Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2015.00096




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 15. März 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Universa Treuhand AG

Riedmühlestrasse 1, 8306 Brüttisellen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, ist bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit am 27. August 2015 bei der Ausgleichskasse eingegangener Steuermeldung meldete ihr das Kantonale Steueramt Zürich ein von X.___ im Jahr 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von Fr. 1‘303‘492.-- und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 230‘715.-- (Urk. 7/97). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse seine persönlichen Beiträge 2012 mit Nachtragsverfügung vom 4. September 2015 auf Fr. 140‘635.20 (inklusive Verwaltungskosten) fest (Urk. 7/98). Die dagegen von X.___ am 1. Oktober 2015 (Urk. 7/99) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. November 2015 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 17. Dezember 2015 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):

„Es seien bei der Nachtragsverfügung vom 4.9.2015 die AHV-Differenzbeiträge 2012 über CHF 134‘511.00 im Betrag ´Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit´ zu berücksichtigen, d.h. das Reineinkommen sei mit CHF 1‘168‘981.00 einzusetzen. Von diesem Betrag seien die AHV-Beiträge aufzurechnen.

Zudem sei der Verzugszinsenlauf der Rechnung vom 4. September 2015 für die AHV-Beiträge erst ab dem 28. April 2015 festzulegen.“

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren
Abklärung an sie zurückzuweisen (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-107]). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (Nachfrist zur Vorlage einer gültigen Vollmacht) wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 zugestellt.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2016 aus, der Beschwerdeführer mache geltend, dass beim vom Kantonalen Steueramt Zürich gemeldeten Einkommen für das Jahr 2012 die AHV/IV/EO-Beiträge nicht abgezogen worden seien. Dementsprechend dürfe auch keine Wiederaufrechnung durch die Beschwerdegegnerin erfolgen. Um dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zu überprüfen, müsse sie die Steuerakten einfordern. Zudem sei die Beitragshöhe neu zu berechnen, da die neue Rechtsprechung zum Abzug des Eigenkapitalzinses (BGE 141 V 433) noch nicht berücksichtigt worden sei.


2.    Vorliegend rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 433, wonach die Zinsen von dem im Betrieb investierten Eigenkapital bei der Ermittlung des beitragspflichten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen sind, bevor die steuerlich abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge von der Ausgleichskasse aufgerechnet werden, ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers 2012 in diesem Sinne neu zu berechnen. Zutreffend ist weiter, dass sich die Frage, ob das Kantonale Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin ein Einkommen nach Abzug von AHV/IV/EO-Beiträgen gemeldet hat, aufgrund der vorliegenden Kassenakten nicht beantworten lässt. Dies wird die Beschwerdegegnerin vor der Neufestsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers 2012 beim Kantonalen Steueramt Zürich abzuklären haben. Hinsichtlich Überprüfung der Verzugszinsen (Zinsenlauf) ist anzumerken, dass die Kassenakten unvollständig sind. Die Rechnung betreffend persönliche Beiträge 2012 über Fr. 145‘795.-- ist nur bei den eingescannten Beilagen zur Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2015 vorhanden (vgl. Urk. 7/100/2). Die Abrechnung zu den am 4. September 2015 in Rechnung gestellten Verzugszinsen fehlt. Da die Neuberechnung der Beiträge zu einer neuen Verzugszinsenabrechnung führen wird, kann diesbezüglich auf Weiterungen verzichtet werden.


3.    Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 17. November 2015 betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2012 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen (E. 2) an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird.

4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

    




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 17. November 2015 betreffend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung der Beiträge im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Universa Treuhand AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher