Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2015.00069


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 30. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


AGRAPI-Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz

Thunstrasse 55, Postfach, 3000 Bern 6

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Der am 23. März 1948 geborene X.___ erreichte 2013 das AHV-Rentenalter und schob den Beginn des Rentenbezugs auf (Urk. 9/14 und Urk. 9/12). Seine Ehefrau Z.___ (geboren 9. August 1951) steht seit 2015 im AHV-Rentenalter. Auch sie schob den Bezug ihrer Rente auf (Urk. 8/1 und Urk. 8/2). Am 12. August 2015 rief X.___ seine aufgeschobene Altersrente per Oktober 2015 ab (Urk. 9/12). Mit Verfügung vom 18. August 2015 sprach ihm die Ausgleichskasse AGRAPI ab 1. Oktober 2015 eine plafonierte Altersrente in der Höhe von Fr. 2‘086.-- im Monat zu (Urk. 7/2). Daran hielt sie auf erhobene Einsprache vom 25. August 2015 (Urk. 7/3) hin mit Entscheid vom 8. September 2015 fest (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2015 erhob X.___ am 22. September 2015 Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren (S. 1):

„1.Die AHV-Renten-Verfügung vom 18. August 2015 und der Einspracheentscheid vom 8. September 2015 seien insofern aufzuheben, als sie bei der Berechnung meiner aufgeschobenen AHV-Rente einen Plafonierungsabzug vornehmen, und es sei festzustellen, dass der Plafonierungsabzug erst ab dem Zeitpunkt des effektiven Rentenbezugs meiner Ehefrau vorgenommen wird.

 2.Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2015 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 11. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

1.2    Für die Rentenberechnung wird laut Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG eine Einkommensteilung vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet.

1.3    Nach Abs. 1 des im Rahmen der 10. AHV-Revision neu gefassten, am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Altersrenten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG).

1.4    Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG), womit eine versicherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält (Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

1.5    Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hält in Randziffer 6303 (Stand 1. Januar 2015 [identisch mit der Formulierung in der aktuell seit 1. Januar 2017 gültigen Fassung]) fest, dass die Rente einer rentenberechtigten Person, deren Ehegatte die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung nach Art. 35 AHVG unterliegt.

1.6    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Diese soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).


2.    Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Rente des Beschwerdeführers bereits während der Aufschubsdauer der Rente seiner Ehefrau der Plafonierung unterliegt. Während die Beschwerdegegnerin dies unter Hinweis auf Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG und die Randziffer 6303 der RWL bejaht (Urk. 6), bringt der Beschwerdeführer vor, die betreffende Randziffer gehe über den Gehalt von Art. 35 AHVG hinaus, weshalb mit der Plafonierung bis zum effektiven Rentenbezug seiner Ehefrau zuzuwarten sei. So sei die Rede von der „Summe der beiden Renten für Ehepaare“, es gebe aber noch keine „Summe“ der Renten, werde doch der Ehefrau die Rente nicht ausbezahlt. Sie bezögen zusammen nicht mehr als 150 % (Urk. 1).


3.

3.1

3.1.1    Der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG knüpft die Plafonierung der Altersrente an den Anspruch auf eine solche („ont droit à une rente de vieillesse“, „hanno diritto a una rendita di vecchiaia“ in der französischen und italienischen Textfassung) an. Gemäss der Regelung in Art. 21 AHVG besteht Anspruch auf eine Altersrente für Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres und für Frauen mit Vollendung des 64. Altersjahres. Folglich ist der Eintritt des Versicherungsfalles Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Rentenanspruch wird bei Erreichen der Altersgrenze auch ausgelöst, wenn die versicherte Person nicht aus dem Erwerbsleben ausscheidet (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 599, und Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1950, S. 122). Der Rentenanspruch besteht damit unabhängig davon, ob die Rente ausbezahlt wird oder nicht. So fällt insbesondere im Falle eines Rentenaufschubs der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf eine Altersrente und derjenige der effektiven Rentenauszahlung auseinander (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55bis bis Art. 55quarter AHVV).

3.1.2    Dass die Begriffe des Versicherungsfalls, der Entstehung des Anspruchs beziehungsweise des Beginns des Rentenbezugs nicht identisch und voneinander zu unterscheiden sind, geht auch aus BGE 132 V 265 hervor. Darin hat sich das Bundesgericht in Bezug auf Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG zu den betreffenden Begriffsbestimmungen geäussert und diese klar voneinander abgegrenzt.

3.1.3    Vor diesem Hintergrund erhellt, dass der Gesetzeswortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Plafonierung der Renten von Ehegatten mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweitrentenberechtigten Ehepartners zusammenfällt, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte den Rentenbezug aufschiebt (vgl. auch Valterio, Droit de l’assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l’assurance-invalidité [AI], Zürich 2011, N 1012 und N 1021; siehe auch Urteil des Walliser Kantonsgerichts vom 4. Februar 2014, ZWR 2015 S. 89 ff.). Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) kann aufgrund der Wortwahl des Gesetzgebers nicht gesagt werden, dass die beschriebene Plafonierungsregel einzig im „Normalfall“ – d.h. wenn Anspruchsbeginn und effektiver Rentenbezug zusammenfallen – greift.

3.2    Der vom Beschwerdeführer begehrte einstweilige Verzicht auf eine Rentenplafonierung würde sodann betreffend die gesamte Dauer des Rentenbezugs im Vergleich zu einem Ehepaar, das von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch macht, zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen. Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgeschobene Altersrente setzt sich – wie erwähnt (vgl. E. 1.4 vorstehend) – aus dem Rentengrundbetrag und dem Aufschubszuschlag zusammen. Mit dem Zuschlag zum Rentenaufschub werden die nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative „Für ein flexibles AHV-Alter“, BBl 2007 S. 419; vgl. auch Rz. 6304 RWL). Da somit beim vorliegenden Aufschub der Altersrente der Ehefrau des Beschwerdeführers (um mindestens ein bis höchstens fünf Jahre) die Rentenerhöhung die in dieser Zeit nicht bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenaufschub nicht unter die Plafonierung fällt (Rz. 6339 RWL; vgl. auch Rz. 5519 RWL), resultiert auf den ganzen Zeitraum des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil. Der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) sind folglich bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen einem Ehepaar gleichgestellt, das auf einen Rentenaufschub verzichtet und die Altersrente beim Eintritt ins Rentenalter bezogen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6.1 f. und Urteil des Freiburger Kantonsgerichts 608 2015 133 vom 28. September 2016 E. 2c).

    Damit erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, Randziffer 6303 der RWL gehe über den Gehalt von Art. 35 AHVG hinaus (Urk. 1 S. 2), als unzutreffend. Folglich besteht kein Anlass, von der betreffenden Verwaltungsweisung abzuweichen. Daran ändert nichts, dass im Titel zu Art. 35 AHVG die Rede von der „Summe der beiden Renten für Ehepaare“ ist, zumal sich diese spätestens beim Abruf der Altersrente konkretisiert.


4.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rente des Beschwerdeführers bereits während der Aufschubsdauer der Rente seiner Ehefrau der Plafonierung unterliegt, da die Summe beider Renten mehr als 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente beträgt (Urk. 9/11 S. 13). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Rente des Beschwerdeführers um Fr. 587.-- (Fr. 2‘350.-- / 4, Urk. 9/9 Beiblatt) zu kürzen, ist daher nicht zu bemängeln. Da auch die – unbestritten gebliebene – Höhe des Aufschubszuschlags (Fr. 323.--) durch die Akten ausgewiesen ist (Urk. 9/11 S. 13), ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AGRAPI-Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher