Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2015.00071 damit vereinigt AB.2015.00072 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 28. November 2016
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Ausgleichskasse PROMEA
Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Rentenvorausberechnung vom 6. Juli 2011 stellte die Ausgleichskasse PROMEA der 1952 geborenen Y.___ bei einem Rentenbezug ab Oktober 2016 eine Altersente von monatlich Fr. 2‘097.-- in Aussicht (Urk. 7/6). Der Ehemann von Y.___, X.___, bezog ab Juni 2014 eine Altersrente in Höhe von Fr. 2‘340.-- (Verfügung vom 2. Mai 2014, Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 17. September 2015 setzte die Ausgleichskasse PROMEA die Altersrente von X.___ ab 1. Oktober 2015 neu auf Fr. 1'763.-- fest, mit der Begründung, seine Ehefrau Y.___ habe ab Oktober 2015 Anspruch auf eine Altersrente und die Summe der beiden Renten eines Ehepaares dürfe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr als 150 % des Höchstbetrages der Einzelrente betragen (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach die Ausgleichskasse PROMEA Y.___ ab Oktober 2015 eine Altersrente in Höhe von Fr. 1‘643.-- pro Monat zu (Urk. 8/8/3). X.___ und Y.___ erhoben am 23. September 2015 Einsprache gegen die Rentenverfügungen vom 17. September 2015 (Urk. 7/2 und Urk. 8/8/2). Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2015 vereinigte die Ausgleichskasse PROMEA die beiden Einspracheverfahren und wies die Einsprachen ab (Urk. 2 und Urk. 8/2).
2. X.___ erhob dagegen mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 Beschwerde (Prozess Nr. AB.2015.00071) und beantragte, es sei ihm weiterhin eine Altersrente in Höhe von Fr. 2‘340.-- pro Monat auszurichten (Urk. 1). Y.___ erhob mit Eingabe vom 18. Oktober 2015 Beschwerde (Prozess Nr. AB.2015.00072) und beantragte, es sei ihr eine unplafonierte Rente auszurichten (Urk. 8/1). Am 12. November 2015 erstattete die Beschwerdegegnerin in beiden Verfahren die Beschwerdeantwort (Prozess Nr. AB.2015.00071, Urk. 6; Prozess Nr. AB.2015.00072, Urk. 8/7) und beantragte die Abweisung der Beschwerden. Mit Verfügung vom 16. November 2015 (Urk. 9) wurde der Prozess Nr. AB.2015.00072 in Sachen Y.___ gegen die Ausgleichskasse PROMEA mit dem Prozess Nr. AB.2015.00071 in Sachen X.___ gegen die Ausgleichskasse PROMEA vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeantwort den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf unplafonierte Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) haben.
2.
2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
a) beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben;
b) ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
Laut Abs. 2 von Art. 35 AHVG entfällt die Kürzung bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde.
2.2 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 134 I 182 E. 5.1, 134 V 1 E. 7.2, 133 III 497 E. 4.1).
2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.; BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
3.
3.1 Der Wortlaut des Gesetzes ist bezüglich der Aufhebung des Haushalts, welcher zum Wegfall der Plafonierung führt, insoweit klar, als die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verlangt wird (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Lediglich getrennte Haushalte genügen daher nicht. Wie im Urteil des hiesigen Gerichts AB.2002.00510 vom 19. August 2003 eingehend dargelegt, ergibt sich aus den Materialien zur 10. AHV-Revision nichts anderes, vielmehr ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber insbesondere aus Gründen der Praktikabilität nur gerichtlich getrennte Haushalte von der Plafonierung ausnehmen wollte. Der Ständerat beschloss anlässlich der Sitzung vom 9. Juni 1994, den zweiten Satz von Art. 35 Abs. 2 "Die Kürzung entfällt bei getrennt lebenden Ehepaaren" zu streichen. Grund dafür war die schwierige Definition des Begriffs "getrennt lebendes Ehepaar" beziehungsweise die Frage, ob ein Zweitwohnsitz, eine selbstgewählte Trennungsform oder eine gerichtliche Trennung die Voraussetzung erfüllen würden (StenBull StR 1994 S. 606). Anlässlich des Differenzbereinigungsverfahrens vom 21. September 1994 wurde der neue Art. 35 Abs. 1bis mit dem Wortlaut "Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Der Bundesrat kann auch in weiteren Fällen Ausnahmen von der Kürzung vorsehen" vom Nationalrat angenommen. Der Kommissionsberichterstatter führte dazu aus, es sei eine Präzisierung des Begriffs "getrennt lebende Ehepaare" vorgenommen worden. Der Hinweis auf die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Bedingung für den Wegfall der Plafonierung werde eine klare Rechtssituation schaffen (StenBull NR 1994 S. 1357). Der Ständerat beliess diese Formulierung am 3. Oktober 1994, strich aber den zweiten Satz, dass der Bundesrat weitere Ausnahmen von der Kürzung vorsehen könne (StenBull StR 1994 S. 980), was vom Nationalrat angenommen wurde (StenBull NR 1994 S. 1676).
3.2 Wie sich aus den Ausführungen der Parteien und den eingereichten Akten ergibt, leitete die Beschwerdeführerin zwar im März 2001 ein Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Uster ein, sie zog ihre Klage jedoch mit Eingabe vom 18. Dezember 2001 wieder zurück. Dementsprechend schrieb das Bezirksgericht Uster das Verfahren mit Verfügung vom 8. Januar 2002 als durch Rückzug erledigt ab und entschied nicht materiell über das Eheschutzbegehren der Beschwerdeführerin (Urk. 3/1). Weil in der Folge kein weiteres Gerichtsverfahren stattfand, wurde der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführenden nie richterlich aufgehoben. Damit fällt eine Befreiung der Beschwerdeführenden von der Plafonierung infolge getrennter Haushalte ausser Betracht.
3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf eine unzutreffende Auskunft der Beschwerdegegnerin Anspruch auf höhere als die mit Verfügungen vom 17. September 2015 (Urk. 7/3 und Urk. 8/8/3) bzw. Einspracheentscheid vom 29. September 2015 (Urk. 2 und Urk. 8/2) festgesetzten Rentenleistungen haben.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine unzutreffende Auskunft betreffend seine persönliche Rente erteilt hätte, liegen nicht vor. Aus dem Umstand, dass seine Rente zunächst unplafoniert ausgerichtet wurde, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, hatte die Plafonierung von Gesetzes wegen doch erst dann zu erfolgen, als auch die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Altersrente erwarb (Art. 35 Abs. 1 AHVG; vgl. E. 2.1; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten [RWL] in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Rz. 5514).
Der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin mit Rentenvorausberechnung vom 6. Juli 2011 in Aussicht, bei gegebenen Voraussetzungen ab Oktober 2016 eine Rente in Höhe von Fr. 2‘097.-- pro Monat auszurichten (Urk. 7/6). Die Beschwerdegegnerin ging dabei – ohne dass es für die Beschwerdeführerin aus der Berechnung ersichtlich war - fälschlicherweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin gerichtlich getrennt sei und daher Anspruch auf eine unplafonierte Rente habe. Eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwerdeführerin gestützt auf diese falsche Auskunft ist jedoch selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich aufgrund dieser Auskunft hätte vorzeitig pensionieren lassen. Der faktisch erlittene Nachteil einer niedrigeren, plafonierten Rente lässt sich durch eine gerichtliche Trennung nämlich jederzeit rückgängig machen (vgl. RWL Rz. 5517), was einzig in den Händen der Beschwerdeführenden liegt. Die Schaffung der klaren Rechtslage einer gerichtlichen Trennung ist den Beschwerdeführenden, welche ja davon ausgehen, bereits gerichtlich getrennt zu sein, zumutbar.
4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Ausgleichskasse PROMEA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler