Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00053




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Muraro



Urteil vom 11. November 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Compaudit AG

Chamerstrasse 176, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Mit provisorischer Beitragsverfügung (Akontoverfügung) vom 19. Dezember 2014 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2013 – gestützt auf dessen Meldung vom 15. Dezember 2014 (Urk. 8/40) – für AHV/IV/EO auf Fr. 173‘695.80 (inkl. Verwaltungskosten) und für FAK auf Fr. 1‘512.-- fest (Urk. 8/42; vgl. auch die Anschlusserklärung vom 30. Januar 2015 [Urk. 8/48]). In der Rechnung vom 19. Dezember 2014 stellte die Ausgleichskasse dem Beitragspflichtigen sodann Verzugszinsen von Fr. 8‘492.70 mit einem Zinsen-lauf vom 1. Januar bis 19. Dezember 2014 in Rechnung (Urk. 8/41 und Urk. 8/43). Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte der Beitragspflichtige der Ausgleichskasse mit, er erachte die Verzugszinsen als zu Unrecht erhoben; die Rechnung sei zu stornieren (Urk. 8/44). Am 30. Januar 2015 begründete die Ausgleichskasse, weshalb die Verzugszinsen geschuldet seien (Urk. 8/47). Daraufhin erklärte der Beitragspflichtige am 10. Februar 2015, er bestreite die Schuldpflicht für die Verzugszinsen von Fr. 8‘492.70 in aller Form (Urk. 8/53). In der Folge verpflichtete die Ausgleichskasse den Beitragspflichtigen mit Verfügung vom 18. März 2015 zur Zahlung von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 8‘492.70 für die Zeit vom 1. Januar bis 19. Dezember 2014 (Urk. 8/55). Die dagegen erhobene Einsprache des Beitragspflichtigen vom 2. April 2015 (Urk. 8/56) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 30. Juli 2015 (Urk. 2 [= Urk. 8/81]) ab.


2.    Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 19. August 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid vom 30. Juli 2015 sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2015 angezeigt wurde (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Versicherte nach Art. 1a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas-senenversicherung (AHVG) sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbs-tätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Arbeitgeber, Selbständig-erwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden (Art. 64 Abs. 5 AHVG).

2.2    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer bzw. für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).

2.3    Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4).

Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5; vgl. zur allgemeinen Auskunftspflicht Beitragspflichtiger auch Art. 209 Abs. 2 AHVV).

2.4    Zahlungsperiode für die Akontobeiträge Selbständigerwerbender ist in der Regel das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV). Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 erster Satz).

Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 2.2 – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV).

2.5    Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

Der Beginn und Ablauf des Zinsenlaufes für geschuldete Beiträge ist in Art. 41bis AHVV geregelt. Dabei differenziert diese Bestimmung hinsichtlich des Zinsenlaufes nach beitragsrechtlicher Qualifikation (persönliche Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen bzw. Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber oder Lohnbeiträge) und nach Art der Beiträge, das heisst ob es sich um laufende Akontobeiträge oder Ausgleichszahlungen nach definitiv festgesetzten Beiträgen (Differenzzahlungen zwischen Akonto- und effektiv geschuldeten Beiträgen) oder um nachträglich erhobene Beiträge vergangener Perioden handelt.

So haben Verzugszinsen nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu entrichten:

a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, Ablauf der Zahlungsperiode:

b. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind;

c. Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;

d. Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträge, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungsgemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode;

e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;

f. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres.

Eine Mahnung ist für den Beginn des Zinsenlaufes kein Erfordernis (ZAK 1985 272).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers komme Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV vorliegend nicht zur Anwendung, da die Akontobeiträge tatsächlich geschuldeten Beiträgen gar nicht gegenübergestellt werden könnten. Massgebend sei lit. b der genannten Bestimmung, da der Beschwerdeführer im Jahr 2013 keine Akontobeiträge geleistet habe und diese hätten nachgefordert werden müssen.

3.2    Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 19. August 2015 (Urk. 1) im Wesentlichen ein, es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, mit Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV die Verzugszinspflicht für persönliche Beiträge von Selbständigerwerbenden speziell zu regeln. Anders als die Arbeitgeber könnten die Selbständigerwerbenden während des laufenden Beitragsjahres und bis zum Geschäftsabschluss die Höhe des erzielten Einkommens in aller Regel nicht beziffern. Die Zinsen würden erst ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres erhoben, um dem Beitragspflichtigen zu ermöglichen, nach Geschäftsabschluss allfällige Beiträge zinslos nachzuzahlen. Bei der in Frage stehenden Beitragsrechnung vom 19. Dezember 2014 seien Akontobeiträge erhoben worden. Diese seien mit Valuta 29. Dezember 2014 bereits bezahlt worden, weshalb keine Verzugszinsen geschuldet seien. Dass keine Quartalsabrechnungen erfolgt seien, liege in der Hauptverantwortung der Beschwerdegegnerin. Dies sei aber auch nicht entscheidrelevant.

3.3    In der Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 (Urk. 7) hielt die Beschwer-degegnerin fest, Sinn und Zweck der Verzugszinsen sei der Ausgleich für den Zinsvorteil des Schuldners bei verspäteter Beitragszahlung respektive der Aus-gleich für den Zinsnachteil des Gläubigers. Daneben sei in den Verzugszinsen auch ein pauschaler Schadenersatz für den vermehrten Verwaltungsaufwand enthalten, welcher den Ausgleichskassen wegen nicht rechtzeitig bezahlter Beiträge entstehe. Der Beschwerdeführer sei erst am 30. Januar 2015 nachträglich als selbständig erwerbende Person ab 1. Januar 2012 registriert worden. Die Beiträge für das Jahr 2013 seien erst am 19. Dezember 2014 eingefordert worden; dabei handle es sich um eine Nachforderung.


4.

4.1    Am 17. Dezember 2008 erhielt die Beschwerdegegnerin vom Steueramt des Kantons Y.___ die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 selbständiges Erwerbseinkommen erwirtschaftet hat (Urk. 8/1). In der Folge forderte sie den Beschwerdeführer auf, Angaben zu seiner Tätigkeit zu machen, auch im Hinblick auf die Qualifikation dieser Tätigkeit (Urk. 8/2 und Urk. 8/3). Am 23. Februar 2009 schliesslich reichte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen ein und gab an, seit 27. September 2005 im Liegenschaftenhandel tätig zu sein (Urk. 8/4/1-4). Jeweils nach Eingang der Steuermeldungen (Urk. 8/1 [2006], Urk. 8/8 [2007], Urk. 8/13 [2008], Urk. 8/14 [2009], Urk. 8/20 [2010], Urk. 8/25 bzw. Urk. 8/29-31 [2011] und Urk. 8/36 [2012]) verfügte die Beschwerdegegnerin die im jeweiligen Jahr (effektiv) geschuldeten persönlichen Beiträge (Verfügungen vom 27. Februar 2009 betreffend Beitragsperiode 2006 und provisorisch für die Periode 2007 [Urk. 8/6/1-2], Nachtragsverfügung vom 30. Oktober 2009 betreffend Periode 2007 [Urk. 8/9], Verfügungen vom 3. November 2011 betreffend die Perioden 2008 und 2009 [Urk. 8/17/1-2], Verfügung vom 14. Juni 2013 betreffend die Periode 2010 [Urk. 8/24] und Beitragsverfügung vom 6. September 2013 bzw. Rektifikat vom 4. August 2014 betreffend die Periode 2011 [Urk. 8/28 und Urk. 8/33] sowie Beitragsverfügung vom 21. November 2014 betreffend die Periode 2012 [Urk. 8/38]). Laufende, im Beitragsjahr bezahlte Akontozahlungen bzw. –erhebungen erfolgten nie, wobei die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2013 (Urk. 8/21/1-3) aufforderte, zur Anpassung der Akontozahlungen ein Formular mit Angaben zu den mutmasslichen Einkommen 2011 bis 2013 auszufüllen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

    Am 15. Dezember 2014 sandte der Beschwerdeführer den Geschäftsabschluss 2013 und bat um eine provisorische Beitragserhebung (Urk. 8/40), dem die Beschwerdegegnerin mit der als „Beitragsverfügung Akonto“ für die Periode 1. Januar bis 31. Dezember 2013 bezeichneten Verfügung vom 19. Dezember 2014 entsprach (Urk. 8/42). Strittig und zu prüfen sind nun die darauf erhobenen Verzugszinsen, wobei die Beschwerdegegnerin den Zinsenlauf am 1. Januar 2014 beginnen und mit der Rechnungsstellung am 19. Dezember 2014 enden lässt (Urk. 8/41). Bezahlt wurden die Beiträge (ohne Verzugszinsen) am 29. Dezember 2014 (vgl. Urk. 8/44/2 und Urk. 8/70 Position 2014 0003).

4.2    Aufgrund dieser Darlegung des Sachverhaltes ist klar, dass die am 19. Dezember 2014 erhobenen Beiträge für das Beitragsjahr 2013 noch nicht auf einer Steuermeldung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVV beruhen, sondern auf einer kasseneigenen Einschätzung gestützt auf die Angaben des Beitragspflichtigen im Sinne von Art. 23 Abs. 5 AHVV, daher noch nicht definitiv sind und allenfalls nach Eingang der entsprechenden Steuermeldung angepasst werden müssen. Ebenso wenig jedoch werden mit dieser Verfügung Akontobeiträge im Sinne von Art. 24 AHVV festgesetzt und erhoben; Akontobeiträge sind nach dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 AHVV „im laufenden Beitragsjahr“ periodisch zu leisten. Da im Beitragsjahr 2013 keine periodischen Akontobeiträge geleistet worden sind, wird mit der Beitragsverfügung vom 19. Dezember 2014 selbstredend auch nicht eine Differenzzahlung nach Art. 25 Abs. 1 AHVV festgesetzt.

    Demzufolge kommt für die Bestimmung des Verzugszinses auf den am 19. Dezember 2014 provisorisch verfügten persönlichen Beiträgen für das Jahr 2013 weder lit. e noch lit. f von Art. 41bis Abs. 1 AHVV zur Anwendung, sondern lit. b. Es handelt sich um eine Nachforderung, weshalb Verzugszinsen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zu bezahlen sind, das heisst ab 1. Januar 2014. Da für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich nicht massgebend ist, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle die Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -bezahlung zu verantworten hat (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 202 E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5 S. 206 f.), braucht hier nicht geprüft zu werden, wer ein Verschulden an versäumten Akontozahlungen für das Beitragsjahr 2013 trägt.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Compaudit AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaMuraro