Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00078




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 23. Februar 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Ausgleichskasse SAK

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; nachfolgend: Ausgleichskasse) X.___, geboren 1952, mit Wirkung ab 1. Mai 2015 eine ordentliche – wegen Vorbezuges um zwei Jahre gekürzte – Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1576.-- zu (Urk. 7/59). Dagegen erhob X.___ am 27. August 2015 Einsprache (Urk. 7/61), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 24. September 2015 abwies (Urk. 2/2/1).

2.     Dagegen erhob X.___ mit – infolge unzutreffender Rechtsmittelbelehrung - an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter und von diesem mit Urteil vom 29. Oktober 2015 (vgl. Urk. 1) an das hiesige Gericht überwiesener Eingabe vom 23. Oktober 2015 Beschwerde (Urk. 2/1). Mit Vernehmlassung vom 26. November 2011 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

1.2    Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

1.3    Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet ("Splitting"). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

1.4    Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Absatz 1). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Absatz 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach Jahrgang abgestuft. Bei einem Jahrgang 1952 wird eine Übergangsgutschrift in der Höhe der halben Erziehungsgutschrift für 2 Jahre angerechnet (Absatz 3).

1.5    Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen (Absatz 1). Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt (Absatz 2), wobei der Bundesrat den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen festlegt (Absatz 3). Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente (Art. 56 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer beanstandet die ihm mit Verfügung vom 27. Juli 2015 zugesprochene Altersrente ausschliesslich in Bezug auf das im Rahmen der Rentenberechnung vorgenommene Splitting der von ihm während der (dritten) Ehe erzielten Erwerbseinkommen (Ehe mit Y.___ von November 2007 bis September 2009; vgl. statt vieler etwa Urk. 7/57 S. 6). Zur Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, dass er mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart habe und auch im Scheidungsurteil (vom 18. August 2009; vgl. Urk. 2/3/13) erwähnt sei, dass beide Parteien gegenseitig auf Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 123 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verzichten würden. Überdies habe er während der Dauer der Ehe sämtliche Ausgaben für beide Personen getragen (Urk. 2/1).

2.2    Bei den Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung handelt sich grundsätzlich - abgesehen von Art. 52f. Abs. 2bis AHVV - um zwingendes Recht, welches einer Vereinbarung nicht zugänglich ist. Wie die Beschwerdegegnerin sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid wie auch in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, ist daher für die Frage, ob eine Einkommensteilung vorzunehmen ist, weder das Vorliegen eines Ehevertrages noch die im Scheidungsurteil vorgenommene Regelung der Nebenfolgen der Scheidung für die Rentenberechnung von Relevanz. Insbesondere hat der gegenseitige Verzicht der Ehegatten auf nacheheliche Unterhaltsleistungen und auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge im Rahmen der 2. Säule (vgl. Art. 122 ff. ZGB) - soweit scheidungsrechtlich zulässig - nicht zur Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) die Renten der ersten Säule ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären (vgl. BGE 131 V 1). Ebensowenig ist für die Frage, ob und welche Einkommen gesplittet werden, die Aufteilung der ehelichen Pflichten und Aufgaben während der Ehe von Belang und somit auch nicht der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach er allein überhaupt Erwerbseinkünfte erzielt habe. Vorausgesetzt ist allein der Bestand einer (noch) ungeschiedenen (noch nicht rechtskräftig geschiedenen) Ehe, und dass im jeweilig für die Einkommensteilung massgeblichen Jahr beide Eheleute in der Schweizerischen AHV versichert waren (Art. 50b AHVV), was - im vorliegend streitigen Zusammenhang im Jahr 2008 - unstreitig auch auf die damalige Ehegattin zutraf. So entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass während der Dauer einer ungeschiedenen Ehe der finanziell schwächere Ehegatte – auch der getrennt Lebende – leistungsseitig vom höheren (rentenbildenden) Einkommen des anderen Ehegatten profitiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_572/2008 vom 17. Juli 2009 E. 5.4.2).

2.3    Nach dem Gesagten lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenberechnung nicht als unrichtig erscheinen. Im Übrigen wird die Berechnung nicht in Frage gestellt. Somit besteht kein Anlass zur weiteren Prüfung von Amtes wegen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. September 2015 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Ausgleichskasse SAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann