Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2015.00079 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 7. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio
rabaglio schär ag
Seefeldstrasse 45, Postfach 1260, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ und Y.___ sind als Teilhaber der Z.___, welche den Handel mit und die Verwaltung von Liegenschaften bezweckt, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. Urk. 8/11, Urk. 8/22, Urk. 8/51). X.___ war zudem Inhaber des unter der Firma A.___ auftretenden Einzelunternehmens (vgl. Urk. 8/47). Mit Akontobeitragsverfügung vom 26. Februar 2002 erhob die Ausgleichskasse von X.___ für das Beitragsjahr 2002 den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag, zuzüglich Verwaltungskosten (Urk. 8/1). In der Folge teilte Y.___ der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 26. Februar 2007 mit, dass für ihn und X.___ für das Jahr 2002 ein steuerbares Einkommen von je ca. Fr. 20‘000‘000.-- zu erwarten sei, weshalb sie Akontozahlungen in der Höhe von je Fr. 2‘000‘000.-- leisten wollten (Urk. 8/27). Am 7. März 2007 erhob die Ausgleichskasse, ausgehend von einem voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommen 2002 von Fr. 20‘000‘000.--, von X.___ Akontobeiträge (inkl. Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 1‘911‘399.60 (Urk. 8/28). Hernach erhielt sie von X.___ unter anderem das Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. April 2007 betreffend Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2002 sowie die Eingangsbilanz der A.___ per 1. Januar 2003 (Urk. 8/32/3-8). Die Ausgleichskasse holte zudem vom Kantonalen Steueramt Zürich die Steuermeldung für das Jahr 2002 vom 29. September 2007 (Urk. 8/34) ein. Mit dieser Steuermeldung meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse ein von X.___ im Jahr 2002 in der Schweiz aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 63‘000.-- (Urk. 8/34). Gestützt darauf bemass sie die persönlichen Beiträge von X.___ für das Beitragsjahr 2002 mit Nachtragsverfügung vom 5. Oktober 2007 mit Fr. 6‘310.80, inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/36).
Gestützt auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 16. März 2015 (Urk. 8/71) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2002 mit rektifizierter Beitragsverfügung vom 2. April 2015 auf Fr. 2‘716‘759.20 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 8/59). Sodann forderte sie von X.___ mit Abrechnung vom 2. April 2015 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1‘525‘380.15 (Urk. 8/69/7). Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2015 Einsprache (Urk. 8/68). In der Folge rektifizierte das Kantonale Steueramt Zürich seine Steuermeldung für das Jahr 2002 am 6. August 2015 (Urk. 8/86). Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung der mit BGE 141 V 433 geänderten Rechtsprechung zur Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge durch die Ausgleichskassen erliess die Ausgleichskasse am 10. September 2015 eine neue Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge 2002 von X.___ auf Fr. 1‘936‘210.20 (inkl. Verwaltungskosten) bemass (Urk. 8/94). Die Verzugszinsen setzte sie mit Verfügung vom 11. September 2015 auf Fr. 1‘086‘104.50 fest (Urk. 8/90). Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2015 hiess sie die Einsprache von X.___ teilweise gut und bestätigte die Beitragsverfügung vom 10. September 2015 und die Verzugszinsverfügung vom 11. September 2015 (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 2. November 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2015 sei - soweit er die Festsetzung von Verzugszinsen betreffe - aufzuheben und es sei auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Nachforderung persönlicher Beiträge aus dem Jahr 2002 gänzlich zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1-97]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).
1.2 Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4).
Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.1 – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV).
1.3 Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG – sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
2.
2.1 Die Höhe der persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2002 blieb unbestritten. Er wendet sich einzig gegen die Verzugszinsforderung als solche (Urk. 1 S. 2). Abgesehen vom angewendeten Zinssatz von 5 Prozent (vgl. dazu E. 2.4 nachstehend) werden die Verzugszinsen auf den für das Beitragsjahr 2002 auszugleichenden persönlichen Beiträgen in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb diesbezüglich weitere Ausführungen unterbleiben können.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV Verzugszinsen erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden diese Verzugszinsen unabhängig von jeglichem Verschulden fällig. Nicht entscheidend ist daher namentlich, ob die Ausgleichskasse oder jemand anderes für die Verspätung bei der Festsetzung der Beiträge verantwortlich ist. Mit den Verzugszinsen wird einzig die pauschale Ausgleichung der sich aus dem Verzug (potentiell) ergebenen Zinsgewinne des Versicherten und Zinsverluste der Verwaltung bezweckt (BGE 134 V 202 E. 3.3.1, 134 V 405 E. 7.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2009 vom 6. April 2009 und 9C_84/2012 vom 26. März 2012 E. 2.1). So oder anders finden die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des geltend gemachten Verschuldens der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 3 ff.) in den Kassenakten keine Stütze. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin die Nachtragsverfügung vom 5. Oktober 2007 nach Kontakten mit seinem Treuhänder erlassen habe (Urk. 1 S. 3). Dem Sachbearbeiter sei bekannt gewesen, dass die Akontozahlung ausgehend von einem Einkommen 2002 von Fr. 20‘000‘000.-- und in Erwartung eines ungünstigen Urteils der Gerichte erfolgt sei. Er habe schliesslich bei seinen Nachforschungen selbst erfahren, dass es noch keine Steuermeldung gegeben habe und die Veranlagungsverfügung vor Gericht angefochten worden sei. Indem er die neue Verfügung veranlasst und die Rückzahlung der bereits bezahlten Akontobeiträge eingeleitet habe, habe er ein schweres Verschulden an der Entstehung der Verzugszinsforderung, denn ohne diese Rückzahlung wären die Verzugszinsfolgen ausgeblieben (Urk. 1 S. 3-4). Den Schreiben von Y.___ vom 26. Februar 2007 betreffend höhere Akontobeiträge (Urk. 8/27) und des Beschwerdeführers vom 20. April 2007, mit welchem er um Stornierung der Verzugsszinsforderung bat (Urk. 8/29), konnte hinsichtlich einer angefochtenen Steuerveranlagung indes nichts entnommen werden. Mit Schreiben vom 19. April 2007 teilte das Kantonale Steueramt Zürich dem Beschwerdeführer die für die Steuerveranlagung 2002 vorgesehenen Einkommen mit und wies ihn auf die spätere Zustellung der Veranlagungsverfügung hin (Urk. 8/32/3). Am 10. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin dieses Schreiben zusammen mit der Eingangsbilanz der A.___ per 1. Januar 2003 zustellen (Urk. 8/32/1, Urk. 8/32/3-8). Alsdann forderte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Juli 2007 beim Kantonalen Steueramt Zürich die Steuermeldungen für die Jahre 2002 und 2003 an (Urk. 8/33). Die Steuermeldung, welche ein Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2002 von Fr. 63‘000.-- auswies, erfolgte am 29. September 2007 (Urk. 8/34). Die Steuermeldung war für die Beschwerdegegnerin verbindlich (vgl. Art. 23 Abs. 4 AHVV). Diese Steuermeldung bildete die Grundlage für die Nachtragsverfügung vom 5. Oktober 2007, welche ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 64‘500.-- festhielt (Urk. 8/36). Seitens des Beschwerdeführers blieb die Nachtragsverfügung vom 5. Oktober 2007 (Urk. 8/36) unangefochten. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang allerdings vor, dass er die Nachtragsverfügung nie erhalten habe (Urk. 1 S. 3). Gemäss seinen Angaben hat er jedoch von den Gutschriftsanzeigen vom 11. und 16. Oktober 2007 (Urk. 3/6) Kenntnis erhalten (Urk. 1 S. 3). Aufgrund dieser Gutschriften in der Höhe von Fr. 1‘596‘940.45 und Fr. 307‘036.35 hätte er sich bei der Ausgleichskasse zumindest nach der als Zahlungsgrund genannten Abrechnung vom 5. Oktober 2007 beziehungsweise Saldorückzahlung erkundigen können. Er hätte es mithin in der Hand gehabt, die Verzugszinsforderung zu reduzieren indem er gegen die unrichtige Steuermeldung respektive Nachtragsverfügung vom 5. Oktober 2007 vorgegangen wäre.
2.3 Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 2007 zum Postulat des damaligen Ständerates Maximilian Reimann vom 18. Dezember 2006 etwas zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 5). Darin führte der Bundesrat zwar aus, dass in den seltenen Fällen, in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Verschulden an der Entstehung von Verzugszinsen trifft, einzelfallbezogene Lösungen getroffen werden könnten. Er beantragte aber die Ablehnung des Postulats (vgl. http://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId= 20063736). Eine Anpassung der AHVV erfolgte nicht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat mit dem Merkblatt „Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200“ vom 30. März 2007 (vgl. Urk. 3/7) in der Folge die Ausgleichskassen angewiesen, im Sinne der Antwort des Bundesrates einem Fehlverhalten ihrerseits entsprechend Rechnung zu tragen. Ein solcher Sachverhalt steht hier – wie ausgeführt - nicht zur Diskussion (vgl. E. 2.2. vorstehend). Zudem ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt, was als offensichtliches Selbstverschulden einer Ausgleichskasse zu gelten hat (SVR 2016 AHV Nr. 13 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.3.1 mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass Verwaltungsweisungen nur für die Durchführungsorgane und nicht für die Gerichtsinstanzen verbindlich sind (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 118 V 206 E. 4c, je mit Hinweis; SVR 2016 AHV Nr. 13 E. 1 mit Hinweis).
2.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV nicht gesetzeskonform sei und zu einer unzulässigen Bestrafung des Zinspflichtigen führe. Bei einem seit Jahren herrschenden Zinsniveau von 1 bis 2 Prozent übersteige dieser Verzugszins von 5 Prozent jeglichen Marktzins. Das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip schreibe vor, dass Abgaben für ihre Begründung wie auch das Mass einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz bedürften. Das AHVG ermächtige den Bundesrat zum Erlass der Ausführungsverordnung. Diese Ermächtigung erstrecke sich aber nicht auf die Festsetzung eines Verzugszinses, der über die reine Ausgleichsfunktion hinausgehe. Auch Art. 26 ATSG sei keine gesetzliche Grundlage (Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzmässig ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.3, 134 V 202 E. 3.5, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_531/2015 vom 22. März 2016 E. 4 und 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2 je mit weiteren Hinweisen). Aus einem ‘‘seit Jahren herrschenden Zinsniveau von 1-2 Prozent‘‘ allein lässt sich noch nicht auf eine fehlende Gesetzmässigkeit schliessen (BGE 139 V 297 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2). Zudem ist mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts formellgesetzlich ein Verzugszinssatz von 5 Prozent festgelegt. Diese Bestimmung findet im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendung (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2 mit Hinweis). Insoweit die Gesetzmässigkeit der Verzugszinsregelung mit Art. 26 Abs. 1 ATSG bestritten wird, kann auf BGE 134 V 202 verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2).
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Orlando Rabaglio
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher