Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2015.00035 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 29. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Nachtragsverfügung vom 22. August 2014 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von X.___, Inhaber der Einzelfirma Y.___, aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2012 aufgrund des im selben Jahr erzielten Einkommens von Fr. 128‘840.-- und eines in den Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 763‘000.-- auf Fr. 13‘455.60 fest (Urk. 7/37). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14. August 2014 (Urk. 7/38). Gegen die Nachtragsverfügung vom 22. August 2014 erhob der Beitragspflichtige am 25. August 2014 Einsprache und führte aus, er habe lediglich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 53‘612.-- erzielt. Bei den restlichen Fr. 75‘228.-- handle es sich um Ertrag aus der Liegenschaft Z.___, welcher nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 7/35). Die Ausgleichskasse holte daraufhin Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein. Am 24. Oktober 2014 teilte dieses mit, die Steuereinschätzung sei rechtskräftig geworden, nachdem der Steuerpflichtige dem Vorschlag der Steuerkommissärin vom 5. März 2014 am 10. März 2014 zugestimmt habe (Urk. 7/29/1-2; vgl. die Zustimmungserklärung des Beitragspflichtigen vom 10. März 2014 [Urk. 7/29/3] sowie die Berechnungsmitteilung und die Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb vom 5. März 2014 [Urk. 7/29/4-5]). Am 6. März 2015 verlangte die Ausgleichskasse vom Beitragspflichtigen Unterlagen zur Prüfung einer im Jahr 2012 im individuellen Konto getätigten Buchung von Fr. 70‘000.-- (Urk. 7/23). Der Beitragspflichtige reichte mit Eingabe vom 10. März 2015 diverse Unterlagen ein und beantragte, es sei ihm eine Gutschrift für die im Jahr 2012 zu viel bezahlten Sozialleistungen auf einem Betrag von Fr. 16‘387.--(Fr. 70‘000.-- minus Fr. 53‘613.--) auszurichten (Urk. 7/16 und Urk. 17-21). Die Ausgleichskasse ersuchte das Steueramt des Kantons Zürich am 20. März 2015 um nochmalige Auskunftserteilung (Urk. 7/15). Dieses verwies erneut auf die Zustimmungserklärung des Steuerpflichtigen vom 10. März 2014, wobei ihm die in der Meldung aufgeführten Werte angezeigt worden seien, sowie die Rechtskraft der Steuereinschätzung (Urk. 7/14). In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Beitragspflichtigen vom 25. August 2014 mit Entscheid vom 7. Mai 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/12]).
2. Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 10. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; Beiträge seien einzig auf dem im Jahr 2012 erzielten Ertrag aus der Einzelfirma von Fr. 53‘613.40 zu erheben, der Ertrag von Fr. 75‘227.53 aus der sich im Privatvermögen befindlichen Liegenschaft sei nicht zu berücksichtigen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2015 angezeigt wurde (Urk. 9). Am 1. November 2016 wurde der Beizug der Steuerakten des Beschwerdeführers betreffend die Steuerperioden 2006-2012 verfügt (Urk. 11), woraufhin das Steueramt des Kantons Zürich diese am 21. November 2016 zu den Akten reichte (Urk. 12 und Urk. 13/1-8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.2 Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne Weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber aufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt die Vermietung von Wohnungen eines so genannten Renditehauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt. Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerblichen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien. Nach der Rechtsprechung gehören beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel nicht nur die erzielten Grundstückgewinne, sondern notwendigerweise auch der während der Besitzesdauer anfallende Mietertrag zum Einkommen aus gewerbsmässiger Tätigkeit. Denn es kann nicht allein die Kaufs- und Verkaufstätigkeit als gewerbsmässig, der Ertrag aus dem Liegenschaftenbesitz aber als Ergebnis blosser Vermögensverwaltung betrachtet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 m.w.H.).
2.4 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
2.5 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (Urteil 9C_551/2008 des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die Angaben der kantonalen Steuerbehörden seien für sie verbindlich.
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 10. Juni 2015 im Wesentlichen geltend (Urk. 1), die Verbindlichkeit der Angaben sei auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betreffe aber nicht die beitragsrechtliche Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang sei, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar sei. Für die Beitragsfestsetzung sei nur der Ertrag aus der Geschäftstätigkeit von Fr. 53‘613.40 zu berücksichtigen, nicht hingegen der Kapitalertrag auf dem Privatvermögen von Fr. 75‘227.53.
4.
4.1 Die Einzelfirma Y.___ wurde am 1. November 2000 im Handelsregister eingetragen mit dem Zweck „Verwaltungen, Bewirtschaftungen, Schätzungen, Vermittlung, Kauf und Verkauf von Immobilien sowie Erbringen von weiteren Dienstleistungen auf diesem Gebiet“ (Urk. 8). Damit ist der Beschwerdeführer – als Inhaber der Einzelfirma – als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler zu qualifizieren, der seine Kenntnisse im Bereich der Liegenschaftenverwaltung nutzen und von seinen Beziehungen im Bereich des Liegenschaftenhandels profitieren kann. Es ist daher grundsätzlich zu vermuten, dass es sich bei der Vermietertätigkeit um eine wirtschaftliche Folge der hauptberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit als Liegenschaftenhändler handelt. Damit ist grundsätzlich auch davon auszugehen, dass sowohl Besitz als auch Vermietung von Liegenschaften dem Geschäft dienlich sind (E. 1.2), zielgerichtet erwerblichen Charakter haben und keine blosse Verwaltung privaten Vermögens darstellen.
4.2 Aus den Steuerakten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer die Liegenschaft Z.___ von der Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus dem Beschwerdeführer sowie seinen beiden Schwestern, im Zuge der Erbteilung per 1. Januar 2007 ins Alleineigentum übernahm. Die Verwaltung der Liegenschaft erfolgte bereits im Jahr 2006 durch die Einzelfirma des Beschwerdeführers, in deren Erfolgsrechnung ein Betriebsertrag aus der Z.___ ausgewiesen wurde (Urk. 13/8, Erfolgsrechnung 2006 S. 3). Auch nach Übernahme der Liegenschaft ins Alleineigentum des Beschwerdeführers per 1. Januar 2007 wurde diese durch das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers verwaltet. Die Hauswartung übernahm wie bisher ein Angestellter des Einzelunternehmens (Urk. 13/7, Liegenschaftsabrechnung 2007 S. 1). Diese Aufgabenteilung wurde auch in den folgenden Jahren beibehalten, zumindest bis ins Jahr 2012 (Urk. 13/1).
4.3 Betreffend die Jahre 2007 bis 2009 meldete die Steuerbehörde der Beschwerdegegnerin jeweils die Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer (Geschäftsgewinn), ohne den Gewinn aus der Liegenschaft Z.___ gemäss separat geführter Liegenschaftenabrechnung aufzurechnen (für 2007 gemeldetes Einkommen: Fr. 122‘034.-- exkl. Liegenschaftsertrag von Fr. 53‘731.-- [Urk. 7/82 und Urk. 13/7]; für 2008 gemeldetes Einkommen von Fr. 67‘292.-- exkl. Liegenschaftsertrag von Fr. 69‘730.-- [Urk. 7/81 und Urk. 13/6]; für 2009 gemeldetes Einkommen von Fr. 86‘426.-- exkl. Liegenschaftsertrag von Fr. 71‘914.-- [Urk. 7/75 und Urk. 13/4-5]).
Im Jahr 2010 akzeptierte die Steuerbehörde die Deklaration des Beschwerdeführers allerdings nicht mehr und rechnete zu den als Einkünften aus selbständigem Haupterwerb deklarierten Fr. 55‘504.-- auch den Liegenschaftsertrag von Fr. 75‘771.-- hinzu, sodass ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt Fr. 131‘275.-- veranlagt wurde (Einschätzungsentscheid, Berechnungsmitteilung, Details zu Liegenschaften und selbständigem Erwerb sowie Veranlagungsverfügung vom 15. Mai 2012 [Urk. 13/3]). In der Berechnungsmitteilung vom 15. Mai 2012 wurde die Hinzurechnung des Nettoertrages aus der Liegenschaft Z.___ mit deren Zuordnung zum Geschäftsvermögen begründet. Die Steuerbehörde meldete der Beschwerdegegnerin in der Folge am 20. März 2013 ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 131‘275.-- (Urk. 7/54), woraufhin diese die Beiträge für das Jahr 2010 mit Nachtragsverfügung vom 22. März 2013 gestützt auf die besagte Steuermeldung festsetzte (Urk. 7/53). Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Einsprache.
In der Steuererklärung des Jahres 2011 deklarierte der Beschwerdeführer wiederum einzig den Gewinn aus der Einzelfirma als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, woraufhin ihm die Steuerbehörde den Einschätzungsvorschlag vom 21. März 2013 unterbreitete. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, den Vorschlag zu prüfen, wobei die Details den Beilagen zu entnehmen seien. Aus der beigelegten Berechnungsmitteilung vom 21. März 2013 ging hervor, dass die Steuerbehörde die Liegenschaft Z.___ erneut dem Geschäftsvermögen zuordnete und deshalb den Gewinn der Einzelfirma (Fr. 52‘843.--) mit dem Verlust der Liegenschaft (Fr. 12‘418.--) verrechnete. Der Beschwerdeführer unterzeichnete in der Folge am 26. März 2013 die ihm mitgesandte Zustimmungserklärung (Urk. 13/2). Die Steuerbehörde meldete der Beschwerdegegnerin am 21. August 2013 somit ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 40‘425.-- (Urk. 7/51), woraufhin diese die Beiträge für das Jahr 2011 mit Nachtragsverfügung vom 23. August 2013 gestützt auf die besagte Steuermeldung festsetzte (Urk. 7/47). Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Einsprache.
Betreffend das Jahr 2012 deklarierte der Beschwerdeführer erneut einzig den Gewinn aus der Einzelfirma als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, woraufhin ihm die Steuerbehörde wiederum einen Einschätzungsvorschlag (vom 5. März 2014) unterbreitete. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, den Vorschlag zu prüfen, wobei die Details den Beilagen zu entnehmen seien. Aus der Berechnungsmitteilung vom 5. März 2014 ging hervor, dass die Steuerbehörde erneut sowohl den Gewinn aus der Einzelfirma (Fr. 53‘613.--) als auch den Liegenschaftsertrag (Fr. 75‘228.--) bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 128‘840.--) berücksichtigte. Der Beschwerdeführer unterzeichnete in der Folge am 10. März 2014 die ihm mitgesandte Zustimmungserklärung (Urk. 13/1). Die Steuerbehörde meldete der Beschwerdegegnerin am 14. August 2014 somit ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 128‘840.-- (Urk. 7/38). Erst dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. August 2014 Einsprache und wandte ein, der Liegenschaftsertrag sei nicht zu berücksichtigen, da er die Liegenschaft im Privateigentum bloss verwalte (Urk. 7/35).
4.4 Läge einzig die vom Beschwerdeführer am 10. März 2014 unterzeichnete Zustimmungserklärung zuhanden der Steuerbehörde vor (Urk. 7/29/3 und Urk. 13/1), könnte aus dieser alleine nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer hätte die Zuordnung der Liegenschaft Z.___ zum Geschäftsvermögen akzeptiert. In diesem Sinne ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die fehlende Bindungswirkung der Steuermeldung in Bezug auf die beitragsrechtliche Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen durchaus berechtigt (vgl. E. 2.5). In Anbetracht der Gegebenheiten betreffend die Steuerjahre 2010 und 2011 (E. 4.3) ist der Hinweis jedoch nicht zielführend. Betreffend das Jahr 2010 wies die Steuerbehörde klar darauf hin, dass die Liegenschaft Z.___ als Geschäftsvermögen (um)qualifiziert werde. Dies hatte denn auch konkrete Auswirkungen auf die Höhe der von der Beschwerdegegnerin erhobenen persönlichen Beiträge, welche nicht bloss ausgehend von einem Einkommen von Fr. 55‘504.--, sondern von einem solchen von Fr. 131‘275.-- festgesetzt wurden. Die Beiträge fielen damit 2-3 Mal höher aus. Dies musste dem Beschwerdeführer aufgefallen sein. Dennoch unterliess er es, dagegen juristisch vorzugehen. Auch im Jahr 2011 hatte die steuerrechtliche Qualifikation der Liegenschaft Z.___ als Geschäftsvermögen beitragsrechtliche Auswirkungen, indem ein erfolgswirksamer Verlust zum Abzug gelangte. Der Beschwerdeführer hätte also zweimal Gelegenheit gehabt, sich gegen die Zuordnung der Liegenschaft Z.___ zum Geschäftsvermögen zu wehren. Stattdessen war er jedoch auch betreffend das Jahr 2012 mit den Einschätzungsfaktoren der Steuerbehörde einverstanden, welche den Liegenschaftsertrag in der Berechnungsmitteilung vom 5. März 2014 erneut als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit veranschlagte. Wenn der Beschwerdeführer erst gegen die Nachtragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. August 2014 Einsprache erhebt und einwendet, der Ertrag aus der Liegenschaft Z.___ sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, verhält er sich damit widersprüchlich. Dieses Verhalten ist grundsätzlich nicht zu schützen.
4.5 Abgesehen davon ist ein Wechsel der Qualifikation nur mit Zurückhaltung vorzunehmen (vgl. Urteil H 127/97 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. April 1998 E. 7.a). Nebst dem Umstand, dass die Liegenschaft Z.___ dem Geschäft des Beschwerdeführers vermutlich dienlich ist (E. 4.1), stellt auch die Tatsache, dass die Hauswartung der Liegenschaft durch eine von der Einzelfirma angestellte und bezahlte Drittperson erledigt (und als Betriebsertrag in den Büchern der Einzelfirma verbucht) wird (E. 4.2), ein weiteres gewichtiges Indiz für die Annahme von Geschäftsvermögen dar, denn der Beschwerdeführer unterschied buchmässig offensichtlich nicht zwischen Geschäfts- und Privatvermögen (vgl. Urteil H 238/88 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. Juli 1989 E. 3.a). Nachdem der Beschwerdeführer die steuerrechtliche Zuordnung der Liegenschaft Z.___ zum Geschäftsvermögen unwidersprochen akzeptiert hatte, ist von dieser in Beachtung des Grundsatzes der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität (Art. 18 Abs. 1 AHVV; vgl. auch BGE 134 V 250 E. 5.2 und BGE 140 V 241 E. 3.4) nicht ohne Not abzuweichen.
4.6 In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
5.
5.1 Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 betrugen gemäss der Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14. August 2014 Fr. 128‘840.--. Hinzu kam ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 763‘000.-- (Urk. 7/38). Wie bereits erwähnt, besteht kein Anlass, um von diesen Werten abzuweichen (E. 4). Von Amtes wegen zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden vom gemeldeten Einkommen jeweils zuerst der Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital abzuziehen ist. Auf diesem Einkommen nach Zinsabzug sind dann die AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen (BGE 141 V 433 E. 4). Mit Nachtragsverfügung vom 22. August 2014 (Urk. 7/37) hat die Beschwerdegegnerin – noch der bisherigen Praxis folgend – zum gemeldeten Einkommen die persönlichen Beiträge aufgerechnet und erst danach den Zinsabzug vorgenommen, was nach dem Gesagten zu korrigieren ist.
5.2 Das in casu gemeldete Einkommen von Fr. 128‘840.-- ist somit zunächst um Fr. 7‘630.-- (= 1 % Zins vom Eigenkapital von Fr. 763‘000.--) zu kürzen. Alsdann berechnet sich das beitragspflichtige Einkommen anhand folgender Formel (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz. 1170): bereinigtes Nettoeinkommen x 100 : (100 - in Abhängigkeit des bereinigten Einkommens anwendbare Beitragssätze AHV/IV/EO). Das beitragspflichtige Einkommen beträgt somit Fr. 134‘230.35 (Fr. 121‘210.-- x 100 : [100 – 9.7]) und ist auf Fr. 134‘000.-- zu runden. Bei einem Beitragssatz von 9.7 resultieren Beiträge von Fr. 12‘998.--. Darauf sind zusätzlich Verwaltungskosten von Fr. 357.45 (2.75 % von Fr. 12‘998.--) zu erheben (vgl. das Merkblatt der SVA Zürich: Verwaltungskostenbeiträge ab 2011; Beitragssatz in Prozent der Beitragssumme, Abrechnung ohne E-Business). Es resultieren somit Beiträge für Selbständigerwerbende (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 13‘355.45.
5.3 Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2012 auf einem Netto-Erwerbseinkommen von Fr. 128‘840.-- und unter Berücksichtigung eines im Betrieb investierten Einkapitals von Fr. 763‘000.-- in Anwendung von BGE 141 V 433 E. 4 neu auf Fr. 13‘355.45 festzusetzen sind.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2012 auf Fr. 13‘355.45 (inkl. Verwaltungskosten) reduziert werden.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage von Urk. 12 und Urk. 13/1-8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaMuraro