Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2015.00058




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 26. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecher Dr. Kurt Beer

Beer Anwälte

Thunstrasse 24, Postfach 120, 3000 Bern 6


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    Im Februar 2014 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, an, um sich als Selbständigerwerbende in Bezug auf ihre Tätigkeit als Sprachlehrerin am YZ.___ (seit 6. Juni 2016 firmierend unter Y.___ AG, Urk. 16/1-2), registrieren zu lassen (Urk. 8/38). Auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin reichte sie einen als Franchisevertrag bezeichneten Vertrag zwischen ihr und dem YZ.___ sowie weitere Unterlagen ein (Urk. 8/29, 8/37). Da das YZ.___ seinen Sitz im Kanton Bern hat und weitere Personen für dieses als Lehrkraft tätig sind, nahm die Ausgleichskasse in der Folge einen Meinungsaustausch mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern vor (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 27. April 2015 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie bezüglich der Tätigkeit am YZ.___ als unselbständig Erwerbstätige gelte (Urk. 8/23). Diese Einschätzung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 (Urk. 2). Angesichts dessen reichte X.___ einen angepassten Franchisevertrag ein (Urk. 8/9, 8/10 [= Urk. 3/4]; vgl. auch Urk. 1 S. 4). Die Ausgleichskasse hielt - nach einem neuerlichen Meinungsaustausch mit der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Urk. 8/5-6) - in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2015 fest, dass auch unter dem Geltungsbereich des angepassten Franchisevertrags eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliege (Urk. 8/4).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 liess X.___ am 4. September 2015 Beschwerde erheben und beantragen, ihre Tätigkeit für das YZ.___ sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde das YZ.___ (heute Y.___ AG) zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 20. November 2015 liess es sich vernehmen (Urk. 11), was den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht nahm je einen Handelsregisterauszug des YZ.___ sowie des Y.___ AG sowie von letzterer auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Akten (Urk. 16/1 und 2 sowie Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Rechtsnatur vertraglicher Abmachungen, vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

1.2    Gemäss Art. 7 lit. l AHVV gehören Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkostenentschädigung darstellen. Unter diese Bestimmung fallen nach Rz. 4014 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zum massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, welche als Verwaltungsverordnung eine - für das Gericht nicht verbindliche - Auslegungshilfe darstellen kann (BGE 127 V 61 E. 3a, 126 V 68 E. 4b, 427 E. 5a, 125 V 379 E. 1c, je mit Hinweisen), auch die Bezüge von Personen, die an Schulen, Ausbildungsstätten oder Tagungszentren regelmässig Kurse geben, wobei als entscheidende Kriterien festgehalten werden, dass die Lehrkräfte an den Investitionen der Veranstaltungen nicht beteiligt sind, das Inkassorisiko nicht tragen und die Kursteilnehmenden nicht selber suchen müssen. Demgegenüber werden Vergütungen für Kurse, die nur gelegentlich gegeben werden, in der Regel nicht zum massgebenden Lohn gezählt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 276/02 vom 14. April 2003 E. 3.2).


2.

2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Das Beschwerdeverfahren kann aus prozessökonomischen Gründen indessen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). Sämtliche Parteien legten im Rahmen des vorliegenden Prozesses ihren Standpunkt primär bezugnehmend auf den angepassten Franchisevertrag dar (Urk. 1, 7, 11). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich daher, die strittige Frage, ob die von der Beschwerdeführerin an der Y.___ AG ausgeübte Tätigkeit AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, auch unter dem Gesichtspunkt des angepassten Franchisevertrags zu prüfen.

2.2    Die Ausgleichskasse hält dafür, dass sich an der Qualifizierung trotz der Änderungen im angepassten Franchisevertrag nichts ändere. Gemäss diesem habe eine Lehrperson nunmehr einzig die Franchisegebühr pro Lektion abzurechnen. Ansonsten sei sie in der Preisgestaltung frei. Damit könne sie eine Lektion zwar günstiger anbieten, doch hätte dies eine Verdiensteinbusse zur Folge. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie der Preisempfehlung des Y.___ Folge leiste. Neu werde auf eine Zahlungsausfallreserve verzichtet. Das wirtschaftliche Risiko liege damit gänzlich bei der Lehrperson. Trotz diesen Anpassungen würden jedoch die Elemente, die für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation sprächen, überwiegen. Folglich sei die Beschwerdeführerin betreffend den Vertrag mit dem Y.___ als unselbständigerwerbend zu qualifizieren (Urk. 7, 8/4; vgl. auch Urk. 2).

2.3    Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführerin und die Beigeladene im Wesentlichen die Auffassung, im Rahmen eines Franchisesystems sei es gängige Praxis, dass sämtliche Lehrpersonen unter dem gleichen Namen aufträten. Dieses Kriterium sei deshalb untauglich für die Qualifizierung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Die Franchisegeberin stelle lediglich das einheitliche Geschäftskonzept sowie einige unterstützende beziehungsweise ergänzende Dienstleistungen zur Verfügung, wie dies bei einem Franchisevertrag üblich sei. Eine Preisvorgabe bestehe gemäss angepasstem Franchisevertrag nicht mehr. Der Franchisenehmer kaufe mit der Franchisegebühr einzig die Vermittlung der Schüler ein. Überdies würden die Merkmale, die gegen eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation sprächen, überwiegen. So müsse die Lehrperson als Franchisenehmerin sich aktiv um die Beschaffung von neuen Aufträgen bemühen. In der Organisation und Planung der Arbeit sei sie frei. Ihr werde kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Präsenzzeiten existierten keine. Zudem könne die Lehrperson eigenes Personal anstellen. Aufgrund des Gesamtkontexts sei daher zumindest im Rahmen des angepassten Franchisevertrags von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen (Urk. 1, 11, vgl. auch Urk. 8/15).


3.    Vorwegzuschicken ist, dass auch bei einem Franchiseverhältnis nach Massgabe der AHV-rechtlichen Kriterien zu prüfen ist, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, S. 67). Für die Abgrenzung von selbständiger von unselbständiger Tätigkeit kommt es nicht nur auf das Unternehmerrisiko an, sondern grundsätzlich auf die Gesamtheit der konkreten Umstände. Erfordert eine Tätigkeit beispielsweise keine kostspielige Infrastruktur oder keine erheblichen personellen Mittel - wie dies auf Dienstleistungen vielfach zutrifft -, sind insbesondere Art und Umfang der wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber entscheidend (Bundesgerichtsurteil 9C_1029/2012 vom 27. März 2013 E. 4.1).




4.

4.1    Der Wortlaut des (ersten) Franchisevertrags vom 23. Mai 2014 (Urk. 8/29/7-30) und des angepassten Vertrags (ohne Datum; Urk. 3/4 [=Urk. 8/10]) stimmt in weiten Teilen überein. Auf die Änderungen wird soweit erforderlich nachfolgend explizit hingewiesen.

4.2    Die Y.___ AG ist verantwortlich für den Rechnungsversand und das Inkasso (Ziff. 8.1 Vertrag). Das Verlust- und Inkassorisiko liegt indessen beim Franchisenehmer (Ziff. 8.1.1 Vertrag). Im ersten Vertrag war noch eine Zahlungsausfallreserve vorgesehen. Diese hatte den Zweck, einen Teil der möglichen Zahlungsausfälle zu kompensieren. Reichten die Mittel der Reserve nicht aus, hatte der Franchisenehmer den Verlust zu tragen (Ziff. 8.1.4 Vertrag). Das wirtschaftliche Risiko liegt damit - mit oder ohne Zahlungsausfallreserve - klar beim Franchisenehmer, was für eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Dies gilt auch für die Marketing- und allfälligen Investitionskosten. Die Y.___ AG stellt dem Franchisenehmer vordefinierte Marktinginstrumente (personifizierte Internetseite, personifizierter E-Mail-Account, personifizierter Unterrichtsvertrag, personifiziertes Unterrichtsprotokoll, personifizierte Rechnung, personifizierte Visitenkarte sowie sonstige Unterlagen) zur Verfügung. Hiefür hat die Lehrperson einmalig einen Betrag von Fr. 350.-- zu bezahlen (Ziff. 2.2.4.2 Vertrag). Auch allfällige Gründungskosten gehen zu Lasten des Franchisenehmers (Ziff. 2.2.4.1 Vertrag). Dabei ist zu beachten, dass der Unterricht vorwiegend beim Kunden (Private oder Firmen) stattfindet. Eigene Büro- und Unterrichtsräumlichkeiten sind daher grundsätzlich nicht notwendig. Erst ab einem Jahresumsatz von Fr. 100‘000.-- ist der Franchisenehmer verpflichtet, in eigene Räumlichkeiten zu investieren (Ziff. 2.2.4.3 Vertrag). Zeitliche Investitionen (Unterrichtsvorbereitung, Fahrspesen, allfällige Weiterbildung etc.) sowie finanzielle Investitionen in Unterrichtsmaterialien, welche für das Abhalten des Unterrichts notwendig sind, hat der Franchisenehmer selber zu tätigen (Ziff. 2.2.4.4 Vertrag). Von den genannten Elementen fällt das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Kunden offensichtlich am stärksten ins Gewicht. Dieses wird indessen insofern beschränkt, als die Frist zur Begleichung der Kurskosten 20 Tage beträgt (vgl. Urk. 8/29/54). Bis zu diesem Zeitpunkt muss die Lehrperson eine Vorleistung erbringen, danach aber nicht mehr.

4.3    Die Y.___ AG organisiert in der ganzen Schweiz individuelle Nachhilfe- und Sprachkurse für Privat- und Geschäftskunden. Die Werbung auf nationaler Ebene ist Sache der Y.___ AG. Dem Franchisenehmer wird jedoch das Recht eingeräumt, lokal Werbung zu machen (Ziff. 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.2 Vertrag). Er hat jedoch Kunden, die er auf diesem Weg akquiriert, über ein Tool (sog. Customer Relationship Tool) der Y.___ AG laufen zu lassen (Ziff. 2.2.2 Vertrag). Dasselbe trifft auf Folgeanfragen zu I Ziff. 2.2.3 Vertrag). Das Basismarketing besteht grösstenteils aus flächendeckender Online-Werbung im Internet (Ziff. 2.1.1 Vertrag). Diese Art der Kundengewinnung ist der Y.___ AG vorbehalten. Ein potentieller Kunde kann sich über die Homepage der Y.___ AG – auf der im Übrigen keine Namen von Lehrkräften zu ersehen sind - zunächst unverbindlich anmelden. Die Erstberatung erfolgt durch die Y.___ AG (Ziff. 6.1 Vertrag). Bei weiterem Interesse reserviert er sich die Inanspruchnahme von Unterricht. Tritt er von dieser Reservationsvereinbarung zurück, so schuldet er der Y.___ AG eine fixe Rücktrittsgebühr (Ziff. 2.1.1.2 Vertrag). Erst nach dessen definitiver Anmeldung ist dieses verpflichtet, davon den Franchisenehmern Kenntnis zu geben (Ziff. 2.1.1.2). So verhält es sich auch im Falle der Beschwerdeführerin. Ihr werden die Namen der potentiellen Kunden für ihre Französisch- und Englisch-Kurse von der Y.___ AG gemailt (Urk. 8/38/5). Sie verfügt zwar über eine personifizierte Homepage (www.Y.___.ch/X.___ ; vgl. Urk. 8/29/32-33 [Internetauszug]). Diese ist aber über eine gewöhnliche Internetsuche nicht auffindbar, sondern die Adresse der Webseite ist korrekt einzugeben. Die Beschwerdeführerin ist daher darauf angewiesen, dass ihr die Y.___ AG den Kontakt zu den Interessenten herstellt. Auch wenn sie es letztlich ist, die dafür besorgt sein muss, dass der Kunde den Unterrichtsvertrag abschliesst (Ziff. 2.2.1 Vertrag). Dies führt zu einer erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit, was für eine unselbständige Tätigkeit spricht. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit einem teilweisen Konkurrenzverbot belegt ist. Der Franchisenehmer darf nicht Nachhilfe- und Sprachkurse erteilen, soweit die Kunden nicht über die Y.___ AG „laufen". Indessen ist ein Franchisenehmer berechtigt, bei einer anderen Institution zu unterrichten, sofern er dort angestellt und selber nicht Teilhaber dieser Institution ist (Ziff. 2.2.2, 7.2 und 9.2 Vertrag).

4.4    Der Kunde hat einen Unterrichtsvertrag zu unterzeichnen. Die Vorlage dazu wird von der Y.___ AG zur Verfügung gestellt (Ziff. 5.1.1 und 5.2.1 Vertrag). Der Unterrichtsvertrag ist in dem Sinne personifiziert, als er auf die Lehrkraft lautet. Indessen ist die Marke Y.___ in der Aufmachung des Vertrags prominent und im Firmennamen enthalten. Im Falle der Beschwerdeführerin etwa lautet dieser www. Y.___ .ch/ X.___ (vgl. Urk. 8/29/52). Die Y.___ AG verspricht eine einheitliche Unterrichtsmethodik zur Sicherstellung der Qualität (vgl. dazu die Homepage der Y.___). Zu diesem Zweck dient auch das von der Y.___ AG vorgegebene Unterrichtsprotokoll (Ziff. 5.2.3 Vertrag, vgl. auch Urk. 8/29/68). In der Unterrichtsgestaltung ist der Franchisenehmer frei, was aber in der Natur seiner Tätigkeit gründet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 276/02 vom 14. April 2003 E. 7). Ein Kunde kann sodann jederzeit kostenlos die Lehrkraft wechseln (vgl. AGB Y.___ „Lehrkräfte-Wechsel kostenlos“, Urk. 15; vgl. auch Ziff. 5.1.4 Vertrag). Bei Unzufriedenheit wird unter gewissen Voraussetzungen auf eine Verrechnung der in Anspruch genommenen Stunden verzichtet (vgl. dazu AGB, Urk. 15; Urk. 8/29/37). Sind mehrere Franchisenehmer daran interessiert, einen durch das Marketing der Y.___ AG gewonnen Kunden zu unterrichten, so weist dieses den Kunden gestützt auf dessen Rückmeldungen einer bestimmten Lehrkraft zu (Ziff. 2.1.1.1 und 2.2.1 Vertrag). Die Franchisenehmer sind im Weiteren verpflichtet, die Kunden ausschliesslich über das Customer Relationship Management Tool zu betreuen. Dieses hat unter anderem die Funktion, dass alle Kunden an einem zentralen Ort einheitlich gespeichert sind. Zusätzlich soll dieses Tool die Franchisenehmer in den Phasen der Unterrichtsvorbereitung, -durchführung und -nachbearbeitung unterstützen (Ziff. 7.1 Vertrag). Es dient mithin als Instrument zur Einbettung der Franchisenehmer in die Arbeitsorganisation der Y.___ AG.

    Andererseits hat ein Franchisenehmer die Möglichkeit, einen von der Y.___ AG vorgeschlagenen Kunden abzulehnen (Ziff. 2.2.1 Vertrag). In den Unterrichtsverträgen wird mit dem Kunden jeweils ein Lektionenpaket vereinbart. Gemäss vorgedrucktem Vertrag ist ein 6-, 10-, 20-, 30-, 40- oder 50-Lektionenpaket möglich (vgl. Urk. 8/29/37). Daran ist der Franchisenehmer jedoch nicht gebunden. Hingegen hat er sich an die Struktur der Lektionen-Pakete zu halten (Ziff. 4.1 Vertrag). Der (erste) Franchisevertrag vom 23. Mai 2014 beinhaltete eine Preisvorgabe, die der Franchisenehmer strikte einzuhalten hatte (Ziff. 4.2 Urk. 8/29/19). Laut der angepassten Version macht die Y.___ AG bloss eine Preisempfehlung. Der Franchisenehmer ist in der Festsetzung der Preise frei, sofern diese nicht unter der Franchisegebühr liegt (Ziff. 4.2 Urk. 8/10). Die Handhabung dieser Klausel erscheint indessen nicht ganz klar, da auf der Homepage der Y.___ AG Mindestpreise für die Lektionen (z.B. Einzelhilfe ab Fr. 64.--) angegeben werden, die offensichtlich über der Franchisegebühr liegen (vgl. dazu Ziff. 10 Vertrag). Jedenfalls besteht aufgrund der wirtschaftlichen und auch arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ein Druck, die Preisempfehlung einzuhalten. Dies tut die Beschwerdeführerin im konkreten Fall denn auch (vgl. www.Y.___.ch/X.___).

    Einem Franchisenehmer steht es zwar frei, einem potentiellen Kunden den Unterricht zu verweigern. Ansonsten ist aufgrund der weiteren, ausgeführten Umstände jedoch von einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit auszugehen hat sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Lehrverhältnis an die vorgegebenen Qualitäts- und Vorgehensstandarts zu halten und darüber protokollarisch Rechenschaft abzulegen (Ziff. 5.1.3 und Ziff. 5.2.2 Vertrag). Nicht ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass dem Franchisenehmer kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird (vgl. dazu Urk. 11 S. 6). Dies ist dem Unterrichtskonzept der Y.___ inhärent, da die Kunden zu Hause respektive in ihrer Unternehmung unterrichtet werden. Von Relevanz wäre dieser Umstand, wenn er Investitionen des Franchisenehmers zur Folge hätte, was aber bei der Beschwerdeführerin gerade nicht der Fall ist. Im Übrigen kann der Beigeladenen nicht gefolgt werden, soweit sie ausführt, es existierten keine Präsenzzeiten (Urk. 11 S. 6). Es bestehen zwar keine bestimmten Arbeitszeiten, aber zu den Unterrichtszeiten hat die Lehrperson präsent zu sein. Zwar ist ein Franchisenehmer nicht zur persönlichen Vertragserfüllung verpflichtet (Ziff. 9.1 Vertrag; Urk. 11 S. 6). Aufgrund der fachlichen Anforderungen, die an eine Lehrkraft gestellt werden und der weiteren Ausgestaltung des Franchisevertrags, ist diese Möglichkeit eher theoretischer Natur. Im Falle der Beschwerdeführerin kommt sie jedenfalls nicht zum Tragen. Vielmehr ist beachtlich, dass die Beschwerdeführerin regelmässig und nun über längere Zeit Kurse am Y.___ erteilt, was für eine unselbständige Tätigkeit spricht (AHI-Praxis 2001 185 f.). Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass eine Kündigungsfrist von sechs Monaten besteht (Ziff. 11 Vertrag).

4.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sprachlehrerin bei der Y.___ AG Elemente sowohl von selbständiger als auch von unselbständiger Erwerbstätigkeit aufweist. Unter Würdigung der gesamten Umstände, namentlich der betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit, welchem Merkmal bei Tätigkeiten, welche - wie die vorliegende - naturgemäss nicht mit bedeutenden Investitionen verbunden sind, im Vergleich zum Unternehmerrisiko erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. E. 3 hievor), überwiegen die für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Kriterien. Daran ändert selbstverständlich nichts, dass die Franchisenehmer im Vertrag als Selbständigerwerbende bezeichnet werden (Ziff. 9.1), da derartige Abreden die zuständigen AHV-Organe nicht zu binden vermögen (AHI-Praxis 1995 S. 136 E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Dr. Kurt Beer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger