Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2015.00076 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 16. Februar 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Arbeitgeberkontrolle vom 6. Dezember 2011 (Urk. 6/33) mit Nachzahlungsverfügungen vom 18. Mai 2012 Lohnbeiträge auf den in den Jahren 2007 bis 2010 an Y.___ ausgerichteten Entschädigungen gefordert hatte (für das Jahr 2007: Fr. 7‘454.45, für das Jahr 2008: Fr. 12‘319.65, für das Jahr 2009: Fr. 10‘917.75 und für das Jahr 2010: Fr. 12‘035.95; jeweils einschliesslich Verwaltungskosten; vgl. Urk. 6/37) und die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 20. Juni 2012 (Urk. 6/38) mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 abgewiesen hatte (Urk. 6/47),
sowohl die Beschwerdeführerin als auch Y.___ dagegen Beschwerde erhoben hatten (Urk. 6/51), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Juli 2014 in dem Sinne guthiess, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 6/67; Prozess Nr. AB.2012.00054),
die Beschwerdegegnerin daraufhin ergänzende Abklärungen tätigte (Urk. 6/70 ff.) und am 29. September 2015 einen neuen Einspracheentscheid erliess, mit welchem sie die Einsprache vom 20. Juni 2012 gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 18. Mai 2012 erneut abwies (Urk. 2);
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 28. Oktober 2015, mit welcher die Beschwerdeführerin (handelnd durch Z.___) sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids verlangt hat (Urk. 1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2015 (Urk. 5) sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;
unter Hinweis darauf, dass
der vom angefochtenen Einspracheentscheid als Arbeitnehmer angesprochene Y.___ nach Lage der Akten Wohnsitz im Ausland hat (vgl. etwa 6/51 S. 6 f. und 14), weshalb von einer Beiladung zum vorliegenden Prozess abzusehen ist (vgl. BGE 113 V 1);
in Erwägung, dass
nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann und davon ausgenommen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen sind; die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind, wobei sie begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden (Art. 52 Abs. 2 ATSG),
das Verwaltungsverfahren bei Erhebung einer Einsprache durch den Einspracheentscheid abgeschlossen wird, und der Einspracheentscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung tritt bzw. diese ersetzt; für eine nachfolgende richterliche Beurteilung denn auch grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend sind (BGE 131 V 41 1 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 an die Stelle der vorangegangenen Nachzahlungsverfügungen vom 18. Mai 2012 getreten war und diese ersetzte, und diese auch nach Aufhebung des sie bestätigenden Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2012 (mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Juli 2014) nicht wieder auflebten,
die Nachzahlungsverfügungen vom 18. Mai 2012 mit Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Oktober 2012 bzw. im Zeitpunkt des Urteils vom 28. Juli 2014 mithin nicht mehr bestanden, womit selbstredend weder eine Einsprache gegen diese Verfügungen möglich war noch diesbezüglich ein neuer Einspracheentscheid erlassen werden konnte,
die Verwaltung nach Vornahme der mit Urteil vom 28. Juli 2014 aufgegebenen Abklärungen daher vielmehr zunächst neue einsprachefähige Beitragsverfügungen hätte erlassen müssen und sich dieses Vorgehen auch aus gehörsrechtlichen Überlegungen aufgedrängt hätte, da dem Einspracheentscheid vom 29. September 2015 im Vergleich zum (aufgehobenen) Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 teilweise neue Begründungselemente zugrunde gelegt wurden,
das Vorgehen der Verwaltung, nach getätigten Abklärungen direkt einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen, sich daher unter den vorliegenden Umständen als unzulässig erweist, weshalb der Einspracheentscheid vom 29. September 2015 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist,
die Sache erneut an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit diese die Lohnbeiträge für die Jahre 2007 bis 2010 in einem gesetzeskonformen Verwaltungsverfahren festsetze;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann