Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00090




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 28. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    Y.___ meldete sich am 13. Mai 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selbständigerwerbstätige im Nebenberuf an (Urk. 7/1). Der Anmeldung legte sie insbesondere ihren Vertrag mit dem X.___ über ihre Tätigkeit als selbständige Psychotherapeutin in den Räumlichkeiten dieses X.___ ab 1. April 2014 bei (Urk. 7/1/5-7). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 teilte die Ausgleichskasse Y.___ und dem X.___ mit, dass das Begehren abgelehnt werde und das X.___ das an Y.___ ausbezahlte Honorar als „Arbeitnehmereinkommen“ mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 7/6, Urk. 7/8). Nachdem das X.___ am 31. Oktober 2014 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/9), verfügte die Ausgleichskasse am 6. November 2014 entsprechend ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2014 (Urk. 7/11-12). Die dagegen vom X.___ am 27. November 2014 erhobene Einsprache (Urk. 7/15) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Oktober 2015 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob das X.___ am 25. November 2015 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):

1.Es sei die Verfügung der SVA Zürich vom 21. Oktober 2015 aufzuheben.

2.Es sei Frau Y.___ als Selbständigerwerbende im Bereich Psychotherapie bei der Ausgleichskasse der SVA Zürich zu registrieren und festzustellen, dass somit von der Beschwerdeführerin keine Beiträge zu erheben sind resp. diese nicht beitragspflichtig ist; eventualiter dass die SVA Zürich über die Einsprache gegenüber Frau Y.___ und der Beschwerdeführerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden habe.

3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“


    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-27]).

    Mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2016 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Die Beigeladene reichte die Stellungnahme vom 18. Februar 2016 (Urk. 11) ein, wovon die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 22. Februar 2016 (Urk. 12) in Kenntnis gesetzt wurden. Am 22. April 2016 nahm die Beigeladene am Gericht Akteneinsicht (Urk. 15). Hernach liess sie sich mit Eingabe vom 26. April 2016 erneut vernehmen (Urk. 16). Den übrigen Verfahrensbeteiligten wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beigeladenen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Psychotherapeutin
AHV-beitragsrechtlich als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist.


2.

2.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die
AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

    Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

2.2    Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen).


3.    In der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin über die Tätigkeit der Beigeladenen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2014 wurde folgendes festgehalten (Urk. 7/1/5-7):

Frau Y.___ arbeitet ab dem 1. April 2014 als selbständige Psychotherapeutin in den Räumlichkeiten des X.___.

Für ihre Tätigkeit wird ihr an zwei Tagen pro Woche je ein Therapieraum zur Verfügung gestellt. Die dafür vereinbarten Tage sind der Mittwoch (ganzer Tag) und Donnerstag (ab 12.15 Uhr). Sollten sich die Bedürfnisse des X.___ ändern, so werden diese Tage entsprechend angepasst. In besonderen Fällen (z. B. Feiertage) besteht nach Absprache mit dem X.___ die Möglichkeit, die vereinbarten Tage auf einen anderen Wochentag zu verschieben.

Frau Y.___ führt am X.___ psychotherapeutische Leistungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durch. Die dafür notwendigen administrativen Arbeiten werden von ihr selbst erledigt. Es besteht kein Anstellungsverhältnis zwischen dem X.___ und Frau Y.___. Die durch die Tätigkeit anfallenden Sozialleistungen werden von ihr selbst mit den zuständigen Behörden abgerechnet.

Der von Frau Y.___ zu leistende Infrastrukturkostenbeitrag an das X.___ wird folgendermassen berechnet: Für den Therapieraum wird ein fixer Betrag, beruhend auf der Annahme, dass pro Tag mindestens drei Sitzungen stattfinden, berechnet. Es handelt sich um einen Betrag von CHF 180.- pro Tag bzw. CHF 360.- für zwei Tage/Woche. Für Sitzungen, die ausserhalb der vereinbarten Tage stattfinden und/oder über die drei Sitzungen hinausgehen, beträgt der Infrastrukturbeitrag ein Drittel der erzielten Einnahmen. Der Infrastrukturkostenbeitrag wird von Frau Y.___ quartalsweise detailliert abgerechnet und dem X.___ überwiesen. Für jede in Rechnung gestellte Leistung wird von Frau Y.___ ein Leistungsblatt ausgefüllt und an das X.___ abgegeben.

Zur Qualitätssicherung werden die Therapien auf Video aufgenommen und mit Hilfe von verschiedenen Messmitteln untersucht. Frau Y.___ erklärt sich damit einverstanden, entsprechend der Vorgaben des X.___, die von ihr durchgeführten Therapien aufzuzeichnen, zu messen und zu dokumentieren. Sie stellt ihre Therapien dem X.___ zu Forschungszwecken zur Verfügung. Die Videobänder sind Eigentum des X.___.


Frau Y.___ entwickelt in Absprache und mit Unterstützung der X.___-leitung neue Angebote für Patienten und Klienten. Solche Angebote müssen empirisch gut validiert sein und den qualitativen Anforderungen des X.___ entsprechen. Sie beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung des X.___ und macht die gegenwärtigen und zukünftigen Angebote ausserhalb des X.___ bekannt.

Sie nimmt nach Möglichkeit an internen klinischen Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen teil.

Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 26. Februar 2013 und kann beidseitig mit einer Frist von drei Monaten aufgelöst werden.


4.

4.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene gemäss den Kassenakten - neben der hier zu beurteilenden Tätigkeit - für die Z.___ in unselbständiger Stellung tätig ist (Urk. 7/17). Diese Tatsache vermag die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens der Beigeladenen als Psychotherapeutin, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nicht zu präjudizieren, weil für jedes Einkommen zu prüfen ist, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt (BGE 123 V 161 E. 4a). Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin und die Beigeladene in der oben wiedergegeben Vereinbarung festgehalten haben, dass sie kein „Anstellungsverhältnis“ der Beigeladenen begründen wollten (E. 3). Die Frage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist vielmehr nach AHV-rechtlichen Kriterien (namentlich Unternehmerrisiko und Abhängigkeitsverhältnis; vgl. E. 2.1 vorstehend) zu beurteilen.

4.2    

4.2.1    Zum Kriterium des Unternehmerrisikos bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Beigeladene keine erheblichen Investitionen habe tätigen müssen. Sie habe keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und beschäftige kein eigenes Personal. Die wesentliche Infrastruktur werde ihr von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt (Urk. 2 S. 2). Wie den Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen zu entnehmen ist, kann diese gegen die Entrichtung des vereinbarten Infrastrukturkostenbeitrag nicht nur den in der Vereinbarung erwähnten Therapieraum am X.___, sondern dessen ganze Infrastruktur nutzen, wozu namentlich auch das Wartezimmer, die EDV-Anlagen und das Telefon, das Sekretariat und das Büromaterial sowie die Bibliothek gehören (Urk. 1 S. 4, Urk. 16). Gemäss der Vereinbarung (Urk. 7/1/6) und den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen (Urk. 1 S. 5, Urk. 16) soll der Unkostenbeitrag ein Drittel der
Einnahmen der Beigeladenen betragen. Bezüglich weiterer Auslagen der Beigeladenen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin sind - abgesehen von einer Einkaufsquittung über Fr. 28.50 (Urk. 8/1/10) - keine weiteren Unterlagen eingereicht worden. Damit hat die Beigeladenen keine erheblichen Ausgaben für die Infrastruktur zu tätigen. Ein Aufwand
für Werbung ist nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene im Internet präsent ist und
auf der Homepage der Beschwerdeführerin aufgeführt wird sowie über
eine E-Mail-Adresse bei der Beschwerdeführerin verfügt. Der Umstand, dass die Beigeladene keine grossen Auslagen für Infrastruktur oder Werbung hat, ist jedoch für sich allein noch nicht ausschlaggebend. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass für typische Dienstleistungstätigkeiten wozu auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit zu zählen ist - häufig keine besonderen Investitionen anfallen, weshalb diesbezüglich das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund tritt. Die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 4.3 nachstehend) erhält hierbei mehr Gewicht (Urteil des Bundesgerichts H 195/05 vom 19. Oktober 2007 E. 4.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00002 vom 5. Mai 2015 E. 4.2.1).

4.2.2    Ein bei der Beigeladenen bestehendes Verlustrisiko kann darin erblickt werden, dass sie den Infrastrukturkostenbeitrag gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch dann zu bezahlen hat, wenn die Beigeladene mangels Patienten an den für ihre Therapiesitzungen freigehaltenden Tage gar keine Sitzungen durchführt. Zudem ist dieser Beitrag gemäss der Beschwerdeführerin zu entrichten, wenn die reservierten Tage auf Feiertage fallen oder die Beigeladene wegen Ferien oder Krankheit abwesend ist (Urk. 1 S. 5). Dies bezieht sich auf den fixen Infrastrukturkostenbeitrag von Fr. 180.-- pro Tag beziehungsweise Fr. 360.-- pro Woche, da die darüberhinausgehenden Beiträge gemäss Vereinbarung von den von der Beigeladenen erzielten Einnahmen abhängen (Urk. 7/1/6).

4.2.3    Anzufügen ist weiter, dass die Beigeladene gemäss den unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin von dieser keine Entschädigung erhält, sondern über ihre Leistungen in eigenem Namen und unter Angabe ihrer Kontoverbindung mit ihren Patienten abrechnet (Urk. 1 S. 6, Urk. 7/22/1; vgl. Urk. 3/8). Damit trägt sie das Inkassorisiko selber. Allerdings tritt die Beigeladene bei der Abrechnung über ihre Leistungen nicht ausschliesslich unter ihrem eigenen Namen auf. In den zwei vorliegenden Honorarnoten der Beigeladenen vom 30. April 2014 und 10. Juni 2015 wurde zuerst der Name und die Adresse der Beschwerdeführerin aufgeführt, bevor Name, Titel und Berufsbezeichnung der Beigeladenen samt deren E-Mail-Adresse bei der Beschwerdeführerin angegeben wurden (Urk. 7/1/8-9, Urk. 3/8). Damit entsteht der Eindruck, dass die Beigeladene zur Beschwerdeführerin gehört. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf der Honorarnote der Beigeladenen erwähnt wurde, kann denn auch als Indiz für eine unselbständige Tätigkeit gelten (Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2).

4.3    

4.3.1    Bezüglich des Kriteriums der wirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist - neben oben beschriebenen Nennung der Beschwerdeführerin auf den Honorarnoten der Beigeladenen vom 30. April 2014 (E. 4.1) - weiter festzuhalten, dass die Beigeladene gemäss der Homepage der Beschwerdeführerin zu deren „klinischem Team gehört (E. 4.2 vorstehend). Weil die Beigeladene im Internet als Teammitglied der Beschwerdeführerin auftritt und den Namen „A.___“ auf ihren Honorarnoten als Marketing-Hinweis verwenden darf (Urk. 1 S. 6) beziehungsweise vom Renommee des X.___ profitiert (Urk. 16), ist davon auszugehen, dass sie im Gegenzug die bei der Beschwerdeführerin geltenden Anforderungen an die Psychotherapie zu befolgen hat. Die Einrichtung der Beschwerdeführerin trägt den Namen dieses in Fachkreisen bekannten Hochschullehrers und Wissenschaftlers und spricht gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin dafür, dass dort ausschliesslich nach wissenschaftlichen Kriterien Psychotherapie betrieben wird (Urk. 1 S. 6). Deren Homepage ist ferner zu entnehmen, dass die dortige Therapie auf dem neusten Erkenntnisstand der Psychologie, der Neurowissenschaften und der Therapieforschung beruhe. Sie sei nicht an eine der traditionellen Therapieschulen gebunden, sondern nutze diejenige therapeutische Vorgehensweisen, deren Wirksamkeit empirisch nachgewiesen sei. Für jeden Patienten/Klienten werde ein individuelles Therapieangebot entwickelt. Dabei würden klärungs- und bewältigungsorientierte Vorgehensweisen und die Ressourcen der Patienten und Patientinnen genutzt.

    Mit der genannten Vereinbarung hat die Beschwerdeführerin Vorkehrungen zur Einhaltung ihrer qualitativen Anforderung getroffen. Mit der erwähnten Vereinbarung wurde vorgesehen, dass die Therapien der Beigeladenen „zur Qualitätssicherung“ auf Video aufgezeichnet werden, diese Aufnahmen nach den Vorgaben der Beschwerdeführerin zu erstellen und die Videoaufzeichnungen Eigentum die Beschwerdeführerin sind (Urk. 7/1/6). Auf der Homepage der Beschwerdeführerin wird denn auch beschrieben, dass bei allen bei ihr laufenden Therapien eine regelmässige Kontrolle der Prozess- und Ergebnisqualität durchgeführt würden.

4.3.2    Des Weiteren ist die Beigeladene bei der Beschwerdeführerin insofern eingebunden, als sie gemäss der erwähnten Vereinbarung die Verpflichtung trifft, in Absprache und mit Unterstützung der X.___-leitung der Beschwerdeführerin neue Angebote für Patienten und Klienten zu entwickeln. Diese müssen insbesondere den qualitativen Anforderungen der Beschwerdeführerin entsprechen. Weiter hat sich die Beigeladene aktiv an der Weiterentwicklung des X.___ zu beteiligen und die gegenwärtigen und zukünftigen Angebote ausserhalb des X.___ bekannt zu machen (Urk. 7/1/6). Es kommt hinzu, dass die Beigeladene auf der Homepage der Beschwerdeführerin mehrere Beiträge zu psychischen Erkrankungen und zu Psychotherapien publiziert hat. Eine eigentliche Verpflichtung zur Teilnahme an internen klinischen Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen besteht zumindest aufgrund des Wortlautes der Vereinbarung („nach Möglichkeit“) nicht (Urk. 7/1/6). Weil es sich dabei aber nicht um die berufliche Weiterbildung im Allgemeinen (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7/13/1, Urk. 7/15/2), sondern um die von der Beschwerdeführerin angebotene Weiterbildung und interne Sitzungen handelt, dient diese Vereinbarung ebenfalls zur Erhaltung der qualitativen Anforderungen der Beschwerdeführerin an die Psychotherapie.

4.3.3    Sodann führt die Beigeladene ihre Therapiesitzungen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durch und nutzt deren Infrastruktur (E. 4.2 vorstehend), was als solches für eine arbeitsorganisatorische Einbindung der Beigeladenen bei der Beschwerdeführerin spricht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00002 vom 5. Mai 2015 E. 4.2.2).

4.3.4    Die Beigeladene ist jedoch insbesondere in den folgenden Bereichen nicht an die Weisungen der Beschwerdeführerin gebunden beziehungsweise von ihr wirtschaftlich unabhängig: Es besteht weder eine Pflicht der Beigeladenen zur Nutzung der Therapieräume noch eine Präsenzpflicht (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 16). Die Beigeladene ist ebenfalls nicht verpflichtet, Patienten der Beschwerdeführerin zu übernehmen. Es werden ihr von der Beschwerdeführerin aber auch keine Patienten zugewiesen, weshalb die Beigeladene nicht davon abhängig ist. Die Beigeladene kann die Zahl ihrer Patienten selbst bestimmen, vorausgesetzt bei der Beschwerdeführerin besteht genügend Kapazität an Therapieräumlichkeiten (vgl. Urk. 7/1/6). Zudem kann die Beigeladene den Stundenansatz für ihre Therapieleistungen frei wählen (vgl. Urk. 1 S. 5). Ihre Honorare werden von den Patienten auf ihr eigenes Konto einbezahlt (vgl. Urk. 3/8). Eine Einordung im oder eine Zusammenarbeit mit dem Team der übrigen bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Therapeutinnen oder Weisungen der Beschwerdeführerin, wie die Beigeladene die einzelnen Psychotherapien konkret durchzuführen habe, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2014.00033 vom 26. Mai 2016 E. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/1/1) steht die in der genannten Vereinbarung geregelte Rapportierungspflicht der Beigeladenen über ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturkostenbeitrag. In dieser Vereinbarung ist nämlich festgehalten worden, dass für Sitzungen, die ausserhalb der vereinbaren Tagen stattfinden und/oder über die grundsätzlich vorgesehenen drei Sitzungen pro Tag hinausgehen, ein Infrastrukturbeitrag von einem Drittel der erzielten Einnahmen zu entrichten ist. Hierfür hat die Beigeladene quartalsweise mit der Beschwerdeführerin unter Abgabe von Leistungsblättern für jede in Rechnung gestellte Leistung abzurechnen (Urk. 7/1/6). Ein Konkurrenzverbot besteht schliesslich ebenfalls nicht (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 7/15/1-2).

4.4    Zusammenfassend finden sich sowohl Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit als auch Merkmale einer selbständigen Tätigkeit. Weil die Beigeladene die Psychotherapie eigenverantwortlich durchführt, ohne an Weisungen der Beschwerdeführerin bezüglich der konkreten Durchführung gebunden zu sein oder gegenüber der Beschwerdeführerin einer Rechenschaftspflicht zu unterliegen, und sowohl bezüglich Umfang wie Kostenansatz der angebotenen Dienstleistung frei ist, überwiegen jedoch die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit.


5.    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. In Aufhebung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2015 (Urk. 2) ist festzustellen, dass die bei der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen als Psychotherapeutin eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt.


6.    Die Voraussetzungen dafür, dass der einer unvertretenen obsiegenden Partei ausnahmsweise eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 110 V 72 E. 7; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer), sind nicht erfüllt. Der in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführerin ist daher trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Gleiches gilt für die Beigeladene (zum Anspruch von Beigeladenen auf eine Prozessentschädigung: Wilhelm, a.a.O., N 3 zu § 34 GSVGer).




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 21. Oktober 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die bei der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen als Psychotherapeutin eine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher