Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2015.00042 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 20. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 18. März 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___, geboren 21. März 1950, mit Wirkung ab 1. April 2015 eine einfache, ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Höhe von monatlich Fr. 2‘294.-- zu. Die Rentenberechnung stützte sich auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 80‘370.--, auf eine Beitragsdauer von 44 Jahren sowie auf die Rentenskala 44 (Vollrente, Urk. 7/38).
Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 12. April 2015 Einsprache (Urk. 7/40), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 30. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 1/1-1/3) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Neuberechnung der ihm zugesprochenen Altersrente (Ausrichtung einer betraglich höheren bzw. der maximalen Altersrente; Urk. 1/1 und Urk. 1/3).
Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 stellte die Verwaltung Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was X.___ mit Verfügung vom 27. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 19. August 2015 nahm X.___ ergänzend Stellung (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.
1.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
1.3 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben.
Nach Art. 29bis Abs. 2 AHVG regelt der Bundesrat die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre.
1.4 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV).
Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, Beitragsjahre zusätzlich angerechnet (Art. 52d AHVV).
1.5 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).
2.
2.1 Die Verwaltung begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beitragslücken in den Jahren 1975 und 1976 mit Jugendjahren hätten geschlossen werden können. Dadurch komme der Beschwerdeführer auf eine volle Beitragsdauer von 44 Jahren. Leider reiche das durchschnittliche Einkommen von Fr. 80‘370.-- knapp nicht für eine Maximalrente aus. Dafür wäre ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 84‘600.-- notwendig gewesen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen zur Hauptsache geltend, dass er im Jahr 2009 mit 59 Jahren zwangspensioniert worden sei. Da er in der Folge keine Arbeit mehr gefunden habe, sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als von 2010 bis 2015 Beiträge (als Nichterwerbstätiger) (selber) zu bezahlen. Wer das Pech habe, vor dem Pensionsalter unfreiwillig aus der Arbeitswelt auszuscheiden, werde um die Möglichkeit gebracht, die Maximalrente zu erzielen, da er auch freiwillig nicht höhere Beiträge leisten könne. Somit würden Arbeitslose gegenüber privilegierten Arbeithabenden benachteiligt, was gegen die Rechtsgleichheit verstosse. Allerdings habe ihm die Beschwerdegegnerin versichert, dass er mit seinen Beiträgen die Maximalrente erreichen würde; nach Treu und Glauben sei sie daher bei ihren Aussagen zu behaften und es sei ihm die Maximalrente zu gewähren. Infolge unmöglichen Nachweises in Bezug auf frühere Beitragszahlungen (als Student mittels Beitragsmarken in den 70er Jahren) seien nicht alle Beiträge in die Rentenberechnung eingeflossen; die fehlenden Beitragslücken seien mit Jugendjahren nach Art. 52d AHVV zu schliessen. Es müsse möglich sein, dass ein Gericht die Kompetenz und den Ermessenspielraum habe, eine Rente um (monatlich) Fr. 56.-- (bis auf die Maximalrente) zu erhöhen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 10).
3.
3.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe – um Beitragslücken zu vermeiden - während der gesamten Studienzeit an der HSG (1971 bis 1978; vgl. Urk. 7/37 S. 2) Beitragsmarken erworben, vermochte er nicht zu belegen. Was daher die in den Jahren 1975 und 1976 im individuellen Konto (IK; vgl. Urk. 7/4) ersichtlichen Beitragslücken betrifft, ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid wie auch dem der Verfügung zugrunde liegenden ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 7/39), dass die Verwaltung diese mit anrechenbaren Jugendjahren (1970 und 1968) nach Art. 52b AHVV geschlossen hat (Urk. 7/39 S. 4). Dieses Vorgehen, welches zu einer vollständigen Beitragsdauer und somit zur höchstmöglichen Rentenskala (44, Vollrente) führt und im Übrigen – wie die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung (Urk. 6) zu Recht ausgeführt hat - infolge Anrechnung der in den Jugendjahren effektiv erzielten Einkommen für den Beschwerdeführer insgesamt gar günstiger ist als die Berücksichtigung des Beitragsmarkenwertes der fraglichen Jahre - ist nicht zu beanstanden. Dies gilt um so mehr, als eine Lückenfüllung nach Art. 52d AHVV – wie der Beschwerdeführer dies verlangt (Urk. 1 S. 2) - ausser Betracht fällt. Eine solche gelangt nur zur Anwendung, soweit nach Berücksichtigung sämtlicher anrechenbarer Beitragszeiten weitere Lücken bestehen (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz 5045).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der von ihm bezeichneten Studienzeit die erforderlichen Beitragsmarken lückenlos gekauft, vermöchte im Übrigen im Ergebnis auch in Bezug auf das für die Rentenberechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nichts zu ändern. Denn selbst wenn - entsprechend diesem Vorbringen - dem IK für jedes Jahr Fr. 800.-- (Jahre 1971/72) bzw. Fr. 1‘000.-- (Jahre 1973 bis 1978) zusätzlich als Erwerbseinkommen gutgeschrieben würden (vgl. dazu Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, Stand 1. Januar 2017, Rz 2337), führte dies im Ergebnis nicht zu einem anderen Tabellenwert und mithin nicht zum Anspruch auf eine höhere Rente.
3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm die Maximalrente verwehrt geblieben sei, weil er nach der Frühpensionierung als Nichterwerbstätiger nicht höhere Beiträge habe zahlen können; daraus leitet er eine unzulässige rechtsungleiche Behandlung (Benachteiligung) von Nichterwerbstätigen gegenüber den Arbeitnehmern ab (Urk. 1 S. 2). Jedoch hängt die Frage, ob Anspruch auf die maximale Altersrente besteht, nicht nur davon ab, ob ein Versicherter als Nichterwerbstätiger oder Erwerbstätiger beitragspflichtig ist, erwerben doch auch Erwerbstätige, die nicht über ein entsprechendes durchschnittliches massgebendes Jahreseinkommen verfügen bzw. auf einem solchen Beiträge entrichten, keinen Anspruch auf die maximale AHV-Rente. Davon abgesehen hat der Gesetzgeber bei den vom Beschwerdeführer genannten Kategorien von Versicherten (Nichterwerbstätige und Erwerbstätige) für die Beitragserhebung zwangsläufig an unterschiedliche Bemessungssubstrate anzuknüpfen (soziale Verhältnisse bei den Nichterwerbstätigen [vgl. Art. 10 AHVG] und Einkommen bei den Erwerbstätigen), wobei die Ungleichbehandlung von Personen, deren wirtschaftliche Existenz auf ökonomischen Werten gründet, die ihnen aus anderer Quelle als aus Erwerbstätigkeit zufliessen gegenüber solchen, deren wirtschaftliche Existenz auf der Erwerbstätigkeit fusst, mit Blick auf die unterschiedlichen Gegebenheiten sachlich begründet erscheint. Darauf hinzuweisen ist immerhin, dass vorliegend das der Rentenberechnung zugrunde liegende massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nicht (allein) deswegen tiefer ausfällt als das für die Maximalrente erforderliche, weil der Beschwerdeführer infolge Frühpensionierung im Jahr 2009 (vgl. Urk. 7/8/5) von 2010 bis 2015 Beiträge als Nichterwerbstätiger entrichtet hat. Aus dem IK-Auszug (Urk. 7/4) bzw. dem ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 7/39) ergibt sich, dass er in der ersten Zeit seiner erwerblichen Tätigkeit während Jahren Beiträge auf Einkommen entrichtete, welche (mitunter erheblich) unter dem Wert lagen, wie er als durchschnittliches Einkommen für die maximale Rente vorausgesetzt ist.
3.3 Ein Anspruch auf die maximale Altersrente lässt sich alsdann auch nicht gestützt auf das Prinzip von Treu und Glauben sowie mit Blick auf den Umstand ableiten, dass die damals noch zuständig gewesene (vgl. Urk. 7/7) Ausgleichskasse Banken im Jahr 2008 eine Rentenvorausberechnung vornahm, welche (zu jenem Zeitpunkt) Anspruch auf eine maximale Altersrente ergab (vgl. Urk. 1 S. 1). So erfolgte diese Vorausberechnung gestützt auf die Angaben im Antragsformular (vgl. Urk. 7/6 S. 3) unter anderem auf der - hypothetischen - Grundlage, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt in das Rentenalter weiterhin ein im Wesentlichen gleich hohes Erwerbseinkommen erzielen würde (vgl. Urk. 3/2), welche Annahme sich jedoch in der Folge nicht verwirklicht hat. Aber auch der geltend gemachte Umstand, wonach die Verwaltung den Beschwerdeführer im Jahr 2010 nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er infolge Frühpensionierung (voraussichtlich) keinen Anspruch (mehr) auf die maximale Altersrente haben werde, rechtfertigte gestützt auf den Vertrauensgrundsatz keinen vom materiellen Recht abweichenden Anspruch auf eine solche. Dies schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer in der Folge rechtserhebliche Dispositionen getätigt hätte, was jedoch eine der fünf kumulativ geforderten Voraussetzungen für den Anspruch auf Vertrauensschutz ist (vgl. E. 1.5. hievor). Denn soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend machte, er hätte bei richtiger Aufklärung rational gehandelt und – da die Zahlung des Maximalbetrages objektiv eine Fehlinvestition gewesen sei - nur den Minimalbetrag einbezahlt (Urk. 1 S. 2 und 3), ergibt dies nichts zu seinen Gunsten. Er verkennt, dass sich die (obligatorische) Beitragspflicht Nichterwerbstätiger allein nach den gesetzlichen Vorgaben richtet und es Nichterwerbstätigen nicht freisteht, wahlweise tiefere oder höhere Beiträge zu leisten.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Einwände des Beschwerdeführers die Richtigkeit der Verfügung vom 18. März 2015 beziehungsweise des diese bestätigenden Einspracheentscheides vom 4. Juni 2015 nicht in Frage zu stellen vermögen. Alsdann enthalten auch die Akten keinen Hinweis darauf, dass die Rentenberechnung nicht gesetzmässig wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, es müsse möglich sein, dass – Paragraphen hin oder her - ein Gericht die Kompetenz und den Ermessenspielraum habe - mit Goodwill und ohne ein Präjudiz zu schaffen - eine Rente um Fr. 56.-- (pro Monat) zu erhöhen und „abzusegnen“ (Urk. 10 S. 2), bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Vorschriften des AHVG und der AHVV zur Berechnung der Altersrenten grundsätzlich um zwingendes Recht handelt, von dem weder die Verwaltung noch das Gericht abweichen darf. Mit anderen Worten sind die für die Berechnung der Rente relevanten Einzelheiten abschliessend normiert und die ermessensweise Berücksichtigung von im Gesetz nicht vorgesehenen Umständen sowohl dem Sozialversicherungsträger als auch dem Richter verwehrt.
4. Der Beschwerdeführer verweist eingangs seiner Beschwerde zu Recht auf die Ergänzungsleistungen (Urk. 1 S. 1). Mit diesen wird die in der Bundesverfassung vorgesehene angemessene Existenzsicherung von Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, gewährleistet (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m Art. 112a BV). Sollte die dem Beschwerdeführer zustehende Altersrente zusammen mit den übrigen anrechenbaren Einkünften seine (anerkannten) Ausgaben nicht decken, ist es ihm unbenommen, Ergänzungsleistungen zur Altersrente zu beantragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann