Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00041




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 3. Dezember 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch PD Dr. med. Y.___

Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie


gegen


Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe

Ankerstrasse 53, Postfach 1170, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Z.___

Beigeladener


Sachverhalt:

1.    Z.___, geboren 1927, beantragte bei der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankengewerbe mit am 5. Januar 2014 unterzeichneter und am 23. April 2014 dort eingegangener Anmeldung die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 11/12, Urk. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wies die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankengewerbe das Begehren ab (Urk. 11/10). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 24. November 2014 (Urk. 11/8) wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob die Ehefrau des Versicherten, X.___, am 18. Juni 2015 Beschwerde und beantragte, Z.___ sei eine Hilflosentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Am 20. August 2015 erstattete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort (Urk. 9, unter Beilage der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. August 2015 [Urk. 10/24] und der IV-Akten [Urk. 10/1-24] sowie ihrer Kassenakten [Urk. 11/1-12]).

    Mit Verfügung vom 24. August 2015 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und der Beschwerdeführerin je eine Kopie der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2015 (Urk. 9) und der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 10. August 2015 (Urk. 10/24) zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Verfahrensbeteiligten am 5. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Berechtigung, einen bundessozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen, steht in einem engen Zusammenhang mit der Befugnis, die versicherte Person zum Bezug der entsprechenden Leistung anzumelden. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses vermittelt das dafür erforderliche Rechtsschutzinteresse bereits den Anspruch auf Erlass einer Verfügung. Ist eine Person berechtigt, die Anmeldung vorzunehmen, kommt ihr deshalb regelmässig auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Verwaltungsprozess selbständig zu verfolgen (BGE 138 V 292 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 560 E. 4.3).

    Da die Beschwerdeführerin als Ehegattin des Beigeladenen gemäss Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) befugt ist, diesen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung anzumelden, ist sie zur Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) legitimiert.


2.

2.1    

2.1.1    Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.

2.1.2    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b), gilt die Hilflosigkeit demgegenüber als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäg-lichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Drit-ter angewiesen ist (lit. a), einer andauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Die lebenspraktische Begleitung (Art 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).

2.1.3    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 43bis Abs. 1bis AHVG entfällt bei einem Aufenthalt im Heim der Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades.

2.2    

2.2.1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherten Personen oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Geht die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht auf die leistungsbeanspruchende Person zurück, sondern liegt sie im Verhalten einer auskunftspflichtigen Drittperson wie beispielsweise des behandelnden Arztes (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG), so ist der massgebende Sachverhalt durch andere geeignete Abklärungsmassnahmen soweit möglich zu erstellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, 90 zu Art. 43 ATSG).

2.2.2    Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskasse obliegt der
IV-Stelle (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Die Ausgleichskasse hat die Anmeldung der versicherten Person der zuständigen IV-Stelle weiterzuleiten (Art. 69bis Abs. 3 AHVV). Für die Abklärung der Hilflosigkeit sind die Art. 69-72bis IVV sinngemäss anwendbar (Art. 69ter AHVV). Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV beschafft die
IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden.

2.3    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).


3.

3.1    Die Anmeldung des Beigeladenen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung wurde von PD Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ausgefüllt (Urk. 10/1/5, Urk. 11/12). PD Dr. Y.___ führte darin aus, dass der Beigeladene bei der Fortbewegung im Freien sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte seit Januar 2012 insofern und insoweit eingeschränkt sei, als eine zu grosse Gangunsicherheit bestehe, um mehr als 100 Meter alleine zu gehen. Es bestehe die Gefahr sich zu verlieren (Desorientierung). Hier sei der der Beigeladene völlig auf die Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 10/1/3, Urk. 11/12).

    Die IV-Stelle, welche für die Beschwerdegegnerin die Abklärungen hinsichtlich der vom Beigeladenen geltend gemachten Hilflosigkeit durchführte (vgl. Urk. 10/1-24), versuchte vom Hausarzt des Beigeladenen, Dr. med. A.___, einen Arztbericht einzuholen (vgl. Urk. 10/2-3, Urk. 10/5). Als sie nach zweimaliger Aufforderung keine Auskunft erhielt, nahm sie eine Beurteilung aufgrund der Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vor. Sie hielt fest, dass der Beigeladene bei der Fortbewegung im Freien als einer der sechs massgebenden Lebensverrichtungen (vgl. hierzu namentlich BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) regelmässig und erhebliche Hilfe benötige. Hingegen sei er beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege, sowie bei der Notdurftverrichtung selbständig. Eine dauernde persönliche Überwachung liege nicht vor (Urk. 10/6/2). Diese Begründung hat die Beschwerdegegnerin für die leistungsablehnende Verfügung vom 22. Oktober 2014 übernommen (Urk. 11/10). Seine dagegen erhobene Einsprache vom 24. November 2014 begründete der Beigeladene damit, dass bei ihm eine grössere Hilfsbedürftigkeit bestehe (Urk. 11/8). Daraufhin forderte die IV-Stelle den Beigeladenen mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 auf, die Begründung seiner Einsprache zu präzisieren und ihr insbesondere mitzuteilen, seit wann (Monat/Jahr) er bei einer der massgebenden Lebensverrichtungen regelmässig und erhebliche Hilfe benötigte sowie welcher regelmässigen und erheblichen Hilfe er bei der entsprechenden Verrichtung bedürfe (Urk. 10/11). Als sie vom Beigeladenen keine Antwort erhielt, forderte sie ihn mit Schreiben vom 25. Februar 2015 auf, ihr die „genaue Begründung“ der Einsprache vom 25. November 2014 bis 15. März 2015 einzureichen, andernfalls sie aufgrund der Akten entscheide (Urk. 10/12). In der Folge meldete sich PD Dr. Y.___ am 10. März 2015 telefonisch bei der IV-Stelle und teilte dieser mit, dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen im Laufe des Jahres 2014 verschlechtert habe und dass es diesem derzeit nicht gut gehe und auch die Ehefrau (Beschwerdeführerin) mit der Situation überfordert sei (Urk. 10/13).

3.2    Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung im Jahr 2014 bringt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vor, der Beigeladene benötige seit Mai 2014 die Hilfe Dritter beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Notdurftverrichtung sowie bei der Fortbewegung (Urk. 1 S. 2). Nach einer Hospitalisation im Spital B.___ im Mai 2014 sei er in der Folge bis September 2014 in einem Pflegeheim untergebracht worden (Urk. 1 S. 1). Zwischen September 2014 und Januar 2015 sei eine dauernde Überwachung und Betreuung mit zweimal Spitex pro Tag nötig gewesen. Die selbständige Pflege und das Waschen seien dem Beigeladenen nicht möglich gewesen. Einzig von September bis Dezember 2014 sei die Unterstützungsbedürftigkeit etwas geringer gewesen (Urk. 1 S. 2). Seit dem 15. Januar 2015 sei der Beigeladene auf Dauer in einem Pflegeheim untergebracht (Urk. 1 S. 1). Damit haben die Beschwerdeführerin und PD Dr. Y.___, welche die Beschwerde mitunterzeichnet hat (Urk. 1 S. 2), zumindest glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen ab der Hospitalisation im Mai 2014 verschlechtert hat. Ob PD Dr. Y.___ der IV-Stelle dies so bereits beim Telefonat vom 10. März 2015 mitteilte, lässt sich der Telefonnotiz ihrer Sachbearbeiterin nicht entnehmen. Sie hat von diesem aber von der Zustandsverschlechterung im Laufe des Jahres 2014 erfahren. Aufgrund dieser Angaben von PD Dr. Y.___ hätte die IV-Stelle für die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren weitere Abklärungen durchführen müssen, denn der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der ursprünglichen Verfügung. Zeitlich massgebender Sachverhalt für die Prüfungspflicht der verfügenden Instanz – und die Überprüfungsbefugnis des Gerichts – bilden daher die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (Urteile des Bundesgerichts U 170/00 vom 29. Dezember 2000 E. 2c und 9C_386/2013 vom 20. September 2013 E. 4 mit weiteren Hinweisen; vgl. E. 2.3). Die IV-Stelle hätte Ausmass und Beginn der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beigeladenen und dessen Auswirkungen auf seinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abklären müssen, zumal aufgrund der vorliegenden Angaben nicht ausgeschlossen ist, dass die einjährige Karenzfrist gemäss Art. 43bis Abs. 2 AHVG – angenommen es bestehe tatsächlich ab Mai 2014 eine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes – im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) abgelaufen gewesen sein könnte. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die IV-Stelle nicht aufgrund der Akten, welche hinsichtlich der geltend gemachten Hilflosigkeit einzig die Angaben von PD Dr. Y.___ in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. April 2014 (Urk. 10/1, Urk. 11/12) enthalten, abstellen dürfen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht stand einem Entscheid aufgrund der Akten zudem entgegen, dass die IV-Stelle die möglichen Abklärungsmassnahmen mit der Mahnung des säumigen Hausarztes nicht erschöpft hatte.

    Das Gericht ist aufgrund des Aktenstandes nicht in der Lage zu beurteilen, ob bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) allenfalls ein Anspruch des Beigeladenen auf eine Hilflosenentschädigung entstanden ist.


4.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Gesundheitszustand des Beigeladenen seit Anfang 2014 und dessen Hilfsbedürftigkeit in den sechs massgeblichen Lebensverrichtungen sowie die Notwendigkeit an Pflege und Überwachung Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beigeladenen auf eine Hilfslosenentschädigung neu verfüge.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beigeladenen auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- PD Dr. med. Y.___

- Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe

- Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher