Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00025




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Muraro



Urteil vom 15. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Nachtragsverfügung vom 4. Februar 2015 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2012 aufgrund des im selben Jahr erzielten Nettoeinkommens von Fr. 363‘620.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 151‘000.-- abzüglich Zins von 1 % (= Fr. 1‘510.--) auf Fr. 39‘587.40 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest (Urk. 7/35). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 23. Januar 2015 (Urk. 7/33). Gegen die Nachtragsverfügung vom 4. Februar 2015 erhob die Beitragspflichtige am 4. März 2015 Einsprache (Urk. 7/39). Die Ausgleichskasse holte daraufhin Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein. Am 12. März 2015 teilte dieses mit, die Steuereinschätzung sei rechtskräftig geworden und die Zahlen der Steuermeldung entsprächen der Veranlagung im Einspracheentscheid (Urk. 7/48). Mit Entscheid vom 22. April 2015 wies die Ausgleichskasse die Einsprache der Beitragspflichtigen ab (Urk. 2 [= Urk. 7/49]).


2.    Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 25. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die persönlichen Beiträge seien aufgrund eines Reineinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 259‘835.-- festzusetzen; eventuell sei die Sache zwecks Neufestsetzung der Beiträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2015 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), sie habe die persönlichen Beiträge gemäss den Angaben in der kantonalen Steuermeldung errechnet. Das Steueramt habe auch bestätigt, dass der Einschätzungsentscheid rechtskräftig geworden sei.

2.2    Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), im Hilfsblatt A zur Steuererklärung 2012, wo die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert würden, seien für beide Einzelfirmen irrtümlich die Bruttoerträge eingesetzt worden. Den Honorareinnahmen seien wesentliche Kosten für Drittdienstleister im Umfang von Fr. 49‘932.--, was anerkanntermassen betrieblicher Aufwand darstelle, nicht abgezogen worden. Dieser Irrtum sei erst nach dem Abschluss der Steuerveranlagung bzw. nach dem Erlass der Nachtragsverfügung der Beschwerdegegnerin entdeckt worden. Der Irrtum sei jedoch offensichtlich. Damit basiere die Steuermeldung auf einer offensichtlich irrtümlich fehlerhaft erstellten Steuererklärung. Dies habe sie bereits in der Einsprache vorgebracht, worauf die Beschwerdegegnerin aber nicht eingegangen sei. Es liege somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.


3.    Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Irrtum beschlägt weder eine AVH-rechtliche Qualifikationsfrage noch einen Irrtum der Steuerveranlagungsbehörde oder der meldenden Stelle beim Ausfüllen der Steuermeldung. Die von ihr verlangte Neuberechnung des selbständigen Erwerbseinkommens entspricht einer in die Steuerveranlagung greifende Korrektur, indem die AHV-Behörden einen in der Steuerdeklaration vergessen gegangenen Aufwandposten steuerrechtlich zu qualifizieren und letztlich die rechtskräftige Steuerveranlagung zu korrigieren hätten. Indes darf nach der Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E. 2b mit Hinweis).

    Wenn sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an die Angaben der rechtskräftigen Steuertaxation gebunden erachtete, liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor.

    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaMuraro