Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2015.00086 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Verfügung vom 12. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 X.___ erhob mit Eingabe vom 17. November 2015 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 4. November 2015, mit welchem sie ihre Nachtragsverfügung vom 14. August 2015 bestätigte (Urk. 2). Mit dieser Verfügung bemass sie die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 2013 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 65‘500.-- und setzte sie im Betrag von Fr. 6‘576.60 inklusive Verwaltungskosten fest (Urk. 7/76).
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren sei bis zum Entscheid des Steueramts Y.___ über ihr Revisionsgesuch vom 17. November 2015 zu sistieren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom 8. Januar 2016 (Urk. 6)
um Sistierung des Verfahrens, da die Nachtragsverfügung für das Jahr 2013 davon abhänge, ob dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Revision des Steuerentscheids 2013 stattgegeben werde (Urk. 6, unter Beilage ihre Akten [Urk. 7/1-87]).
1.2 In der Folge wurde das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 12. Januar 2016 bis 1. Juli 2016 sistiert (Urk. 8).
Nachdem die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Eingabe vom 3. Juni 2016 (Urk. 10) den Entscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 19. Mai 2016, mit welchem auf ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten wurde (Urk. 11), eingereicht hatte, wurde die Verfahrenssistierung am 7. Juni 2016 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 12).
1.3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2016 reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 1. Juli 2016 (Urk. 15/1) ein und beantragte Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 14, unter Beilage weiterer Kassenakten [Urk. 15/2 und Urk. 16/1-7]).
2. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 7/76, Urk. 2 sowie Urk. 1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
3.
3.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
3.2 Ein nach dem Einreichen der Vernehmlassung erlassene Verfügung hat lediglich den Charakter eines Antrags an das Gericht, es möge im Sinne der Verfügung entscheiden (BGE 109 V 234; ZAK 1989 S. 310; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N 78 zu Art. 53 ATSG; vgl. auch Roger Hischier, Die Wiedererwägung pendente lite im Sozialversicherungsrecht, SZS 1997, S. 448 ff., S. 457, wonach die Verwaltung auch dann noch auf die angefochtene Verfügung zurückkommen kann, wenn sie von der Beschwerdeinstanz, nach der Vernehmlassung, zu einer weiteren Stellungnahme aufgefordert wird).
4.
4.1 Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 15/1) bemass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2013 zu entrichtenden persönlichen Beiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) Fr. 39‘900.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2013: 37‘302.--, plus aufzurechnende persönliche Beiträge: Fr. 2‘632.--). Die Beschwerdeführerin beantragte einzig, ihre persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2013 seien ausgehend von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von Fr. 37‘282.-- festzusetzen (Urk. 1). Bei einem Einkommen von Fr. 37‘282.-- wären persönliche Beiträge in der Höhe von Fr. 2‘630.-- aufzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie insbesondere Rz. 1170 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] und S. 5 der ab 1. Januar 2013 gültigen Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des BSV). Damit würde auch eine beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) Fr. 39‘900.-- resultieren. Die Beschwerdegegnerin hat dem Antrag der Beschwerdeführerin mithin im Ergebnis vollumfänglich entsprochen.
4.2 Im vorliegenden Verfahren stellte die Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2016 einen Antrag auf Verfahrenssistierung (Urk. 6). Diese Eingabe enthielt weder einen materiellen Antrag zur Erledigung des Verfahrens noch eine materielle Begründung des angefochtenen Entscheids. Mit der Aufhebung der Verfahrenssistierung mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2016 wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der materiellen Vernehmlassung (Beschwerdeantwort) aufgefordert (Urk. 12).
Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre lite pendente erlassene Wiederwägungsverfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 15/1) - mit welcher sie dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen hat (E. 4.1 vorstehend) – erst mit ihrer Vernehmlassung zu den materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerdeantwort, Urk. 14) eingereicht hat (Art. 53 Abs. 3 ATSG), ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Hübscher