden könnten. Das KSHA definiere Lese-/Schreibsysteme nicht weiter, der Begriff sei jedoch Ziffer 11.06 der Liste der Hilfsmittel zur Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) entnommen. Der Optelec ClearReader+ entspreche in der Funktionalität und in der zugrundeliegenden Technik den in Rz 2121 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversi-cherung (KHMI) erwähnten Reading-Edge und Open-Book. Er sei somit ein Lesesystem im Sinne von Rz 2030 KSHA.

    Ihr Sehvermögen sei für ein optisches Lesegerät nicht mehr genügend, sie könne damit nicht lesen. Der Optelec ClearReader+ ermögliche ihr das Lesen von gedruckten Briefen, Rechnungen, Zeitschriften und Büchern, so wie dies eine Lupenbrille einer weniger stark sehbehinderten Person ermögliche. Es sei ihr somit zumindest in Austauschbefugnis für eine Lupenbrille ein Kostenbeitrag an den Optelec ClearReader+ zu leisten (Urk. 1).


3.

3.1    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste. Ferner erklärt Art. 66ter Abs. 2 die Art. 14bis und Art. 14ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als sinngemäss anwendbar. Art. 14ter IVV sieht eine Einschränkung der Austauschbefugnis vor, wenn ein Hilfsmittel oder eine damit zusammenhängende Dienstleistung über ein Vergabeverfahren beschafft wird.

3.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA besteht – soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen, wobei die Liste Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend umschreibt. Als Hilfsmittel für Sehbehinderte wird dabei genannt:

    „Lupenbrillen, sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können. Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens Fr. 590.-- für monokulare Lupenbrillen, Fr. 900.-- für binokulare Lupenbrillen, Fr. 1‘334. für monokulare Fernrohrlupenbrillen und Fr. 2‘048.-- für binokulare Fernrohrlupenbrillen und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.“

3.3    Gemäss Rz 2030 KSHA (in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung; vormals Rz 11.57.6) haben Versicherte, bei denen die Verwendung einer Lupenbrille nicht in Frage kommt und die deshalb ein Lese-/Schreibsystem anschaffen, Anspruch auf einen Kostenbeitrag in Höhe von maximal der Preislimite einer binokularen Fernrohrluppenbrille, sprich Fr. 2'048.-- (Rz 2027).


4.

4.1    Dr. med. Y.___ von der Augenklinik des Z.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 13. März 2015 mit, die Beschwerdeführerin leide unter einer altersbedingten Makuladegeneration mit funktioneller Einäugigkeit ihres linken Auges. Für die Bewältigung des Alltages sei ein Lesegerät/Bildschirm-Lesegerät erforderlich. Die Beschwerdeführerin könne längere Texte in normaler Schriftgrösse ohne solche Hilfsmittel nicht mehr lesen (Urk. 7/20).

4.2    Gemäss Bericht von A.___, Low Vision Optikerin, von der B.___ an Dr. Y.___ vom 7. Mai 2015 beträgt der Nahvisus der Beschwerdeführerin korrigiert 0,1 (stockend) beim linken, besseren Auge. Der Vergrösserungsbedarf sei bei 4x bis 8x. Ein flüssiges Lesen sei leider nicht möglich, da die rechte Gesichtsfeldhälfte bei diesem Auge in schlechtem Zustand sei. Dies habe die Auswirkung, dass bei Wörtern nur der Anfang lesbar sei und das Ende mühsam mit einer Kopfzwangshaltung zusammengesetzt werden müsse. Auch bei höheren Vergrösserungen und anderen Kontrasten könne keine Verbesserung erzielt werden. Ihrer Meinung nach, könne nur ein Hilfsmittel mit Sprachausgabe eine Lösung bieten (Urk. 3/3).


5.

5.1    Gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ und A.___ kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne ein Hilfsmittel mit gesprochener Textausgabe nicht mehr in der Lage ist, längere Texte zu lesen, und somit für die Selbstsorge auf eine Lesehilfe angewiesen ist. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Der letztmalige Kostenbeitrag an ein Lesegerät (August 2010) lag im Zeitpunkt des hier angefochtenen Entscheides rund fünf Jahre zurück. Ärztlicherseits bzw. aus fachlicher Sicht wird jedoch die Notwendigkeit einer anderweitigen, angepassten Versorgung der hochgradigen Sehschwäche bestätigt (E. 4.).


5.2    Der Optelec ClearReader+, für welchen die Beschwerdeführerin den Kostenbeitrag beantragt, ist ein Lesegerät, bei welchem mittels Kamera Texte eingelesen und hernach mittels Computerstimme vorgelesen werden (https://us.optelec.com/products/crbaus-optelec-clearreader.html). Der Optelec ClearReader+ würde es der Beschwerdeführerin ermöglichen, längere Texte lesen zu können.

5.3

5.3.1    Beim ClearReader+, welcher Fr. 3‘950.-- kostet (vgl. Rechnung vom 16. Februar 2015, Urk. 7/20/6), handelt es sich nicht um eine Lupenbrille im eigentlichen Sinn. Er kann jedoch als Lese-/Schreibsystem im Sinne von Rz 2030 KSHA qualifiziert werden (vgl. E. 3.3). Der Ausdruck Lese- und Schreibsysteme findet sich nämlich – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auch in Ziffer 11.06 der Liste der Hilfsmittel zur HVI wieder, und aus dem IV-Rundschreiben 274-Erläuterungen vom Februar 2009 geht hervor, dass als Lesegeräte nicht nur Geräte gelten, welche einen Text vergrössern, sondern auch solche, welche mittels Sprachsynthese einen Text vorlesen (Ziffer 3; vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/Sprachsynthese).

5.3.2    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

    Die Regelung gemäss Rz 2030 KSHA erweist sich für den vorliegenden Fall als angepasste und gerecht werdende Auslegung des AHVG bzw. der HVA, insbesondere aber auch der rechtsprechungsgemässen Austauschbefugnis (vgl. hierzu BGE 131 V 107). Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf einen Kostenbeitrag an das Lesegerät Optelec ClearReader+ in Höhe Fr. 2‘048.-- (vgl. E. 3.3).


6.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Kostenbeitrag für den Optelec ClearReader+ in Höhe von Fr. 2‘048.-- zu leisten.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 28. April 2015 aufgehoben, und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Kostenbeitrag in Höhe von Fr. 2‘048.-- für den Optelec ClearReader+ zu leisten.


2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaWyler