Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00045




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 17. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1946, meldete sich am 17. September 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für eine Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (Urk. 7/13). Gleichentags bat er die Sozialversicherungsanstalt telefonisch um Auskunft über die maximal zulässige Dauer, während der eine Altersrente der AHV aufgeschoben werden könne. Bei dieser Gelegenheit wurde er, der versichert hatte, die Rente vor Jahren aufgeschoben zu haben, darauf hingewiesen, dass sich kein entsprechendes Formular betreffend Rentenaufschub in den Akten befinde. Es gebe auch keinen entsprechenden Vermerk. Der Versicherte insistierte, dass er das entsprechende Formular ausgefüllt und rechtzeitig eingereicht habe (vgl. Urk. 7/13).

1.2    Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 7/14) wies die Ausgleichskasse den Antrag des Versicherten um Aufschub der Altersrente ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sich in ihren Unterlagen keine rechtzeitig eingereichte Aufschubserklärung finde. Aus diesem Grund könne auf dem Rentenbetrag kein Aufschubszuschlag gewährt werden. Die Rente werde dem Versicherten ab Anspruchsbeginn (1. Oktober 2011) ausbezahlt.

    Die gegen die genannte Verfügung mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 (Urk. 7/18) erhobene Einsprache wies die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 16. Juni 2015 (Urk. 2 = Urk. 7/29) ab.


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. August 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Altersrente aufgeschoben habe. Die Sozialversicherungsanstalt schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG).

1.2    Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

1.3    Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahren des Rentenaufschubs zu regeln. Davon hat er Gebrauch gemacht und verordnet, dass der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist (Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV). Wenn innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 Satz 3 AHVV).

1.4

1.4.1    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

1.4.2    Die Regel des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist eine sozialversicherungsrechtliche Eigenheit. Durchführungsorgane wie auch Sozialversicherungsgerichte wären überfordert, wenn sie im Rahmen der Massenverwaltung die für die Leistungsverhältnisse erheblichen Tatsachen in zivil- oder strafprozessualer Weise zum vollen Beweis erstellen müssten. Dieser Beweisgrad des Zivilrechts kann im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen nicht durchgehend verwirklicht werden.

    Geht es um den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen Rechts im Prozess, muss der volle Beweis dafür erbracht werden. Die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels im gerichtlichen Verfahren darf nicht nur wahrscheinlich sein, sondern die ihr zugrundeliegenden Tatsachen müssen mit Gewissheit feststehen (BGE 119 V 7 E. 3c/bb).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), dass sich in ihren Akten keine Aufschubserklärung befinde. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, für seine Behauptung, er habe schriftlich einen Rentenaufschub beantragt, Beweise vorzulegen. Die Ausgleichskasse habe den vom Beschwerdeführer behaupteten Antrag jedenfalls nicht erhalten. Es gebe auch keine stichhaltigen, objektivierbaren Hinweise für die Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Ausgleichskasse. Da vorliegend der Beschwerdeführer die Beweislast trage, müsse der Entscheid zu seinen Ungunsten ausfallen.

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass Art. 55quater AHVV lediglich von einer schriftlichen Erklärung spreche, weshalb unklar sei, ob die Ausgleichskasse die entsprechende Erklärung auch erhalten müsse (S. 3). Der Beschwerdeführer könne sich aber ohnehin genau erinnern, dass er das entsprechende Formular nach Einholung der geforderten Angaben ausgefüllt und als eingeschriebene Postsendung der Schweizerischen Post übergeben habe. Die Post könne jedoch die im Jahr 2011 erfolgte Aufgabe nicht mehr dokumentieren. Dies sei ihm von der Post mitgeteilt worden (S. 3 f.). Der Beschwerdeführer könne aber den erfolgten Rentenaufschub auf andere Weise nachweisen. So könnten seine Ehefrau und Kinder Indizien für den Rentenaufschub liefern. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt. Sie hätte nämlich die entsprechenden Scan-Eingangsprotokolle vorlegen müssen. Dazu sei sie nicht in der Lage. Das rechtfertige die Umkehr der Beweislast (S. 5 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer den Aufschub seiner Altersrente rechtzeitig schriftlich erklärt hat.


3.

3.1    Vorweg ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Aktenführungspflicht im Sinne von Art. 46 ATSG verletzt, durch keine objektiven Anhaltspunkte gestützt wird. Der Vorwurf wäre vorliegend nur gerechtfertigt, falls sich herausstellte, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers tatsächlich erhalten, aber aus welchen Gründen auch immer nicht zu den Akten genommen hätte. Dafür gibt es - wie gesagt - keine Anhaltspunkte. Dass die Beschwerdegegnerin den angeblichen Antrag des Beschwerdeführers vorsätzlich nicht zu den Akten genommen habe, liess auch der Beschwerdeführer nicht behaupten.

    Der Umstand, dass es aufgrund der sehr grossen Postmenge, die täglich bei der Beschwerdegegnerin eingescannt wird, praktisch unmöglich ist, die entsprechenden „Dokumentenstapel“ zielgerichtet nach einem Scan-Eintrag der angeblichen Sendung des Beschwerdeführers, der überdies keine genauen zeitlichen Angaben machen kann, zu durchsuchen, stellt keine solche Verletzung dar (vgl. zu den technischen Abläufen Urk. 7/24-25).

3.2

3.2.1    Soweit der Beschwerdeführer vortragen liess, dass unklar sei, ob die schriftliche Aufschubserklärung gemäss Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV zu ihrer Gültigkeit die Adressatin auch erreichen müsse, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Empfangsbedürftigkeit der genannten Erklärung ausser Frage steht. Abgesehen davon, dass im schweizerischen Recht fast alle Erklärungen (abgesehen etwa vom Testament und der Auslobung) empfangsbedürftig sind (was in besonderem Masse für rechtsgestaltende Erklärungen wie die streitgegenständliche Aufschubserklärung gilt), beraubte man Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV seines Sinngehalts, wenn die fristgerecht schriftlich zu verfassende Erklärung anschliessend gar nicht versandt werden müsste und die Ausgleichskasse gar nicht (beziehungsweise erst Jahre später) vom erklärten Aufschub erfahren würde (vgl. allgemein zur Ausübung von Gestaltungsrechten durch empfangsbedürftige Willenserklärungen Theo Guhl/Alfred Koller/Anton K. Schnyder/Nicolas Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 2 N 36 mit Hinweisen).

In Bezug auf die Empfangsbedürftigkeit der Erklärung ergibt sich nichts anderes aus dem Blickwinkel, dass zuerst geltend gemacht werden muss, was aufgeschoben werden soll, und sei es auch bloss im Hinblick auf die ohne Anmeldung drohende Verjährung des Leistungsanspruchs nach Art. 46 Abs. 1 AHVG. Demenentsprechend wird dem Ansprecher die Frage zum Rentenaufschub in der Anmeldung zum Rentenbezug, welche zweifelsohne der Ausgleichskasse zu unterbreiten ist, gestellt (Urk. 7/13/7 Ziff. 8.2; vgl. auch zur Entgegennahme des Aufschubsgesuchs die Wegleitung über die Renten, RWL, Rz 6309).

    Da es sich bei der Erklärung gemäss Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, entfaltet sie naturgemäss nur Wirkungen, wenn sie vom Erklärungsadressaten empfangen wurde beziehungsweise hätte empfangen werden können. Werden empfangsbedürftige Erklärungen zur Übermittlung der Schweizerischen Post übergeben, trägt der Absender das Risiko, dass die Post die Erklärung dem Erklärungsempfänger aus welchen Gründen auch immer (etwa Verlust der Sendung) nicht zustellt (vgl. dazu etwa E. 3.4.2 des Urteils des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012, in dem klargestellt wird, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen auf Risiko des Erklärenden reisen).

3.2.2    Wie bereits ausgeführt, steht fest, dass sich der angeblich vom Beschwerdeführer als eingeschriebene Postsendung aufgegebene Rentenaufschubsantrag nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin befindet. Der Beschwerdeführer kann weder die Aufgabe der eingeschriebenen Sendung geschweige denn den Empfang derselben durch die Beschwerdegegnerin beweisen. Der Beschwerdeführer vermag weder das Datum des angeblichen Versands zu nennen noch eine Fotokopie des Antrags ins Recht zu reichen.

    Es liegt eine umfassende Beweislosigkeit vor, deren Folgen nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung (Art. 8 des Zivilgesetzbuches analog) der Beschwerdeführer zu tragen hat.

3.2.3    Soweit der Beschwerdeführer beantragen liess, weitere Beweismassnahmen zu treffen (etwa Zeugeneinvernahme seiner Frau und seiner Kinder), ist ihm entgegenzuhalten, dass solche Massnahmen offensichtlich nicht zielführend wären (vgl. zum Beweiswert der Aussagen von aufgrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses nicht unabhängigen Zeugen das Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 3). Gesetzt den Fall, diese Zeugen würden die Sachdarstellung des Beschwerdeführers bestätigen (wovon nach Lage der Dinge auch auszugehen ist), wäre damit nicht bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auch erhalten hat. Selbst wenn erstellt wäre, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor Jahren intensiv mit der Frage des Rentenaufschubs auseinandergesetzt hätte, die entsprechenden Auskünfte eingeholt, das Formular ausgefüllt und unterzeichnet hätte, könnte man daraus nicht auf den Eingang des Antrags bei der Beschwerdegegnerin schliessen. Selbst im Fall, dass die Zeugen glaubhaft bestätigen würden, bei der Postaufgabe des Antrags anwesend gewesen zu sein, wäre noch nicht erstellt, dass die Sendung auch tatsächlich die Beschwerdegegnerin erreicht hat beziehungsweise von ihr empfangen wurde.

    Es ist nicht ersichtlich, mit welchen Beweismassnahmen die herrschende Beweislosigkeit beseitigt werden könnte. Weiter ist festzuhalten, dass der Grund der Beweislosigkeit einzig dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Es ist einem Versicherten in einer solchen Situation ohne Weiteres zuzumuten, die Postaufgabequittung (mit einer Fotokopie des Antrags) aufzubewahren.

3.3    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker