Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2015.00073 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 23. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Einzelunternehmung X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Arbeitgeberin angeschlossen. Gestützt auf eine am 30. Juni 2014 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle (Urk. 8/60), welche ergab, dass in den Jahren 2009 bis 2012 Entschädigungen für umfangreiche Arbeiten an Drittpersonen ausbezahlt worden waren, forderte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügungen vom 19. September 2014 von der X.___ für die Jahre 2009 bis 2012 Lohnbeiträge nach (für das Jahr 2009 in Höhe von Fr. 13‘439.--, für das Jahr 2010 in Höhe von Fr. 12‘834.--, für das Jahr 2011 in Höhe von Fr. 9‘893.65 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von Fr. 9‘485.65; jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; vgl. Urk. 8/63). Eine dagegen von der X.___ am 20. Oktober 2015 erhobene (vgl. Urk. 8/65) und mit Eingabe vom 26. Mai 2015 ergänzte Einsprache (Urk. 8/75) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23. September 2015 ab (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob die X.___ am 22. Oktober 2015 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte mit Vernehmlassung vom 27. November 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 27. November 2015 (Urk. 7) enthält keine wesentlichen neuen Aspekte, zu denen dem Beschwerdeführer mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden müsste. Daher und da sich der Prozess im Übrigen als spruchreif erweist, kann es bei der Zustellung der Vernehmlassung zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben.
2.
2.1 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Arbeitnehmer im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1 E. 2 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 3a).
Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht - ausser in den genannten Ausnahmefällen - entweder den Arbeitnehmer beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmer deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a; Pra 1998 Nr. 26 S. 171 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts H 269/02 vom 16. Juli 2003, H 50/02 vom 4. Juni 2002, H 299/01 vom 27. Dezember 2001).
Die Arbeitnehmer haben ein selbständiges Einsprache- und Beschwerderecht gegen Verfügungen, mit welchen die Ausgleichskasse Lohnbeiträge nachfordert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 4/05 vom 19. April 2005 E. 5.2).
2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
Der (materielle) Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung, und es wird insoweit das Verfahren mit ihm abgeschlossen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 25).
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
2.3 Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ATSG Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet die Zuständigkeit der kantonalen Rekursbehörde, über das im angefochtenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert die Verwaltung die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen (BGE 127 V 228 E. 2b/aa).
Das Prinzip des Devolutiveffekts des Rechtsmittels erleidet insofern eine Ausnahme, als die Verwaltung den angefochtenen Einspracheentscheid bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in diesem Verfahrensstadium noch schlechthin jedes Verwaltungshandeln zulässig wäre (BGE 127 V 228 E. 2b/bb).
3. Die fraglichen Nachzahlungsverfügungen vom 19. September 2014 bzw. der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2015 betreffen Entschädigungen, welche in den Jahren 2009 bis 2012 an Y.___, Z.___ sowie die A.___ ausgerichtet worden waren (vgl. Urk. 8/59). Die Beitragsverfügungen hätten demnach den als Arbeitnehmern angesprochenen Personen eröffnet werden müssen, was einzig in Bezug auf Y.___ auszugsweise geschah (Urk. 8/64). Alsdann wurde der angefochtene Einspracheentscheid keinem der fraglichen Arbeitnehmenden eröffnet. Hingegen wurde Z.___ mit Schreiben vom 25. November 2015 – mithin während der laufenden Vernehmlassungsfrist zur hierorts eingereichten Beschwerde - über die im Streite liegenden Verfügungen vom 19. September 2014 informiert und ihm gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Einsprache eröffnet (Urk. 9). Unter Hinweis auf Letzteres sowie darauf, dass die hinter der A.___ stehende Person (B.___) erst infolge Nennung in der Beschwerdebegründung bekannt geworden sei, ersucht die Verwaltung um Beiladung der Arbeitnehmer im vorliegenden Verfahren (Urk. 7).
4.
4.1 Es wird auch seitens der Verwaltung nicht in Frage gestellt, dass ihr Vorgehen - wonach von den als Arbeitnehmer angesprochenen Personen nur Y.___ die Verfügungen vom 19. September 2014 und keine der betroffenen Personen der Einspracheentscheid eröffnet wurde - den in E. 2.1 hievor aufgeführten Grundsätzen nicht genügt, zumal keine der erwähnten rechtsprechungsgemässen Ausnahmen vorliegt. Als unzulässig erweist sich aber auch das Vorgehen der Ausgleichskasse, mit welchem sie Z.___ trotz erlassenem Einspracheentscheid sowie bereits hängigem Beschwerdeverfahren nun nachträglich ein selbständiges Einspracherecht einräumt. Denn nicht nur ersetzte der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2015 die Verfügungen vom 19. September 2014, weshalb einer gegen diese gerichteten Einsprache der Boden entzogen war. Insbesondere verletzte die Verwaltung mit diesem Vorgehen auch den Devolutiveffekt, hatte sie doch zu diesem Zeitpunkt keine Herrschaft über den Streitgegenstand mehr. Daran ändert auch die Möglichkeit nichts, dass die Kasse einen Einspracheentscheid im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ATSG bis zur Vernehmlassung wiedererwägen kann. Denn die Ausnahmeregelung, wonach die Verwaltung ihren Entscheid pendente lite in Wiedererwägung ziehen kann, dient nicht dazu, dass die Verwaltung im Beschwerdeverfahren Versäumnisse nachholt, die sie im Administrativverfahren begangen hat. Würde der Verwaltung Gelegenheit gegeben, die versäumte Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise - wie vorliegend - das vollständige, dem Beschwerdeverfahren nach der gesetzlichen Konzeption vorgelagerte Einspracheverfahren im Beschwerdeverfahren nachzuholen und den Einspracheentscheid gegebenenfalls entsprechend den allfälligen Stellungnahmen abzuändern, würde dies zu einer unzulässigen Vermengung des Administrativ- und des Beschwerdeverfahrens führen (vgl. dazu bereits Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Dezember 2008, AB.2008.00067).
4.2 Die nur ansatzweise Wahrung der Parteirechte der als Arbeitnehmer angesprochenen Personen sowie das Nachholen des Einspracheverfahrens während des hängigen Beschwerdeverfahrens sind nach dem Gesagten unrechtmässig. In dieser Vorgehensweise ist eine Häufung von Rechtsverletzungen zu erblicken, welche insgesamt als schwerer Verfahrensmangel zu beurteilen ist. Vorliegend ist daher von einer Beiladung abzusehen und die Sache vielmehr zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter gegebenen Umständen ist der Frage nicht näher nachzugehen, ob die Verwaltung, welche ausweislich der Akten immerhin gewisse Anstrengungen unternommen hat, die hinter der A.___ stehende und als Arbeitnehmer angesprochene Person ausfindig zu machen (vgl. Urk. 8/60 S. 4 und Urk. 8/68), alle die im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes angezeigten Massnahmen ergriffen hat.
4.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einem gesetzeskonformen Verfahren die Beiträge neu verfüge. Nachdem verschiedene Personen mit im Wesentlichen unterschiedlichen zu beurteilenden Tätigkeiten involviert sind, erscheint es dabei angezeigt, die Beiträge je in separaten Verfahren zu erheben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherunganstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann