Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2015.00043 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. August 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Nachtragsverfügung vom 30. Oktober 2014 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ (als Selbständiger) für das Jahr 2012 aufgrund eines massgebenden Nettoeinkommens in der Höhe von Fr. 83‘155.-- auf Fr. 9‘172.20 inkl. Verwaltungskosten fest (Urk. 9/13). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2015 fest (Urk. 2).
2. Dagegen reichte X.___ am 5. Februar 2015 Beschwerde bei der Ausgleichskasse ein und beantragte sinngemäss die Reduktion der Beiträge (Urk. 1). Die Ausgleichskasse überwies die Sache am 8. Juli 2015 zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-rung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs-tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitrags-jahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung bzw. deren Einspracheentscheid auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).
3. In der Beitragsverfügung vom 30. Oktober 2014 respektive im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2015 stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung vom 23. Oktober 2014, worin die kantonalen Steuerbehörden ein Einkommen von Fr. 83‘155.-- für das Jahr 2012 bei einem investierten Kapital von Fr. 20‘000.-- übermittelt hatten (Urk. 9/12). Das von den Steuerbehörden übermittelte Einkommen stützte sich auf die Selbstdeklaration des Beschwerdeführers. Dieser hatte in der Steuererklärung 2012 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 89‘792.-- angegeben. Gleichzeitig vermerkte er, dass er und seine Ehefrau Fr. 7‘134.-- an persönlichen AHV-Beiträgen geleistet hätten (Urk. 9/16). Von den Fr. 7‘134.-- wurden Fr. 6‘637.-- ihm und Fr. 497.-- seiner Ehefrau zugerechnet. Die Subtraktion von Fr. 6‘637.-- von Fr. 89‘792.-- ergab den Betrag von Fr. 83‘155.-- (Urk. 9/20).
4. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, er habe für das Jahr 2012 persönliche AHV-Beiträge von 7‘027.20 (statt bloss Fr. 6‘637.--) geleistet. Dazu reichte er entsprechende Belege ein (Urk. 1, 3/1-2). Ein Abstellen auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannten Zahlen hätte zur Folge, dass das reine Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit rund Fr. 390.-- tiefer ausfallen würde. Diesbezüglich besteht jedoch rechtsprechungsgemäss eine Bindungswirkung an die rechtskräftige Steuerveranlagung (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Ein Irrtum, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde, liegt klarerweise nicht vor, nachdem sich die Steuerbehörden ausdrücklich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Steuererklärung gestützt haben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
DaubenmeyerSonderegger