Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2015.00066
damit vereinigt:
AB.2017.00025



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro

Beschluss und Urteil vom 29. Juni 2017

in Sachen

1.    X.___


Beschwerdeführerin


2.    Y.___


Beschwerdeführer


beide vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Am 3. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___, geboren am 17. Januar 1954, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende im Erwerbszweig Gestaltung mit Erwerbsaufnahme am 1. Januar 2009 an (Urk. 10/1). Ihr Einzelunternehmen Z.___ wurde am 22. April 2010 im Handelsregister eingetragen (Urk. 10/4/5). X.___ gab an, ab 2009 nebenbei als unselbständig Erwerbende, vornehmlich als Lehrperson, tätig gewesen zu sein (Urk. 10/1/3). Sie wurde von der Ausgleichskasse vorläufig als Selbständigerwerbende erfasst (Urk. 10/3). Die Ausgleichskasse setzte die persönlichen Beiträge von X.___ als Selbständigerwerbende mit Beitragsverfügungen „Akonto“ vom 11. Juni 2010 für die Jahre 2009 und 2010 (Urk. 10/5), vom 2. Februar 2011 für das Jahr 2011 (Urk. 10/6), vom 31. Januar 2012 für das Jahr 2012 (Urk. 10/7) und vom 28. Januar 2013 für das Jahr 2013 (Urk. 10/8) fest. In der Folge holte die Ausgleichskasse Auszüge aus dem individuellen Konto (IKAuszüge) von X.___ ein (Urk. 10/12).

1.2    Am 25. Juni 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Ehemann von X.___, Y.___, geboren am 7. Juni 1949 bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger an (Urk. 10/14/1-4) unter der Angabe, ab dem Jahr 2008 zufolge Krankheit nicht mehr erwerbstätig gewesen zu sein. AHV-Beiträge habe er aber bis 2011 bezahlt (Urk. 10/14/1).

1.3    Mit Schreiben vom 30. September 2013 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie rückwirkend per 1. Januar 2009 als Nichterwerbstätige erfasst werde (Urk. 10/30) und bestätigte die Registrierung als Nichterwerbstätige mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 (Urk. 10/31). Mit Beitragsverfügungen „Akonto“ vom 11. Oktober 2013 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ (Urk. 10/34) und Y.___ (Urk. 10/38/1-5) als Nichterwerbstätige für die Jahre 2009 bis 2013 fest (für die Jahre 2009 bis 2012 dienten als Beitragsbemessungsgrundlage die eingereichten Steuerdeklarationen; für das Jahr 2013 wurden die Beiträge gestützt auf die vorangehende Beitragsperiode erhoben).

Gegen die Mitteilung vom 30. September 2013 sowie die Verfügungen vom 11. Oktober 2013 erhoben X.___ und Y.___ am 30. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 10/35).

1.4    Für das Jahr 2014 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ und Y.___ als Nichterwerbstätige mit Beitragsverfügung „Akonto“ vom 24. Januar 2014 fest (Urk. 10/42 und Urk. 34/5/16). Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 rechnete sie die für X.___ bereits geleisteten Lohnbeiträge betreffend das Jahr 2013 an (Urk. 10/44). Am 12. März 2014 teilte X.___ der Ausgleichskasse mit, sie sei mit der Qualifikation als Nichterwerbstätige nicht einverstanden. Die Verfügung vom 10. Februar 2014 gelte somit als mitangefochten, da diese nochmals das Beitragsjahr 2013 betreffe (Urk. 10/50).

Nach Zustellung der Akten (Urk. 10/54 und Urk. 10/55) reichten die Ehegatten XY.___ am 23. Mai 2014 eine ergänzende Einsprachebegründung mit diversen Beilagen ein (Urk. 10/56).

1.5    Mit Nachtragsverfügungen vom 25. Juli 2014 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge von X.___ (Urk. 10/59) und Y.___ (Urk. 10/60/3-5) als Nichterwerbstätige betreffend die Jahre 2009 bis 2011 definitiv gestützt auf die direkte Bundessteuer fest. Daraufhin teilten die Ehegatten XY.___ der Ausgleichskasse am 8. August 2014 mit, die Nachtragsverfügungen vom 25. Juli 2014 würden ebenfalls mitangefochten (Urk. 10/60/1-2 beziehungsweise Urk. 10/61/1-2).

1.6    Für das Jahr 2015 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ als Nichterwerbstätige mit Beitragsverfügung „Akonto“ vom 23. Januar 2015 fest (Urk. 10/65). Dagegen erhob X.___ am 28. Januar 2015 Einsprache und bat in prozessualer Hinsicht um Vereinigung sämtlicher Einspracheverfahren (Urk. 10/67). Am 5. März 2015 (Eingangsdatum) meldete A.___ X.___ als Arbeitnehmerin mit Stellenantritt ab 1. März 2015 bei der Ausgleichskasse an (Urk. 10/72).

1.7    Mit Entscheid vom 17. August 2015 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen von X.___ betreffend die persönlichen Beiträge für die Jahre 2009 bis 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/83]).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 17. September 2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei als Erwerbstätige zu qualifizieren. In prozessualer Hinsicht wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 9). In der Replik vom 25. Januar 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Februar 2016 auf eine Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2016 angezeigt wurde (Urk. 20). Am 30. März 2016 (Urk. 21) reichte die Beschwerdegegnerin eine neue Beitragsverfügung vom 18. März 2016 für die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2015 zu den Akten (Urk. 22).

Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 6. Februar 2017 Frist angesetzt um darzulegen, weshalb sie den Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___, in den Beitragsjahren 2009 bis und mit 2011 als Nichterwerbstätigen qualifiziert habe, da sich dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren als entscheidrelevant erweise. Der Beschwerdegegnerin wurde sodann Frist angesetzt, um die von Y.___ in den besagten Jahren als Erwerbstätiger geleisteten Beiträge anzugeben und die dazugehörigen, ihn betreffenden Kassenakten vollständig vorzulegen (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin erstattete ihre Stellungnahme am 22. Februar 2017 (Urk. 25) und reichte den gleichentags gefällten Einspracheentscheid betreffend die persönlichen Beiträge von Y.___ (Urk. 26 inkl. Akten [Urk. 10/27/1-26]) zu den Akten. Darin wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen von Y.___ betreffend die Jahre 2009 bis 2011 ab und trat auf dessen Einsprachen betreffend die Jahre 2012 bis 2015 nicht ein. Am 2. Juni 2017 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (Urk. 32), wovon die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 33).

2.2    Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 (Urk. 26 = Urk. 34/2) erhob Y.___ mit Eingabe vom 27. März 2017 (Urk. 34/1) Beschwerde (Verfahren AB.2017.00025) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beiträge des Beschwerdeführers betreffend die Jahre 2009 bis 2015 als durch die Beiträge seiner Ehefrau im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bezahlt gälten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren AB.2017.00025 sei mit dem vorliegenden Verfahren AB.2015.00066 betreffend die Beschwerdeführerin zu vereinigen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragte ebenfalls die Vereinigung der beiden Verfahren (Urk. 4). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Mai 2017 zugestellt (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Prozessuales

1.1    Vereinigung

    Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht gestützt auf § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) selbständig eingereichte Klagen beziehungsweise Beschwerden vereinigen. Zwischen den beiden Beschwerdeverfahren besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang, insbesondere da Art. 3 AHVG (E. 2.1), sofern er zur Anwendung gelangt, direkte Auswirkungen auf die Beitragspflicht der Ehegatten hat. Aus diesem Grund ist das Verfahren Nr. AB.2017.00025 antragsgemäss mit dem vorliegenden Verfahren AB.2015.00066 zu vereinigen, Y.___ ist im Rubrum als Beschwerdeführer 2 aufzunehmen und das Verfahren Nr. AB.2017.00025 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 34/0-7 geführt.

1.2    Verletzung des rechtlichen Gehörs

1.2.1    Die Beschwerdeführerin rügte, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 6). Dies trifft zu und wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2015 denn auch eingeräumt. Sie führte zudem aus, antragsgemäss sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, womit die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werde (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Replik vom 25. Januar 2016 schliesslich vor, sie nehme zur Kenntnis, dass die Beschwerdegegnerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs anerkenne. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie gezwungen gewesen sei, eine umfassende Beschwerdeschrift zu verfassen, ohne zu wissen, welche Argumente ihr entgegengehalten würden. Die eigentliche Beschwerdebegründung werde dadurch in die vorliegende Replik verlagert, womit die Beschwerdeführerin eines Parteivortrages verlustig gehe und womit ihr Mehraufwand entstanden sei. Dieser sei bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen (Urk. 15 S. 2).

1.2.2    Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 183 E. 4a mit Hinweisen). Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin verlangte, ist von einer solchen aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das gebotene einfache und rasche Verfahren (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis) abzusehen.

1.3    Anfechtungsgegenstand

1.3.1    Da die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt werden, und das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt (Art. 22 Abs. 1 AHVV), ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu prüfen, ob die Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sind und persönliche Beiträge zu bezahlen haben.

1.3.2    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2015 betreffend die Beschwerdeführerin aus (Urk. 9 S. 2 Rz. 3), gemäss geltender Rechtsprechung hätten Akontoverfügungen keinen Verfügungscharakter, sondern seien vielmehr als blosse Rechnungen zu qualifizieren. Dementsprechend seien sie der Rechtskraft nicht zugänglich und könnten somit nicht angefochten werden. Es lägen definitive Verfügungen für die Jahre 2009 bis 2011 vor. Auf die Akontoverfügungen der Jahre 2012 bis 2015 könne aufgrund des fehlenden Verfügungscharakters nicht eingetreten werden. Diese seien erst nach Erlass der definitiven Nachtragsverfügung anfechtbar. Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 25. Januar 2016 vor (Urk. 15 S. 3 Rz. 2), im Urteil 9C_719/2013 vom 9. April 2014 (E. 1) habe das Bundesgericht erwogen, bei akonto erhobenen AHV-Beiträgen handle es sich um provisorisch festgesetzte Beiträge. Indes komme auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitragspflichtige Beschwerde führen müsse, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern wolle (mit Hinweis auch auf BGE 109 V 70 E. 2b).

Mit Entscheid vom 22. Februar 2017 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprachen des Beschwerdeführers gegen die Akontoverfügungen der Jahre 2012 bis 2015 nicht ein; diesen komme kein Verfügungscharakter zu (Urk. 34/2). Der Beschwerdeführer brachte daraufhin vor, die Beschwerdegegnerin habe die Akontoverfügungen der Jahre 2012 bis 2015 zumindest zu korrigieren, sollte die Beschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen werden.

1.3.3    Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVV haben die selbständigerwerbenden Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten. Diese werden von den Ausgleichskassen auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres bestimmt, wobei vom Einkommen ausgegangen werden kann, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Art. 24 Abs. 3 AHVV). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 24 Abs. 4 AHVV). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Art. 24 Abs. 5 AHVV). Dasselbe gilt sinngemäss für die Nichterwerbstätigen, deren persönliche Beiträge gestützt auf ihr Vermögen und Renteneinkommen festgesetzt werden (Art. 29 Abs. 7 AHVV).

1.3.4    Mit Nachtragsverfügungen vom 25. Juli 2014 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge der Beschwerdeführerin (Urk. 10/59) und des Beschwerdeführers (Urk. 10/60/3-5) als Nichterwerbstätige betreffend die Jahre 2009 bis 2011 definitiv fest. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 17. August 2015 (Urk. 2) beziehungsweise 22. Februar 2017 (Urk. 34/2) ab. Die Beiträge der Ehegatten für die Jahre 2009 bis 2011 sind somit Teil des Anfechtungsgegenstandes der vorliegenden Beschwerde, was unbestritten geblieben ist.

1.3.5    Mit Beitragsverfügungen Akonto“ vom 11. Oktober 2013 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge der Beschwerdeführerin (Urk. 10/34/4) und des Beschwerdeführers (Urk. 10/38/2) für das bereits abgelaufene Beitragsjahr 2012 gestützt auf deren Steuererklärung 2012 (Urk. 10/14/5-8) fest. Die Aktontoverfügungen vom 11. Oktober 2013 betrafen somit nicht die im laufenden Beitragsjahr periodisch zu entrichtenden Akontobeiträge, welche auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres zu bestimmen gewesen wären. Den Akontoverfügungen kam schon aus diesem Grund Verfügungscharakter zu – in Bezug auf die Beschwerdeführerin insbesondere aber deshalb, weil sie für das abgelaufene Beitragsjahr entgegen ihrer Anmeldung als Nichterwerbstätige qualifiziert worden war. Für die Beiträge beider Beschwerdeführer für das Jahr 2012 lagen somit Verfügungen vor, die mit Einspracheentscheid vom 17. August 2015 materiell beurteilt wurden (Beschwerdeführerin) bzw. hätten materiell beurteilt werden müssen (Beschwerdeführer).

1.3.6    Mit „Beitragsverfügungen Akonto“ vom 11. Oktober 2013 setzte die Ausgleichskasse auch die Beiträge der Beschwerdeführerin (Urk. 10/34/5) und des Beschwerdeführers (Urk. 10/38/1) für das noch laufende Beitragsjahr 2013 ausgehend vom massgebenden Vermögen im Jahr 2012 fest. Das Vermögen im Jahr 2012 wurde auch als Bemessungsgrundlage für die „Beitragsverfügungen Akonto“ vom 24. Januar 2014 betreffend das Beitragsjahr 2014 (Urk. 10/42 zuhanden der Beschwerdeführerin und Urk. 34/5/16 zuhanden des Beschwerdeführers) beziehungsweise vom 23. Januar 2015 betreffend das Beitragsjahr 2015 (Urk. 10/65 betreffend die Beschwerdeführerin; eine Beitragsverfügung betreffend den Beschwerdeführer fehlt hingegen in den Akten oder wurde nicht erlassen, da er in diesem Jahr nicht mehr beitragspflichtig war [vgl. E. 5.1 f.]) herangezogen.

Zu den jeweiligen Verfügungszeitpunkten stand also noch nicht fest, ob die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren wäre, da die entsprechenden Jahresabschlüsse sowie Angaben zum Umfang ihres Arbeitspensums bzw. zur Höhe der Lohnbeiträge fehlten. In Bezug auf die Beschwerdeführerin erfolgte aber spätestens mit dem Einspracheentscheid vom 17. August 2015 eine Qualifizierung als nichterwerbstätige Person für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 – unbesehen des Umstands, dass gegen die Akontoverfügung vom 24. Januar 2014 keine Einsprache erhoben worden war. Der Einspracheentscheid vom 17. August 2015 entspricht somit generell einer Verfügung über das Beitragsstatut ab 2009, weshalb auf die Beschwerde nicht nur für die Beiträge der Jahre 2009 bis 2012, sondern auch in Bezug auf die Beiträge der Jahre 2013 bis 2015 einzutreten ist.

1.3.7    Am 30. März 2016 (Urk. 21) reichte die Beschwerdegegnerin eine neue Beitragsverfügung vom 18. März 2016 für die Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige für das Jahr 2015 zu den Akten. Sie verfügte, es werde die Verfügung vom 23. Januar 2015 ersetzt und die Beitragsperiode 2015 sei beitragsfrei (Urk. 22).

    Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

    Da die Verfügung vom 18. März 2016 (Urk. 22) erst nach der Beschwerdeantwort vom 24. November 2015 erlassen wurde, kommt ihr die Bedeutung eines neuen Antrages zu.

1.3.8    In Bezug auf den Beschwerdeführer trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache betreffend die Beitragsjahre 2012 bis 2015 formell nicht ein, wobei gegen die Akontoverfügung vom 24. Januar 2014 betreffend das Beitragsjahr 2014 keine Einsprache erhoben worden war und in Bezug auf das Beitragsjahr 2015 nach Lage der Akten keine Verfügung ergangen ist. Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin jedoch zumindest in Bezug auf die Beitragsjahre 2012 sowie 2013 auf die Einsprache eintreten müssen, weil die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger bei strittigem Beitragsstatut seiner Ehefrau Einsprachegegenstand war, weshalb auch diesbezüglich der Verfügungscharakter der Akontoverfügungen vom 11. Oktober 2013 (Urk. 10/38/1-2) zu bejahen ist. Aus prozessökonomischen Gründen und da die Sache spruchreif ist, ist jedoch von einer Rückweisung zur materiellen Entscheidung abzusehen, zumal die Beschwerdegegnerin in der Begründung ihres Einspracheentscheides vom 22. Februar 2017 eine Beitragspflicht des unbestrittenermassen nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführers für die Beitragsjahre 2012 bis und mit 2014 bejahte (vgl. S. 2 Ziff. 5) und damit verbindlich Stellung nahm.

1.4    Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass das Beitragsstatut der Beschwerdeführerin für die Beitragsjahre 2009 bis 2015 und die Beitragspflicht des Beschwerdeführers für die Beitragsjahre 2009 bis 2014 mit Anfechtungsgegenstand vom 17. August 2015 bzw. 22. Februar 2017 festgesetzt wurden und vorliegend zu beurteilen sind.


2.    Materiellrechtliche Grundlagen

2.1    Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a). Dies gilt auch für die Kalenderjahre, in denen der erwerbstätige Versicherte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt (Abs. 4 lit. b).

2.2    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als Fr. 324.-- (Stand per 1. Januar 2009) bzw. Fr. 387.-- (ab 1. Januar 2012) bzw. Fr. 392.-- (ab 1. Januar 2013) entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG).

2.3    Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 106 V 131). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie eine Beitragspflichtige sich selber qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass die Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (ZAK 1991 S. 312 E. 5a).

Unerheblich ist zudem, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zu Grunde liegenden Tätigkeit. Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig (ZAK 1988 S. 554, 1987 S. 417, 1986 S. 514).

Werden keine Einkünfte erzielt, kann das ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (ZAK 1987 S. 418 E. 3c und 4a). Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (ZAK 1986 S. 514, BGE 115 V 172 E. 9c).

2.4    Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von Fr. 324.-- bis Fr. 8’400.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 AHVG; Stand per 1. Januar 2009) beziehungsweise einen Mindestbeitrag von Fr. 387.-- (ab 1. Januar 2012) beziehungsweise Fr. 392.-- (ab 1. Januar 2013) pro Jahr, wobei der Höchstbeitrag dem 50-fachen Mindestbeitrag entspricht. Hinzu kommen die Mindestbeiträge für die Invalidenversicherung (Art. 3 Abs.1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) sowie den Erwerbsersatz (Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, Erwerbsersatzgesetz [EOG]).

Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV).

Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen.

Nicht dauernd voll erwerbstätig sind Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll erwerbstätig gelten Versicherte, die nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind (vgl. die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand per 1. Januar 2009, unverändert bis 1. Januar 2016, Rz. 2033 ff.). Nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten entweder für das ganze Kalenderjahr als erwerbstätig oder für das ganze Kalenderjahr als nichterwerbstätig (vgl. die Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Stand am 1. Januar 2017, Rz. 2002 ff.).


3.    Beitragsstatut des Beschwerdeführers

3.1    Am 25. Juni 2013 meldete sich der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger bei der Beschwerdegegnerin an (Urk. 10/14/1-4). In der Folge qualifizierte ihn diese mit Nachtragsverfügungen vom 25. Juli 2014 betreffend die Jahre 2009 bis 2011 als Nichterwerbstätigen (Urk. 10/60/3-5) und erhob mit Verfügungen vom 11. Oktober 2013 auch für die Jahre 2012 und 2013 (Urk. 10/38/1-2) persönliche Beiträge. An dieser Qualifikation hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 22. Februar 2017 fest mit der Begründung, gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er ab dem Jahr 2008 nicht mehr dauernd und voll erwerbstätig gewesen sei (Urk. 34/2 S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer anerkannte in seiner Beschwerde vom 27. März 2017 implizit die Qualifikation als Nichterwerbstätiger (Urk. 34/1). Er führte aus, aufgrund der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gälten seine Beiträge als bezahlt, was ja gerade voraussetzt, dass er als Nichterwerbstätiger qualifiziert wird (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist daher als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren, zumal auch die geringen Einkünfte in den Jahren 2009 (Fr. 27‘408.-- [Urk. 10/17/2]) und 2011 (Fr. 5‘771.-- [Urk. 10/16/2]) – bei fehlendem Nachweis einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit – sowie das fehlende Einkommen in den Jahren 2010 (Urk. 10/18/2) und 2012 (Urk. 10/14/6) keine gegenteiligen Anhaltspunkte liefern (vgl. auch Urk. 10/19 und E. 4.9.1).


4.    Beitragsstatut der Beschwerdeführerin

4.1    Am 3. Mai 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende mit Erwerbsaufnahme am 1. Januar 2009 bei der Beschwerdegegnerin an (Urk. 10/1). Diesem Antrag wurde jedoch nicht entsprochen, für die Jahre 2009 bis 2015 wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin als Nichterwerbstätige qualifiziert.

Ein Versicherter, der sich als selbständigerwerbend bezeichnet, darf nicht mit dem blossen Hinweis auf fehlendes beitragspflichtiges Einkommen als Nichterwerbstätiger qualifiziert werden. Ob er erwerbstätig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG ist, beurteilt sich nicht anhand der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 115 V 168 E. 6e). Werden keine oder geringe Einkünfte erzielt, kann das allerdings ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (BGE 115 V 171 Erw. 9c). Eine abstrakte Vergleichsrechnung kann zur Plausibilisierung der Angabe, ob für eine Beitragsperiode volle Erwerbstätigkeit vorliege oder nicht, dienen. Hingegen darf wegen des gesetzgeberischen Willens, dass die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, nicht alleine auf eine solche theoretische Berechnung ohne Berücksichtigung dieser Verhältnisse abgestellt werden (Urteil K. vom 23. August 2002 E. 3.2, H 73/01).

Aufgrund der geringen Einkünfte der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2014 (vgl. die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit [E. 4.3.1-4.8.1] sowie die mit der selbständigen Tätigkeit erzielten Verluste in den Jahren 2009 bis 2013 [Urk. 10/41-42, Urk. 10/52-53 und Urk. 10/62, Urk. 5 Register 2013 Erfolgsrechnung S. 3] beziehungsweise den geringfügigen Gewinn im Jahr 2014 [Urk. 10/92/9]) ergäbe eine abstrakte Vergleichsrechnung (WSN, Rz. 2041 ff.) klarerweise, dass sie als Nichterwerbstätige zu qualifizieren wäre. Konkrete Berechnungen erübrigen sich daher, zumal auch nicht vorgebracht wurde, die Beiträge vom Erwerbseinkommen (zusammen mit den Beiträgen der Arbeitgebenden) würden die Höhe der Hälfte der Beiträge erreichen, welche die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu bezahlen hätte.

Es sind sodann zusätzlich die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen. Hinsichtlich der Jahre 2009 bis 2011 sind die aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 17. April 2013 zu entnehmen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich allfällige Diskrepanzen zwischen den Lohnsummen in der Steuererklärung und den Einkünften gemäss IK-Auszug damit erklären lassen, dass auf gewissen Löhnen zufolge Geringfügigkeit wohl keine Beiträge geleistet wurden (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV). Für die Beurteilung des Beitragsstatuts ist jedenfalls auf die Einträge im IK-Auszug abzustellen (entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin [Urk. 15 S. 4]), da nur auf diesen Einkünften AHV-Beiträge entrichtet wurden. Selbst wenn dem aber nicht so wäre, hätte dies auf das Ergebnis keinen Einfluss.

4.2    Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die künstlerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als blosses Hobby oder als Liebhaberei zu qualifizieren ist. Es handelt sich um eine grundsätzlich auf Erwerb beziehungsweise um eine auf Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit (E. 2.3). Dem Internet (B.___) sowie den Buchhaltungsunterlagen (vgl. z.B. die Positionen „Werbung/Homepage“ und „Repräsentationsspesen“ in Urk. 5 Register 2009, Kontoblatt vom 22. September 2010 S. 6 sowie Urk. 5 Register 2010, Kontoblatt vom 16. November 2011 S. 10) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Werbung macht, welche sich nicht bloss an einen beschränkten Kreis von Personen, wie Freunde oder Bekannte, richtet, und dass sie nicht bloss zufällige Gelegenheiten nutzt, um an Aufträge zu gelangen. Die Beschwerdeführerin tätigte sodann einige Ausgaben für neue Anschaffungen bei Aufnahme ihrer künstlerischen Tätigkeit: Für Büromobiliar, Büro- und EDVGeräte gab sie Fr. 3‘517.45 und für eine Fotoausrüstung Fr. 1‘072.70 aus (Urk. 5 Register 2009, Kontoblatt vom 22. September 2010 S. 3). Dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Buchhaltungsunterhalten (Urk. 5) in den ersten Jahren vor allem Verluste erzielte (- Fr. 2‘175.91 im Jahr 2009,  Fr. 228.35 im Jahr 2010, - Fr. 4‘062.75 im Jahr 2011, - Fr. 2‘774.90 im Jahr 2012 und – Fr. 4‘829.60 im Jahr 2013), war zum einen wohl dem Umstand geschuldet, dass sich ihr Geschäft noch im Aufbau befand. Zum anderen ergibt sich bei näherer Betrachtung aber, dass die Verluste vor allem aus buchhalterischen Gründen entstanden. Würde man den Raumaufwand für die Miete des Ateliers im eigenen Haus (Fr. 4‘000.-- im Jahr 2009 und Fr. 4‘500.-- in den Jahren 2010-2013) nicht berücksichtigen, resultierte in keinem der erwähnten Jahre ein Verlust. Im Jahr 2014 konnte die Beschwerdeführerin schliesslich trotz Raumaufwandes von Fr. 4‘500.-- einen Gewinn von Fr. 991.45 verbuchen (Urk. 10/92/7-9).

Im Nachfolgenden wird das ungefähre Arbeitspensum aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bestimmen sein. Den eingereichten Buchhaltungsunterlagen oder Rechnungen (Urk. 5 und Urk. 10/92/7-9) sind teilweise Angaben über den zeitlichen Arbeitsaufwand für die einzelnen Aufträge zu entnehmen, teilweise aber auch nicht. Bezüglich des zeitlichen Arbeitsaufwands ist aber ohnehin zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende ihren Kunden wohl kaum sämtlichen Aufwand in Rechnung stellen konnte. Ausserdem befand sich ihr Geschäft im Aufbau, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden war. Aus den genannten Gründen lässt sich der Umfang der Erwerbstätigkeit nicht zuverlässig feststellen (vgl. den von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 115 V 161 E. 10.d). Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin selbst keine näheren Angaben zum effektiven Arbeitsaufwand für die einzelnen Aufträge machen konnte. Zur ungefähren Bestimmung des Arbeitsaufwandes muss deshalb der Dienstleistungsertrag massgeblich in die Beurteilung einfliessen.

4.3    Beitragsjahr 2009

4.3.1    Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 17. April 2013 erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 10‘013.-- (Fr. 8‘486.-- bei der C.___ und Fr. 1‘527.-- bei der D.___ [Urk. 10/12/4]). In der Beschwerde machte sie geltend, dieser Lohn habe einem Arbeitspensum von etwa 12 % entsprochen (Urk. 1 S. 7). Dem kann ungefähr gefolgt werden, wurde der Beschwerdeführerin für eine befristete Festanstellung vom 1. August 2013 bis am 31. Juli 2014 von der E.___ doch ein Jahreslohn (brutto inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 14‘319.85 bei einem Beschäftigungsgrad von 11.54 % und 3 Wochenlektionen (3 von 26) vergütet (Urk. 10/63/2; vgl. auch Urk. 10/24/3). Damit im Jahr 2009 von einer vollen Erwerbstätigkeit, das heisst einer Erwerbstätigkeit während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit, ausgegangen werden kann (E. 2.4), muss die Beschwerdeführerin mit der selbständigen Erwerbstätigkeit somit ein Arbeitspensum von etwa 38 % erreichen.

4.3.2    Aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Illustratorin deklarierte die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 einen Verlust von Fr. 2‘175.-- (Urk. 10/17/2). Aus der Buchhaltung 2009 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in diesem Jahr einen Dienstleistungsertrag von Fr. 8‘795.80 aus Illustrationen und Accessoires erzielte, wobei dieser Ertrag 12 Einzelaufträge umfasste (Urk. 5, Register 2009). Die Beschwerdeführerin verrechnete einem Kunden vier Stunden à Fr. 38.--, total Fr. 156.-- (F.___). Im Übrigen liegen keine Angaben über aufgewendete Arbeitszeiten vor; zumindest einem Kunden wurde ein Pauschalhonorar in Rechnung gestellt (G.___). Davon, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich bloss für einen Stundenansatz von Fr. 38.-- arbeitete, ist indessen nicht auszugehen, zumal sie im Jahr 2010 vorwiegend einen Stundenansatz von Fr. 110.-- verrechnete (vgl. E. 4.4.2). Bei einem Dienstleistungsertrag von Fr. 8‘795.80 im Jahr 2009 wäre selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführerin hätte durchschnittlich Fr. 74.-- pro Stunde verdient (Fr. 110.-- + Fr. 38.-- : 2), von einem Arbeitseinsatz von etwa 119 Stunden auszugehen. Dies entspräche einer verrechenbaren Arbeitstätigkeit zwischen 6 und 7 % (100%ige Tätigkeit entspricht in etwa einem Arbeitseinsatz von 1880 Stunden [8 Stunden pro Tag x 5 Tage pro Woche x 47 Wochen pro Jahr). Damit die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 mit ihrer selbständigen Tätigkeit die erforderlichen 38 % erreicht hätte, hätte sie insgesamt etwa (verrechenbare und nicht verrechenbare) 714.4 Stunden aufwenden müssen (1880 Stunden : 100 x 38). Die verrechenbaren Stunden von 119 hätten sich damit im Vergleich zu den nicht verrechenbaren Stunden von 595.4 (714.4-119) im Verhältnis 1:5 bewegt, was im Hinblick auf eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ein starkes Ungleichgewicht darstellt. Allenfalls lässt sich ein solches Ungleichgewicht mit dem Argument, das Geschäft befinde sich im Aufbau (Urk. 1 S. 8, Urk. 15 S. 4), rechtfertigen. Doch wenn sich dieses Verhältnis in den folgenden Jahren nicht massgebend verändert, erscheint eine volle Erwerbstätigkeit höchst unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin machte keinerlei Angaben zum ungefähren Verhältnis verrechenbarer und nicht verrechenbarer Stunden und lieferte damit keine überprüfbaren Anhalte, die eine anderweitige Annahme rechtfertigen würden.

4.4    Beitragsjahr 2010

4.4.1    Gemäss IK-Auszug vom 17. April 2013 erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 14‘426.-- (Urk. 10/12/4). Ein Arbeitspensum von etwa 12 % (Urk. 1 S. 7) erscheint auch hier plausibel (E. 4.3.1), weshalb die Beschwerdeführerin mit der selbständigen Erwerbstätigkeit wiederum ein Arbeitspensum von etwa 38 % ausfüllen müsste, damit von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden könnte.

4.4.2    Aus der Buchhaltung 2010 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Dienstleistungsertrag von Fr. 14‘038.15 aus 20 Einzelaufträgen Illustrationen und Accessoires, zwei Kursen sowie aus Urheberrechten erzielte (Urk. 5, Register 2010). Den Unterlagen lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechnungen grundsätzlich einen Stundenansatz von Fr. 110.-- aufführte (H.___; I.___; J.___; K.___; L.___; M.___; N.___). Einen solchen Stundenansatz verrechnete sie aber nur in drei Fällen (1.3 h für H.___; 8.5 h für K.___; 5 h für M.___; 3 h für N.___ = insgesamt 17.8 Stunden), da in den übrigen Fällen keine Leistungen mit entsprechendem Stundenansatz erbracht, sondern Pauschalhonorare in Rechnung gestellt wurden (O.___; P.___; Q.___; R.___; S.___). Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin Einnahmen von Fr. 11‘120.80 aus Illustrationen/Accessoires. 17.8 Stunden wurden gemäss Aktenlage mit einem Stundenansatz von Fr. 110.-- verrechnet, was total Fr. 1‘958.-- ergibt. Zieht man diesen Betrag von den Einnahmen von Fr. 11‘120.80 ab, ergibt sich ein Restbetrag von Fr. 9‘162.80. Geht man für diesen Restbetrag zugunsten der Beschwerdeführerin nicht von einem Stundenansatz von Fr. 110.--, sondern von einem durchschnittlichen Stundenansatz von bloss Fr. 80.-- aus, ergeben sich etwa 115 Stunden für Illustrationen/Accessoires.

Die im Kontoblatt vom 16.11.2011 auf Seite 6 als „übrige Erträge“ verbuchten Einnahmen von insgesamt Fr. 337.35 wurden nicht durch Arbeitstätigkeiten im Jahr 2010 begründet, sondern durch Verlagseinnahmen. Der allenfalls für 2010 zu berücksichtigende Arbeitsaufwand ist geringfügig.

Für Unterrichtsstunden an der T.___ verrechnete die Beschwerdeführerin insgesamt 26 Stunden, für einen Workshop in der Q.___ pauschal Fr. 1‘000.--. Geht man zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie dafür lediglich einen Stundenansatz von etwa Fr. 50.-- verrechnete (vgl. die unterschiedlichen Stundenansätze in der Rechnung an die T.___), wendete sie insgesamt etwa 20 Stunden dafür auf.

Insgesamt ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 rund 180 Stunden (17.8 + 115 + 26 + 20) in Rechnung stellte. Dies entspräche einer verrechenbaren Arbeitstätigkeit von etwa 9.6 % (180 : 1880 x 100). Damit erreichte die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 mit ihrer selbständigen Tätigkeit die erforderlichen 38 % wiederum bei Weitem nicht, weshalb eine volle Erwerbstätigkeit auch in diesem Jahr mit überzeugender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist.

4.5    Beitragsjahr 2011

4.5.1    Im Jahr 2011 ist bei Einkünften von Fr. 354.-- aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 10/12/4) von einem Beschäftigungsgrad in der Grössenordnung von 0.3 % auszugehen (vgl. E. 4.3.1). Damit müsste die Beschwerdeführerin mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Arbeitspensum von praktisch 50 % ausfüllen, um als voll erwerbstätig zu gelten.

4.5.2    Aus den Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2011 (Urk. 5, Register 2011) ist ein Dienstleistungsertrag von Fr. 8‘246.45 ersichtlich. Es ergeben sich Veränderungen im Preisgefüge. In zwei Rechnungen wurden Fr. 500.-- (pauschal inkl. 15 Stunden Arbeit, danach Fr. 40/Stunde) fakturiert (U.___; V.___). Einem Kunden wurden 8 Stunden à Fr. 50.-- verrechnet (W.___). In zwei Rechnungen wurde die Verwendung von Postkarten (Fr. 0.75 à 1‘000 Stück für den Kunden AA.___ [total Fr. 750.--]; Fr. 0.75 à 60 Stück plus Fr. 2.50 à 30 Stück für den Kunden BB.___ [total Fr. 120.--]) verrechnet, was einen pauschalen Aufwand generierte. Für eine Beratung wurden 3 Stunden à Fr. 110.-- verrechnet (CC.___). Insgesamt erwirtschaftete die Beschwerdeführerin damit einen Betrag von Fr. 7‘553.-- (Kontoblatt vom 24. September 2012 S. 4). Werden von diesem Betrag die Rechnungsbeträge mit den klar definierten Stundenansätzen abgezogen (2 x Fr. 500.-- + 8 x Fr. 50.-- + 3 x Fr. 110.-- = Fr. 1‘730.-- bei aufgewendeten Stunden von etwa 2 x 25 + 8 + 3), ergibt dies Fr. 5‘823.--. Rechnet man einen Stundenansatz von durchschnittlich Fr. 70.-- an ([Fr. 30.-- + Fr. 110.--] : 2), resultiert ein Aufwand von circa 83 Stunden (Fr. 5‘823.-- : Fr. 70.--). Zu diesen Stunden sind wiederum die 61 Stunden aus den Rechnungen mit den klar definierten Stundenansätzen hinzuzurechnen, was ein Total von 144 Stunden ergibt.

Bei den „übrigen Erträgen“ von insgesamt Fr. 693.45 (Kontoblatt vom 24. September 2012 S. 5) handelte es sich erneut um Verlagseinnahmen, wofür der im Jahr 2011 aufgewendete Zeitaufwand angesichts des klaren Resultats offen gelassen werden kann.

Insgesamt ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 rund 144 Stunden in Rechnung stellte. Dies entspräche einer verrechenbaren Arbeitstätigkeit von etwa 7,7 % (144 : 1880 x 100). Damit hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 mit ihrer selbständigen Tätigkeit die erforderlichen 50 % klarerweise wieder nicht erreicht.

4.6    Beitragsjahr 2012

4.6.1    Gemäss Steuererklärung des Jahres 2012 erzielte die Beschwerdeführerin keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 10/14/5 f.). Damit müsste sie mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Arbeitspensum von 50 % ausgefüllt haben, um als voll erwerbstätig zu gelten.

4.6.2    Die Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrugen im Jahr 2012 Fr. 12949.25 (Fr. 12‘561.50 + Fr. 387.75 [Kontoblatt vom 14. Februar 2013 S. 5, Urk. 5, Register 2012]) und damit ungefähr so viel wie im Jahr 2010, in welchem von einer verrechenbaren Arbeitstätigkeit von etwa 9.6 % auszugehen ist (E. 4.4.2). Damit erübrigt sich eine weitere detaillierte Berechnung der möglichen Arbeitsstunden, denn bereits aufgrund des Ertrags im Jahr 2012 erscheint eine volle Erwerbstätigkeit unwahrscheinlich.

4.7    Beitragsjahr 2013

4.7.1    Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2013 der E.___ verdiente die Beschwerdeführerin einen Bruttolohn von Fr. 10‘757.-- (Urk. 10/43/1). Sie hatte an der C.___ von April bis Juli 2013 eine Stellvertretung inne (bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 1‘593.75 und einem Stundenansatz von Fr. 99.61 bei monatlich 16 Stunden bzw. wöchentlich 4 Stunden). Ausgehend von einem Wochenpensum von 26 Stunden bei 100 % (vgl. Urk. 10/24/3) entsprach ein Wochenpensum von etwa 4 Stunden einer Tätigkeit von 15 %. Ab August 2013 war die Beschwerdeführerin mit einem Beschäftigungsgrad von 11.54 % und einem Monatslohn von Fr. 1‘029.81 bzw. Fr. 1‘101.55 brutto fest angestellt (Urk. 10/24 und Urk. 10/82/5). Bei Beschäftigungsgraden von 15 % in den Monaten April bis Juli und 11.54 % in den Monaten August bis Dezember resultierte ein durchschnittlicher Beschäftigungsgrad im Jahr 2013 von rund 10 % ([4 x 15 + 5 x 11.54] : 12). Damit müsste die Beschwerdeführerin mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Arbeitspensum von 40 Prozent ausgefüllt haben, um als voll erwerbstätig zu gelten.

4.7.2    Die Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit betrugen im Jahr 2013 bloss noch Fr. 6049.20 (Fr. 5‘508.10 + Fr. 541.10 [Kontoblatt vom 18. Februar 2014 S. 4, Urk. 5, Register 2013]) und damit weniger als im Jahr 2011, in welchem von einer verrechenbaren Arbeitstätigkeit von etwa 7,7 % auszugehen ist (E. 4.5.2). Es ist somit auch im Jahr 2013 nicht von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen.

4.8    Beitragsjahr 2014

4.8.1    Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2014 der E.___ verdiente die Beschwerdeführerin einen Bruttolohn von Fr. 23‘528.-- (Urk. 10/82/7), wobei sie an der C.___ von Januar bis Juli bei einem Monatslohn von Fr. 1‘029.81 beziehungsweise Fr. 1‘101.55 brutto und einem Beschäftigungsgrad von 11.54 % (Urk. 10/24 und Urk. 10/82/5) und von August bis Dezember bei einem Monatslohn von Fr. 2‘937.10 brutto und einem Beschäftigungsgrad von 30.77 % fest angestellt war (Urk. 10/82/6). Dies entspricht einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von rund 20 % ([7 x 11.54 + 5 x 30.77] : 12). Damit müsste die Beschwerdeführerin mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Arbeitspensum von 30 Prozent ausgefüllt haben, um als voll erwerbstätig zu gelten.

4.8.2    Die Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit betrugen im Jahr 2014 Fr. 10‘963.20 (Urk. 10/92/8) und damit weniger als im Jahr 2010, in welchem von einer verrechenbaren Arbeitstätigkeit von etwa 10 % auszugehen ist (E. 4.4.2). Es ist somit auch im Jahr 2014 nicht von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen.

4.9    Beitragsjahr 2015

4.9.1    Im Jahr 2015 war die Beschwerdeführerin während der Monate Januar bis Juli mit einem Beschäftigungsgrad von 30.77 % (Urk. 10/82/6) und von August bis Dezember mit einem Beschäftigungsgrad von 46.15 % (Urk. 10/85 f.) als Logopädin angestellt. Aus der Lehrertätigkeit resultierte somit ein durchschnittlicher Beschäftigungsgrad von rund 37 % ([7 x 30.77 + 5 x 46.15] : 12). Zusätzlich war die Beschwerdeführerin ab März 2015 (Urk. 10/88) als Pflegerin zur Betreuung ihres Ehemannes bei einem Monatslohn von Fr. 1‘600.-- (Urk. 10/89) angestellt. Diese Anstellung soll durch die drei Kinder der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers für dessen Pflege erfolgt sein (Urk. 10/84/1). Wie viele Stunden die Beschwerdeführerin für die Pflege des Beschwerdeführers pro Monat aufwendet, wurde jedoch nicht dargetan.

4.9.2    Angaben zur selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 fehlen zwar, doch beantragte die Beschwerdegegnerin mittels Vorlage einer neuen Beitragsverfügung vom 18. März 2016 (Urk. 22; vgl. E. 1.3.6) sinngemäss, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 keine persönlichen Beiträge zu leisten habe. Da nun übereinstimmende Parteianträge vorliegen – und aufgrund des Beschäftigungsgrads in der unselbständigen Erwerbstätigkeit (E. 4.9.1) sowie der Fortführung der selbständigen Erwerbstätigkeit auch im Jahr 2015 eine volle und dauernde Erwerbstätigkeit überwiegend wahrscheinlich erscheint –, ist die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2015 nicht als Nichterwerbstätige zu qualifizieren.

4.10    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin für die Jahre 2009 bis 2014 als Nichterwerbstätige und für das Jahr 2015 als Erwerbstätige zu qualifizieren.


5.    Beitragspflicht beider Beschwerdeführer

5.1    Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Januar 1954 geboren (Urk. 10/1) und erreicht das ordentliche Rentenalter im Jahr 2018 (64 Jahre). Bis dahin ist sie jedenfalls beitragspflichtig, auch als Nichterwerbstätige, es sei denn, ihr Ehegatte (der Beschwerdeführer) zahle aus einer Erwerbstätigkeit mehr als das Doppelte des Mindestbeitrages ein (oder umgekehrt). Dies gilt auch für die Kalenderjahre, in denen ihr Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeführer, geboren am 7. Juni 1949 (Urk. 10/1/2), war gemäss Steuererklärung des Jahres 2009 bereits frühzeitig pensioniert (Urk. 10/17/1) und erreichte das ordentliche Rentenalter im Jahr 2014 (65 Jahre). Bis dahin gilt er als Nichterwerbstätiger (E. 3).

5.2    Nach dem Gesagten kann Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG betreffend die Beitragsjahre 2009 bis 2014 nicht zur Anwendung gelangen, denn diese Bestimmung setzt voraus, dass der jeweils andere Ehegatte die erforderlichen Beiträge als Erwerbstätiger im Sinne der AHV (vgl. auch WSN, Rz. 2071) leistet. Damit haben die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2014 und der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2014 je persönliche Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten, welche sich jeweils aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens berechnen (E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht Beiträge für Nichterwerbstätige festgesetzt.

5.3    Für das Jahr 2015 hat die Beschwerdeführerin ihre Beiträge als Erwerbstätige zu entrichten (E. 4.9).

5.4    In masslicher Hinsicht wurden die erhobenen Beiträge nicht bestritten. Betreffend die Beitragsverfügungen ab dem Jahr 2012 ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese allenfalls den definitiven Steuermeldungen noch anzupassen sind. Dem steht die materielle Rechtskraft, welche sich einzig auf das Beitragsstatut bezieht, jedoch nicht entgegen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin die Beiträge, die sie auf ihrem Erwerbseinkommen (2009 bis 2014) entrichtet hat, anrechnen lassen kann (Art. 30 AHVV).


6.    Fazit

6.1    Betreffend das Beitragsjahr 2015 ist der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 17. August 2015 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin im Beitragsjahr 2015 keine Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten hat. Im Übrigen (Beitragsjahre 2009 bis 2014) ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen 5.2 abzuweisen.

6.2    Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach materiellrechtlicher Beurteilung (vgl. E. 1.3.8) abzuweisen.


7.    Prozessentschädigung

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ermessensweise, unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes, ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Kürzung infolge bloss teilweisen Obsiegens ist auf 6/7 festzusetzen, weil der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. August 2015 in Bezug auf insgesamt sieben zu beurteilende Beitragsjahre in Bezug auf sechs Beitragsjahre Bestand hat. Im Übrigen ist zu beachten, dass infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs ein zweiter Schriftenwechsel notwendig wurde, dessen Aufwand ansonsten bereits mit der Beschwerdeschrift angefallen wäre (E. 1.2), was zu einem Mehraufwand führte. Dieser ist ermessensweise vorab mit Fr. 1‘000.-- zu berücksichtigen und in sinngemässer Anwendung von § 6 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Insgesamt ist die Prozessentschädigung somit auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht beschliesst:

Der Prozess Nr. AB.2017.00025 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. AB.2015.00066 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.

Der Prozess Nr. AB.2017.00025 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.


und erkennt sodann:

1.    

1.1    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 17. August 2015 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Beitragsjahr 2015 keine Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten hat. Im Übrigen (Beitragsjahre 2009 bis 2014) wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen 5.2 abgewiesen.

1.2    Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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