Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00044




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Sonderegger



Urteil vom 12. Januar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Flückiger & Corvaglia AG

Steuer- und Rechtsberatung

Industriestrasse 44, 8304 Wallisellen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Mit Nachtragsverfügung vom 12. Juni 2015 forderte die Ausgleichskasse von X.___ persönliche Beiträge für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 5‘612.40 (einschliesslich Verwaltungskosten; vgl. Urk. 10/5). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 2. Juni 2015 zu Grunde, womit der Ausgleichskasse - gestützt auf eine steuerliche Ermessenstaxation - ein Einkommen von Fr. 60‘000.-- sowie ein im Betrieb investiertes Kapital von Fr. 250‘000.-- gemeldet worden war (Urk. 10/1). Gegen diese Verfügung erhob X.___ Einsprache (Urk. 10/16), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2015 abwies (Urk. 2).


2    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2. August 2015 Beschwerde erheben mit dem Antrag, das beitragspflichtige Einkommen sei auf Fr. 0.--, eventualiter auf Fr. 43‘859.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse beantragte in der Vernehmlassung vom 10. November 2015 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die zwischenzeitlich erlassene Verfügung vom 30. Oktober 2015, mit der sie die von X.___ zu leistenden persönlichen Beiträge auf Fr. 5‘278.80 korrigiert hatte (Urk. 9, 10/47). X.___ liess in der Replik vom 1. Februar 2016 an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14). Die Ausgleichskasse verzichtete auf eine Duplik (Urk. 17).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

2.2    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

2.3    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHVrechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

2.4    Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen).

2.5    Zu beachten ist, dass Steuermeldungen betreffend Gesamteinkommen die Verbindlichkeit abgeht, da die Steuerbehörden zwischen Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit sowie Erwerbseinkommen des Beitragspflichtigen und anderweitigen, steuerbaren Einkünften nicht unterscheiden. Im Falle einer solchen Meldung ist die Ausgleichskasse gegebenenfalls gehalten, das Einkommen aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen selbst einzuschätzen (BGE 101 V 252 E. 4, 98 V 243 E. 3; ZAK 1986 S. 55 E. 3c), wobei sie jedoch die Steuermeldung praxisgemäss zum Ausgangspunkt ihrer eigenen Einkommensermittlung nehmen kann, wie sie zutreffend geltend macht (Urk. 9 S. 2).


3.

3.1    Beim vom kantonalen Steueramt gemeldeten steuerbaren Einkommen für 2012 von Fr. 60‘000.-- handelte es sich um ein Gesamteinkommen, denn die Beschwerdeführerin war sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig. Im Jahr 2012 erzielte sie aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 7‘200.-- (Urk. 10/37/1). Davon zog die Ausgleichskasse die Sozialversicherungsbeiträge von 6.25 % (Fr. 450.--) ab. Den daraus resultierenden Restbetrag von Fr. 6‘750.-- brachte sie vom gemeldeten Gesamteinkommen von Fr. 60‘000.-- in Abzug. Dies ergab ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 53‘250.-- (Urk. 10/3).

    In der - durch den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2015 bestätigten - Verfügung vom 30. Juni 2015 addierte die Ausgleichskasse zum Einkommen von Fr. 53‘250.-- die aufzurechnenden AHV/IV/EO-Beiträge (Fr. 5‘157.--), was Fr. 58‘407.-- ergab. Davon zog sie den Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals (Fr. 2‘500.-- [=1 % von Fr. 250‘000.--]) ab. Daraus resultierte ein (gerundetes) beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 55‘900.-- (Urk. 10/5).

3.2    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, bei der Betragsbemessung dürfe nicht auf die mittels Ermessenstaxation veranlagten Einkommen abgestellt werden. Vielmehr seien bloss die effektiven Einkommen zu berücksichtigen. Weiter stellte sie sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Erwerbstätigkeit, welche sie - nebst weiteren Erwerbstätigkeiten - bei der Y.___ ausführe, um eine unselbständige handle. Die Ausgleichskasse habe aber die die Einkommen aus dieser Tätigkeit als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit behandelt, was nicht angehe. Schliesslich monierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beitragsfestsetzung die Vorgehensweise bei der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge (Urk. 1).

    In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie pflichtete aber - angesichts der in Hinblick auf die Erstattung der Beschwerdeantwort getätigten Abklärungen durch die Ausgleichskasse - dieser nunmehr bei, dass die Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___ als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verabgaben seien. Im Weiteren beanstandete sie die Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge, wie sie in der Nachtragsverfügung vom 30. Oktober 2015 vorgenommen worden war, nicht mehr (Urk. 14).


4.    Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

    Von dieser Möglichkeit machte die Ausgleichskasse Gebrauch. Mit Nachtragsverfügung vom 30. Oktober 2015 - also vor Erstattung der Beschwerdeantwort - korrigierte sie die Beitragsfestsetzung. Dabei trug sie der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 433 [Bundesgerichtsurteil 9C_13/2015 vom 11. August 2015]) Rechnung, wonach vom Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zunächst der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abzuziehen ist. Erst in einem zweiten Schritt sind beim Restbetrag die persönlichen Beiträge gemäss Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufzurechnen. Dadurch errechnete die Ausgleichskasse neu ein (gerundetes) beitragspflichtiges Einkommen von 55‘400.-- beziehungsweise gestützt darauf zu entrichtenden Beiträge von Fr. 5‘275.80 (Urk. 10/47).


5.

5.1    Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt, dass die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation gelten, weshalb die selbständigerwerbenden Versicherten ihre Rechte im Hinblick auf die AHVrechtliche Beitragspflicht auch bei einer steuerlichen Ermessenstaxation in erster Linie im Steuer(justiz)verfahren zu wahren haben (E. 2.2 und E. 2.4 hievor). Dies gilt auch im Falle der Beschwerdeführerin, weshalb es nicht Aufgabe der Ausgleichskasse oder des hiesigen Gerichts sein kann, das beitragspflichtige Einkommen losgelöst von der steuerlichen Ermessenstaxation zu ermitteln; vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich die infolge der nicht eingereichten Steuererklärung ergangene Ermessenstaxation entgegenhalten zu lassen. Eine nachträgliche Berücksichtigung der geltend gemachten Abzugsposten (Urk. 1 S. 8) im AHV-Beitragsverfahren ist aus diesem Grunde nicht möglich. Sodann hat die Ausgleichskasse zutreffend erkannt, dass die Steuermeldung ein Gesamteinkommen betraf (vgl. Urk. 10/3), weshalb sie die Steuermeldung, ohne gänzlich daran gebunden zu sein, nur - aber immerhin  als Ausgangspunkt für die kasseneigene Einschätzung nehmen durfte (E. 2.5 hievor). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Ausgleichskasse vom gemeldeten Erwerbseinkommen von Fr. 60'000.-- ausging und davon das unselbständige Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 6‘750.-- abzog, woraus ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 53‘250.-- resultierte. Soweit die Beschwerdeführerin daran Kritik übt (Urk. 1 S. 5), scheint sie zu verkennen, dass dieses Vorgehen der Rechtsprechung und ständigen Praxis entspricht (vgl. E. 2.5).

5.2    Aufgrund der Abklärungen der Ausgleichskasse ist nunmehr unbestritten, dass das Einkommen aus der Tätigkeit bei der Y.___ als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verabgaben ist (Urk. 10/35+50, 14). Die in der Nachtragsverfügung vom 30. Oktober 2015 vorgenommene Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge entspricht den Vorgaben von BGE 141 V 433. Auch dies bestritt die Beschwerdeführerin in der Replik nicht mehr.

    Im Lichte dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit nicht den darin gestellten Anträgen mit der Nachtragsverfügung vom 30. Oktober 2015 entsprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin ist folglich verpflichtet, für das Jahr 2012 persönliche Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 5‘275.80 zu leisten.


6.    Ursprünglich verfügte die Ausgleichskasse zu entrichtende Beiträge von Fr. 5‘612.40.-- (Urk. 10/5). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 korrigierte sie diese auf Fr. 5‘275.60 (Urk. 10/47). Die Beschwerdeführerin obsiegt mithin im Umfang von Fr. 336.60.

    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Da die Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nur in sehr geringfügigem Umfang respektiv in einem Nebenpunkt, den die Beschwerdegegnerin von sich aus - gestützt auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung (vorne E. 4) - geändert hat, obsiegt, ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 17. Juli 2015 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 5‘275.80 (inkl. Verwaltungskosten) zu bezahlen hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Flückiger & Corvaglia AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




DaubenmeyerSonderegger