Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2015.00032 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 27. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit Oktober 2010 als Selbständigerwerbender im Haupterwerb angeschlossen (vgl. 7/1, 7/3, 7/9). Mit Nachtragsverfügung vom 16. Januar 2015 forderte die Ausgleichskasse von X.___ persönliche Beiträge für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 9‘811.20 (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/51). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 23. Oktober 2014 zu Grunde, womit der Ausgleichskasse - gestützt auf eine steuerliche Ermessenstaxation - ein Einkommen von Fr. 100‘000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 25‘000.-- gemeldet worden war (Urk. 7/39). Gegen diese Verfügung erhob X.___ Einsprache (Urk. 7/53), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23. April 2015 abwies (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 6. Juni 2015 Beschwerde mit dem Antrag, die persönlichen Beiträge seien nach Massgabe des effektiven Einkommens festzusetzen (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte in der Vernehmlassung vom 12. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.3 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHVrechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
2.4 Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen).
2.5 Zu beachten ist, dass Steuermeldungen betreffend Gesamteinkommen die Verbindlichkeit abgeht, da die Steuerbehörden zwischen Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit sowie Erwerbseinkommen des Beitragspflichtigen und anderweitigen, steuerbaren Einkünften nicht unterscheiden. Im Falle einer solchen Meldung ist die Ausgleichskasse gegebenenfalls gehalten, das Einkommen aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen selbst einzuschätzen (BGE 101 V 252 E. 4, 98 V 243 E. 3; ZAK 1986 S. 55 E. 3c), wobei sie jedoch die Steuermeldung zum Ausgangspunkt ihrer eigenen Einkommensermittlung nehmen kann (vgl. ZAK 1986 S. 55).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er für das Jahr 2012 keine Steuererklärung eingereicht hat und deshalb eine Ermessenstaxation durch die Steuerverwaltung erfolgte. Vom Beschwerdeführer nicht bestritten ist sodann die Rechtskraft der entsprechenden Ermessenstaxation. Zur Begründung seiner Eingabe macht er im Wesentlichen vielmehr geltend, die Beitragsverfügung beruhe auf einer unzutreffenden steuerlichen Ermessenseinschätzung und entbehre der Realität. Es sei für die AHV-rechtliche Beitragspflicht auf das effektive Einkommen, welches aufgrund der eingereichten Unterlagen transparent gemacht worden sei, abzustellen (Urk. 1).
3.2 Die Verwaltung hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt, dass die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation gelten (E. 2.4 hievor), weshalb die selbständigerwerbenden Versicherten ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht auch bei einer steuerlichen Ermessenstaxation in erster Linie im Steuer(justiz)verfahren zu wahren haben (E. 2.2 hievor). Dies gilt auch im Falle des Beschwerdeführers, weshalb es nicht Aufgabe der Ausgleichskasse oder des hiesigen Gerichts sein kann, das beitragspflichtige Einkommen losgelöst von der steuerlichen Ermessenstaxation zu ermitteln; vielmehr hat sich der Beschwerdeführer grundsätzlich die infolge der nicht eingereichten Steuererklärung ergangene Ermessenstaxation entgegenhalten zu lassen. Sodann hat die Ausgleichskasse zutreffend erkannt, dass die Steuermeldung ein Gesamteinkommen betraf (vgl. Urk. 7/39+46), weshalb die Ausgleichskasse die Steuermeldung, ohne gänzlich daran gebunden zu sein, nur - aber immerhin - als Ausgangspunkt für die kasseneigene Einschätzung nehmen durfte (E. 2.5 hievor). Das Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbständiger Tätigkeit betrug im Jahr 11‘800.-- respektive nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge Fr. 11‘062. (Urk. 7/46, 7/54/2, 7/56). Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse vom gemeldeten Erwerbseinkommen von Fr. 100'000.-- ausging und davon das unselbständige Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 11‘062.-- abzog, woraus ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 88‘938.-- resultierte (Urk. 7/46, 7/51).
3.3 Was die Beitragsfestsetzung betrifft, ist laut neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 141 V 433 [Bundesgerichtsurteil 9C_13/2015 vom 11. August 2015]) vom Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zunächst der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abzuziehen. Erst in einem zweiten Schritt sind beim Restbetrag die persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufzurechnen. Diesem Erfordernis ist die Ausgleichskasse in der Verfügung vom 23. Oktober 2014 beziehungsweise im Einspracheentscheid vom 23. April 2015 (verständlicherweise) nicht nachgekommen. Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen, damit sie die Aufrechnung der abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von der Ausgleichskasse im Sinne der neuesten Rechtsprechung vornehme.
3.4 Im Übrigen ist es - wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2015 zu Recht ausgeführt hat - dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge zu stellen, sollte ihm die Bezahlung der Beiträge nicht zumutbar sein (vgl. dazu Art. 11 AHVG, Art. 31 f. AHVV).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 23. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
DaubenmeyerSonderegger