Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2015.00093 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 18. Januar 2017
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Am 22. Mai 2014 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ die Aufnahme von Y.___ als Selbständigerwerbenden ab (Urk. 7/1/2). In der Folge verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die X.___ GmbH mit Nachzahlungsverfügungen vom 27. März 2015, als Arbeitgeberin von Y.___ AHV/IV/EO-, ALV- sowie FAK-Beiträge (zuzüglich Verwaltungskosten) auf den in den Jahren 2011 bis 2013 ausgerichteten Löhnen zu bezahlen (Urk. 7/10). Die von der X.___ GmbH dagegen am 14. April 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/12) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. November 2015 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X.___ GmbH am 3. Dezember 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-21]).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 (Urk. 8) wurden die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ betreffend Anmeldung von Y.___ als Selbständigerwerbender (Urk. 11/1-66) beigezogen und der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2016 (Urk. 6) zugestellt.
Das hiesige Gericht hat mit Verfügung vom 21. Januar 2016 sodann Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 13). Der Beigeladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den übrigen Verfahrensbeteiligten am 8. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen
Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die
AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsor-ganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmer-risiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
1.2
1.2.1 Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVV die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu veranlagen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG. Ist jedoch für ein bestimmtes Einkommen bereits rechtskräftig verfügt worden, so bedarf es für den Wechsel des Beitragsstatuts für den betreffenden Einkommensteil eines Rückkommenstitels in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 oder 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SVR 2010 AHV Nr. 12 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 1 E. 6, BGE 122 V 169 E. 4a, je mit weiteren Hinweisen).
1.2.2 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
2.
2.1 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin führte der Beigeladene als Selbständigerwerbender einen Reparatur- und Maschinenhandelsbetrieb. Im Dezember 2010 habe sie ihm angeboten, als freier Unternehmer und auf eigene Rechnung für sie zu arbeiten (Urk. 1 S. 1). Auf Aufforderung der Gemeindezweigstelle SVA A.___ hin (Urk. 11/5-6) füllte der Beigeladene am 15. Oktober 2013 das Anmeldeformular für Selbständigerwerbende und Personengesellschaften aus (Urk. 11/11). Diesem Formular legte er diverse Rechnungen an die Beschwerdeführerin für seine Arbeit als Mechaniker im Zeitraum von Januar 2011 bis Januar 2013 bei (Urk. 11/20-41). Nach Eingang seines Gesuchs um Anmeldung als Selbständigerwerbender holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ beim Beigeladenen weitere Auskünfte zu seiner Tätigkeit ein (Urk. 11/44-45). Alsdann übergab sie das Dossier zur Prüfung des Beitragsstatuts an die Suva B.___ (Urk. 11/46). Diese teilte dem Beigeladenen am 31. März 2014 mit, dass er gemäss ihren Abklärungen bezüglich der Tätigkeit als Mechaniker für die Beschwerdeführerin als unselbständigerwerbend gelte (Urk. 11/49). Unter Hinweis auf dieses Schreiben der Suva B.___ lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ die Aufnahme des Beigeladenen als Selbständigerwerbenden mit Schreiben vom 22. Mai 2014 ab. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin erhielten jeweils eine Kopie dieses Schreibens (Urk. 11/60).
2.2 Zu berücksichtigen ist, dass eine Ausgleichskasse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbender und Eintrag im Register eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen hat (BGE 132 V 257 E. 2.5). Weiter gilt es zu beachten, dass, falls ein Versicherer die Verweigerung von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt hat, die betroffene Person, welche damit nicht einverstanden ist, grundsätzlich innerhalb eines Jahres den Erlass einer formellen Verfügung verlangen muss (BGE 134 V 145 E. 5.3.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 24 zu Art 51 ATSG). Unterbleibt die fristgerechte Intervention, erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG (formloses Verfahren) ergangen wäre (BGE 134 V 145 E. 5.2). Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 ersuchte das hiesige Gericht die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ um Einreichung der Kassenakten in Sachen des Beigeladenen sowie um Mitteilung, falls ihr Ablehnungsentscheid vom 22. Mai 2014 (Urk. 11/60) angefochten worden sein sollte (Urk. 8 S. 2). Den Kassenakten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ in Sachen des Beigeladenen (Stand: 14. Januar 2016, Urk. 11/1-66) ist weder zu entnehmen, dass diese nach dem Versand des Schreibens vom 22. Mai 2014 (Urk. 11/60) auch noch eine Verfügung betreffend der Ablehnung der Anmeldung des Beigeladenen erlassen hätte, noch, dass innert Jahresfrist eine anfechtbare Verfügung verlangt worden wäre, und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ machte auch keine Angaben zu einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Damit ist davon auszugehen, dass die Ablehnung des Gesuchs des Beigeladenen um Anschluss als Selbständigerwerbender vom 22. Mai 2014 (Urk. 11/60) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.3 Nach diesem Ablehnungsentscheid erhob die Beschwerdegegnerin auf den Einkünften des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit als Mechaniker für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011 bis 2013 mit den Nachzahlungsverfügungen vom 27. März 2015 Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 7/10). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Beigeladene bezüglich dieser Tätigkeit als Selbständigerwerbender zu qualifizieren sei, weshalb sie keine Beitragspflicht treffe (Urk. 1 S. 2-3). Weil der Ablehnungsentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ bezüglich Qualifikation der Arbeit des Beigeladenen als Mechaniker für die Beschwerdeführerin als selbständige Tätigkeit aber in Rechtskraft erwachsen ist (E. 2.2 vorstehend), kann im vorliegenden Verfahren nur dann darauf zurückgekommen werden, wenn bezüglich dieser Einkommen ein Rückkommenstitel in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung vorliegen würde (E. 2.2 vorstehend).
2.4 Eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Die von ihr eingereichte Bestätigung des Beigeladenen vom 4. Juni 2012, wonach er über sämtliche Sozialabgaben als selbständiger Unternehmer abrechne (Urk. 3/1), und die zwei Abrechnungen des Beigeladenen vom 13. Februar und 21. August 2011 (Urk. 3/7) lagen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ bereits vor (Urk. 11/9, Urk. 11/33, Urk. 11/41). Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2013 (Urk. 3/9) sind keine neuen Tatsachen zu entnehmen, insbesondere nicht mit Bezug auf die Frage, ob der Beigeladene von der Beschwerdeführerin in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht unabhängig war und ein Unternehmerrisiko zu tragen hatte (E. 2.1 vorstehend). Schliesslich sind die Unterlagen zu Kaufgeschäften zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen in den Jahren 2003, 2005 und 2010 (Urk. 3/4-6) bezüglich dessen Beitragsstatuts unerheblich.
Weil der Ablehnungsentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ vom 22. Mai 2014 (Urk. 11/60) mit Blick auf deren Kassenakten (Urk. 11/1-66, insbes. Urk. 11/45) auch nicht als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (Art. 53 Abs. 2 ATSG) angesehen werden kann, ist kein Rückkommenstitel gegeben und der Beigeladene gilt bezüglich der fraglichen Einkünfte als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin.
2.5 In masslicher Hinsicht blieb die Beitragsforderung unbestritten, weshalb die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ GmbH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher