Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00080




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 7. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio

rabaglio schär ag

Seefeldstrasse 45, Postfach 1260, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ und Y.___ sind als Teilhaber der Z.___, welche den Handel mit und die Verwaltung von Liegenschaften bezweckt, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen (vgl. Urk. 8/8-9). X.___ war zudem Inhaber des unter der Firma A.___ auftretenden Einzelunternehmens (vgl. Urk. 8/18/5-8; Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Zürich). Mit Akontobeitragsverfügung vom 26. Februar 2002 erhob die Ausgleichskasse von X.___ für das Beitragsjahr 2002 den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag, zuzüglich Verwaltungskosten (Urk. 8/1). In der Folge teilte X.___ der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 26. Februar 2007 mit, dass für ihn und Y.___ für das Jahr 2002 ein steuerbares Einkommen von je ca. Fr. 20‘000‘000.-- zu erwarten sei, weshalb sie Akontozahlungen in der Höhe von je Fr. 2‘000‘000.-- leisten wollten (Urk. 8/13). Am 7. März 2007 erhob die Ausgleichskasse, ausgehend von einem voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommen 2002 von Fr. 20‘000‘000.--, von X.___ Akontobeiträge (inkl. Verwaltungskosten) in der Höhe von Fr. 1‘911‘399.60 (Urk. 8/15). Am 11. August 2007 teilte das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse mit, dass bezüglich des Steuerjahrs 2002 noch ein Einspracheverfahren hängig sei, welches längere Zeit dauern könne (Urk. 8/20/3). Hernach forderte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 21. November 2007 auf, ihr die für die Festsetzung seiner persönlichen Beiträge 2002 notwendigen Angaben bekannt zu geben (Urk. 8/22). Am 30. November 2007 schrieb die B.___ AG, Treuhand- und Revisionsgesellschaft, der Ausgleichskasse, dass das steuerbare Einkommen 2002 von X.___ Fr. 8‘600‘000.-- und das Eigenkapital per 30. November 2007 Fr. 36‘866‘561.22 betrage (Urk. 8/23/1). Gestützt darauf bemass sie die persönlichen Beiträge von X.___ für das Beitragsjahr 2002 mit Nachtragsverfügung vom 14. Dezember 2007 mit Fr. 705‘309.--, inklusive Verwaltungskosten (Urk. 8/24).

    Gestützt auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 16. März 2015 (Urk. 8/54) setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2002 mit rektifizierter Beitragsverfügung vom 2. April 2015 auf Fr. 2‘748‘238.80 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 8/42). Sodann forderte sie von X.___ mit Abrechnung vom 2. April 2015 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1‘149‘715.50 (Urk. 8/52/7). Dagegen erhob X.___ am 11. Mai 2015 Einsprache (Urk. 8/51). In der Folge rektifizierte das Kantonale Steueramt Zürich seine Steuermeldung für das Jahr 2002 am 6. August 2015 (Urk. 8/70). Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung der mit BGE 141 V 433 geänderten Rechtsprechung zur Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge durch die Ausgleichskassen erliess die Ausgleichskasse am 10. September 2015 eine neue Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge 2002 von X.___ auf Fr. 1‘855‘806.60 (inkl. Verwaltungskosten) bemass (Urk. 8/78). Die Verzugszinsen setzte sie mit Verfügung vom 11. September 2015 auf Fr. 647‘474.50 fest (Urk. 8/78). Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2015 hiess sie die Einsprache von X.___ teilweise gut und bestätigte die Beitragsverfügung vom 10. September 2015 und die Verzugszinsverfügung vom 11. September 2015 (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 2. November 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2015 sei - soweit er die Festsetzung von Verzugszinsen betreffe - aufzuheben und es sei auf die Erhebung von Verzugszinsen für die Nachforderung persönlicher Beiträge aus dem Jahr 2002 gänzlich zu verzichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1-83]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    

1.1.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV).

Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommensteuer, und bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen (Art. 23 Abs. 2 AHVV).

Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV).

1.1.2    Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV).

    Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat die Anwendungsfälle von Art. 23 Abs. 5 AHVV mit der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) - für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 118 V 206 E. 4c, je mit Hinweis; SVR 2016 AHV Nr. 13 E. 1 mit Hinweis) - konkretisiert. Demnach haben die Ausgleichskassen das Einkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital in den folgenden Fällen selbst zu ermitteln (vgl. Rz. 1255 bis 1260 der WSN in der ab 1. Januar 2007 gültig gewesenen Version und Rz. 1251 bis 1255 der WSN in der ab 1. Januar 2017 gültigen Version):

- Die Steuerbehörde kann keine Meldung erstatten, weil die Beitragspflichtigen weder für die direkte Bundessteuer noch für die kantonale Steuer veranlagt wurden und auch keine überprüfte Deklaration für die direkte Bundessteuer vorliegt.

- Die erstattete Steuermeldung ist unbrauchbar, weil im gemeldeten Einkommen auch Lohn enthalten ist, oder weil dieses Einkommen gemeinsam von Ehefrau und Ehemann erzielt wurde.

- Der Eingang der Steuermeldung kann nicht abgewartet werden, weil

- die Zahlungsunfähigkeit der Beitragspflichtigen droht;

- die Beitragsforderung in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren eingegeben werden muss;

- die Beitragspflichtigen Anstalten treffen, die Schweiz zu verlassen, und deshalb der Bezug der Beiträge gefährdet ist.

- Die Ausgleichskasse entdeckt ein Erwerbseinkommen, welches in der Steuermeldung nicht enthalten war.

1.2    Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4).

1.3    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge – in der Regel nach Eingang der Steuermeldung, vgl. Art. 27 AHVV und E. 1.1 – in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).

    Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV).


1.4    Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG – sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

    Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).


2.

2.1    Die Höhe der persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2002 blieb unbestritten. Er wendet sich einzig gegen die Verzugszinsforderung als solche (Urk. 1 S. 2). Abgesehen vom angewendeten Zinssatz von 5 Prozent (vgl. dazu E. 2.5 nachstehend) werden die Verzugszinsen auf den für das Beitragsjahr 2002 auszugleichenden persönlichen Beiträgen in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb diesbezüglich weitere Ausführungen unterbleiben können.

2.2    Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV Verzugszinsen erhoben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden diese Verzugszinsen unabhängig von jeglichem Verschulden fällig. Nicht entscheidend ist daher namentlich, ob die Ausgleichskasse oder jemand anderes für die Verspätung bei der Festsetzung der Beiträge verantwortlich ist. Mit den Verzugszinsen wird einzig die pauschale Ausgleichung der sich aus dem Verzug (potentiell) ergebenen Zinsgewinne des Versicherten und Zinsverluste der Verwaltung bezweckt (BGE 134 V 202 E. 3.3.1, 134 V 405 E. 7.1, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_192/2009 vom 6. April 2009 und 9C_84/2012 vom 26. März 2012 E. 2.1).


2.3    Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin die Nachtragsverfügung vom 14. Dezember 2007 nach Kontakten mit seinem Treuhänder erlassen habe (Urk. 1 S. 3). Dem Sachbearbeiter sei bekannt gewesen, dass die Akontozahlung ausgehend von einem Einkommen 2002 von Fr. 20‘000‘000.-- und in Erwartung eines ungünstigen Urteils der Gerichte erfolgt sei. Er habe schliesslich bei seinen Nachforschungen selbst erfahren, dass es noch keine Steuermeldung gegeben habe und die Veranlagungsverfügung vor Gericht angefochten worden sei. Indem er die neue Verfügung veranlasst und die Rückzahlung der bereits bezahlten Akontobeiträge eingeleitet habe, habe er ein schweres Verschulden an der Entstehung der Verzugszinsforderung, denn ohne diese Rückzahlung wären die Verzugszinsfolgen ausgeblieben (Urk. 1 S. 3-4). Nachdem die Beschwerdegegnerin beim Kantonalen Steueramt Zürich am 16. Juli 2007 die Steuermeldung für das Jahr 2002 angefordert hatte (Urk. 8/19), teilte ihr dieses am 11. August 2007 mit, dass bezüglich des Steuerjahrs 2002 noch für längere Zeit nicht mit einem Abschluss des Einspracheverfahrens gerechnet werden könne (Urk. 8/20/3). Unter Berücksichtigung des in E. 1.1.2 zur Kasseneinschätzung Ausgeführten ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage bereits eine Nachtragsverfügung hätte erlassen müssen (vgl. auch ZAK 1991 S. 32). Weiterungen hierzu können allerdings unterbleiben, da die Beschwerdegegnerin im Jahr 2007 nach der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2007 (Urk. 8/14) so oder anders veranlasst war, die Anpassung der Akontobeiträge zu prüfen. Zuvor hatte sie vom Beschwerdeführer mit Akontobeitragsverfügung vom 26. Februar 2002 für das Beitragsjahr 2002 den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag erhoben (Urk. 8/1). Weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 2007 (Urk. 8/14) neu ein voraussichtliches Einkommen von Fr. 20‘000‘000.-- geltend machte, wäre es an ihm gelegen, dies glaubhaft zu machen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 AHVV), auch wenn die Beschwerdegegnerin in der Folge gestützt auf dessen Angaben am 7. März 2007 Akontobeiträge erhoben hat (Urk. 8/15). In seinem Schreiben vom 26. Februar 2007 (Urk. 8/14) erwähnte der Beschwerdeführer nichts von einem hängigen Steuerverfahren aufgrund dessen er steuerlich höher veranlagt werden könnte. Am 26. April 2007 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, für die Anpassung der provisorischen Beiträge 2002 seinen Geschäftsabschluss 2002 einzureichen (Urk. 8/17). Hernach erhielt sie vom Beschwerdeführer bezüglich des Jahres 2002 einzig das Schreiben des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. April 2007 betreffend Steuerperiode 2002 sowie die Eingangsbilanz des Einzelunternehmens A.___ per 1. Januar 2003 (Urk. 8/18/3-8). Der Beschwerdeführer hätte bei der Festsetzung der Akontobeiträge durch Auskunftserteilung und Einreichung von Unterlagen mitwirken müssen (Art. 24 Abs. 4 AHVV). Die damaligen Angaben des Beschwerdeführers entsprachen in betraglicher Hinsicht seinen Angaben vom 30. November 2007 (Urk. 8/23). Die Angaben vom 30. November 2007 bildeten die Grundlage für die Nachtragsverfügung vom 14. Dezember 2007 (Urk. 8/24). Weil die Beschwerdegegnerin über keine anderen substantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu dessen voraussichtlichem Einkommen verfügte, wäre die Anpassung der Akontobeiträge nicht anders ausgefallen, hätte sie diese allein aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen vorgenommen.

2.4    Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 2007 zum Postulat des damaligen Ständerates Maximilian Reimann vom 18. Dezember 2006 etwas zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 1 S. 5). Darin führte der Bundesrat zwar aus, dass in den seltenen Fällen, in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Verschulden an der Entstehung von Verzugszinsen trifft, einzelfallbezogene Lösungen getroffen werden könnten. Er beantragte aber die Ablehnung des Postulats (vgl. http://www. parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId= 20063736). Eine Anpassung der AHVV erfolgte nicht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat mit dem Merkblatt „Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200“ vom 30. März 2007 (vgl. Urk. 3/9) in der Folge die Ausgleichskassen angewiesen, im Sinne der Antwort des Bundesrates einem Fehlverhalten ihrerseits entsprechend Rechnung zu tragen. Jedoch ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt, was als offensichtliches Selbstverschulden einer Ausgleichskasse zu gelten hat (SVR 2016 AHV Nr. 13 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.3.1 mit Hinweis). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass Verwaltungsweisungen nur für die Durchführungsorgane und nicht für die Gerichtsinstanzen verbindlich sind (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 118 V 206 E. 4c, je mit Hinweis; SVR 2016 AHV Nr. 13 E. 1 mit Hinweis).

2.5    Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV nicht gesetzeskonform sei und zu einer unzulässigen Bestrafung des Zinspflichtigen führe. Bei einem seit Jahren herrschenden Zinsniveau von 1 bis 2 Prozent übersteige dieser Verzugszins von 5 Prozent jeglichen Marktzins. Das in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Legalitätsprinzip schreibe vor, dass Abgaben für ihre Begründung wie auch das Mass einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz bedürften. Das AHVG ermächtige den Bundesrat zum Erlass der Ausführungsverordnung. Diese Ermächtigung erstrecke sich aber nicht auf die Festsetzung eines Verzugszinses, der über die reine Ausgleichsfunktion hinausgehe. Auch Art. 26 ATSG sei keine gesetzliche Grundlage (Urk. 1 S. 6 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zinssatz von 5 Prozent gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzmässig ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.3, 134 V 202 E. 3.5, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_531/2015 vom 22. März 2016 E. 4 und 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2 je mit weiteren Hinweisen). Aus einem ‘‘seit Jahren herrschenden Zinsniveau von 1-2 Prozent‘‘ allein lässt sich noch nicht auf eine fehlende Gesetzmässigkeit schliessen (BGE 139 V 297 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2). Zudem ist mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts formellgesetzlich ein Verzugszinssatz von 5 Prozent festgelegt. Diese Bestimmung findet im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendung (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2 mit Hinweis). Insoweit die Gesetzmässigkeit der Verzugszinsregelung mit Art. 26 Abs. 1 ATSG bestritten wird, kann auf BGE 134 V 202 verwiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2).


3.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Orlando Rabaglio

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher