Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00046




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 23. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1937, ist im Bereich Sanitär- und Heizungsinstallationen unternehmerisch tätig (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/17/1). Mit Steuermeldung vom 3. Dezember 2013 meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dass der Versicherte im Jahr 2009 aus dem Gewinn der Überbauung „Y.___“ ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 205‘568.-- erzielt habe (Urk. 7/4). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die vom Versicherten für das Beitragsjahr 2009 zu leistenden Beiträge auf Fr. 20‘401.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 7/8). Dagegen liess der Versicherte am 5. November 2014 Einsprache erheben und geltend machen, dass die Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge zu Unrecht erfolgt sei, da er zuvor keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen habe (Urk. 7/9). Hernach erliess die Ausgleichskasse am 28. November 2014 eine neue Nachtragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge des Versicherten gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 188‘700.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2009 von Fr. 205‘568.-- abzüglich Freibetrag für AHV-Altersrentner Fr. 16‘800.--) auf Fr. 18‘464.40 (inkl. Verwaltungskosten) bemass (Urk. 7/15).

    Der Versicherte wandte sich mit Eingabe vom 14. Dezember 2014 (Urk. 7/16) an das hiesige Gericht. Die Einzelrichterin trat darauf mit Verfügung vom 22. Januar 2015 nicht ein, da der Versicherte mit dieser Eingabe nicht Beschwerde, sondern Einsprache gegen die Nachtragsverfügung vom 28. November 2014 (Urk. 7/15) erhoben habe, und überwies die Sache an die Ausgleichskasse zur Behandlung der Einsprache (Urk. 7/16).

    In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 4. August 2015 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2015 erhob X.___ am 13. August 2015 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-21]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]).

    Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten (Art. 20 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

1.2    Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).


2.    Gemäss der Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich hat der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2009 aus selbständigem Nebenerwerb Einkünfte von Fr. 205‘568.-- erzielt. Diese bestehen in seinem Anteil (1/4) am aus der Überbauung „Y.___resultierenden Gewinn im Betrag von total Fr. 822‘272.-- (Berechnungsmitteilung vom 18. Oktober 2011 mit Hinweis auf die Veranlagungsentscheide vom 26. August 2010 [Urk. 3]). Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich sodann entnehmen, dass er sich zur Realisierung der Überbauung an einem Baukonsortium beteiligt hat (Urk. 1 S. 1). Mit seinen Einwendungen gegen die Beitragserhebung dringt der Beschwerdeführer jedoch nicht durch. Aufgrund seiner Ausführungen, wonach er selbst im Bereich Sanitär- und Heizungsinstallationen tätig sei und durch die Beteiligung am Konsortium Aufträge für sein Unternehmen habe generieren können, er für die Baustelle unter anderem Pläne und Offerten erstellt, die Baustelle besichtigt und an Sitzungen teilgenommen, und für den Bau insgesamt „ca. 500 Stunden“ aufgewendet habe, sowie aufgrund des Umstandes, dass das Vorhaben auf Gewinn gerichtet war, welchen der Beschwerdeführer umgehend in ein weiteres Bauprojekt investiert habe (Urk. 1 S. 1-2, Urk. 7/17/1), ist vielmehr von einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit und nicht blosser Vermögensverwaltung auszugehen (vgl. ZAK 1984 S. 224 E. 2a-b). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht persönliche Beiträge aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit erhoben. Alsdann lässt sich der Steuererklärung 2009 des im Haupterwerb in unselbständiger Stellung tätigen Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er im Steuerverfahren einen AHV/IV/EO-Abzug vorgenommen hätte (Urk. 7/12/3). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass es sich beim vom Kantonalen Steueramt Zürich gemeldeten Einkommen um ein Nettoeinkommen gehandelt hat und mit Nachtragsverfügung vom 28. November 2014 (Urk. 7/15) keine Aufrechnung von AHV/IV/EO-Beiträgen vorgenommen hat (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537). Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt ferner, dass die Beschwerdegegnerin mit Nachtragsverfügung vom 28. November 2014 (Urk. 7/15) den sog. Rentnerfreibetrag (vgl. Art. 6quater Abs. 2 AHVV) abgezogen hat. Wohl arbeitet der Beschwerdeführer im Haupterwerb in unselbständiger Stellung (Urk. 7/12/2) und aus den Akten geht nicht hervor, ob dort bereits ein Rentnerfreibetrag berücksichtigt wurde. Der Rentnerfreibetrag kann jedoch für jede ausgeübte Tätigkeit gewährt werden (vgl. ZAK 1984 S. 29 E. 2b; Rz. 1004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO, Stand 1. Januar 2016).

    Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. August 2015 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher