Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2016.00001




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hausammann

Urteil vom 8. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die X.___ mit Sitz in Brüttisellen ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnet mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 7/1-145). Der 1972 geborene Y.___, Inhaber der Einzelunternehmung Z.___ (seit 15. Januar 2007 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen [vgl. Auszug aus dem Handelsregister Urk. 3/2 S. 3], zuvor im Kanton Zug ansässig), sowie A.___, geboren 1971, Inhaber der Einzelunternehmung B.___, A.___ (seit 20. Februar 2007 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen [vgl. Auszug aus dem Handelsregister Urk. 3/2 S. 5], zuvor im Kanton Zug ansässig), sind seit dem 3. Juli 1998 als einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der X.___ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister, Urk. 3/2/S. 1-2).

    Am 27. Mai 2015 fand eine Arbeitgeberkontrolle statt (Bericht vom 16. Juni 2015, Urk. 7/130). Mit Nachzahlungsverfügung vom 3. Juli 2015 (Urk. 7/134) verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die X.___ – gestützt auf den Bericht der Arbeitgeberkontrolle zur Bezahlung von paritätischen und FAK-Beiträgen auf den Zahlungen, welche die Gesellschaft im Jahr 2013 an die Einzelunternehmungen von Y.___ und A.___ ausgerichtet hatte. Die dagegen erhobene Einsprache der X.___ vom 14. Juli 2015 (Urk. 7/138) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. November 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/143]).


2.    Am 28. Dezember 2015 erhoben A.___ und Y.___ namens der X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid (Urk. 1) und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 (Urk. 9) wurden die Kassenakten der bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende angeschlossenen Y.___ und A.___ beigezogen (Urk. 11/1-44, Urk. 12/1-52).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHVrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).

    Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für ein und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen).

1.2

1.2.1    Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

    Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder  bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).

1.2.2    Die Tätigkeit als Organ einer juristischen Person gilt grundsätzlich als unselbständige Tätigkeit. Dies gilt etwa bezüglich des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft (ZAK 1983, 23). Dies schliesst nicht aus, dass die betreffende Person anderweitige Dienstleistungen für die jeweilige juristische Person erbringt, welche beitragsrechtlich gesondert zu bewerten sind (vgl. BGE 105 V 113).

1.3    Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

1.4    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid die Ansicht, da Y.___ und A.___ als Geschäftsführer Organstellung innerhalb der Beschwerdeführerin hätten und die Tätigkeit als Organ einer juristischen Person grundsätzlich als unselbständige Tätigkeit gelte, da sowohl die Einzelunternehmen als auch die Beschwerdeführerin im Informatik-Bereich tätig seien und demnach die von Y.___ und A.___ erbrachten Leistungen zur Kernaufgabe der Beschwerdeführerin und die Entwicklung von Software-Komponenten somit zu deren dienstlichen Obliegenheiten gehörten, weshalb Y.___ und A.___ wie normale Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden seien, seien die Zahlungen von je Fr.166‘600.-- an Y.___ und A.___ als Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und darauf paritätische Beiträge zu erheben (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die durch Y.___ und A.___ ihr gegenüber erbrachten Leistungen nicht als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien. Die beiden Geschäftsleiter seien hinsichtlich der Weisungsgebundenheit nicht mit einem normalen Arbeitnehmer zu vergleichen, da die Gesellschaftsversammlung und die Geschäftsführer dieselben Personen seien; sie seien in ihrer Arbeitserbringung, der Zieldefinition und der Art der Zielerreichung vielmehr frei und keinen Weisungen unterworfen. Zudem würden sie auch die Risiken für die Entwicklung und Wartung der speziellen Software übernehmen. Da die Lizenzgebühren abhängig von der Nutzung seien, würden die Zahlungen an Y.___ und A.___ nicht regelmässig erfolgen, wie dies bei den anderen Angestellten der Beschwerdeführerin der Fall sei. Die Geschäftsführungsarbeiten würden jeweils gratis erbracht, da der Aufwand von maximal je zehn Stunden monatlich sehr gering sei. Zudem gebe es keine Regelungen hinsichtlich des Arbeitspensums, den Arbeitszeiten, die Anzahl zu leistender Stunden oder Ferien; es gebe auch keine Geschäftsfahrzeuge. Sodann handle es sich bei den Leistungen, welche für die Beschwerdeführerin erbracht würden, nicht um die Kernaufgabe der Beschwerdeführerin. Auch bei anderen Unternehmungen seien Teilversionen der lizenzierten Software im Einsatz. Es gebe in der Schweiz sodann zahlreiche Fälle, bei welchen ähnliche Konstellationen vorlägen, die jedoch von den jeweiligen Ausgleichskassen akzeptiert würden, weshalb eine Gleichbehandlung angezeigt sei. Die Einstufung als unselbständige Tätigkeit sei ferner nicht verhältnismässig, da sie rückwirkend für ein zurückliegendes Beitragsjahr erfolge und der betragsmässige Unterschied der zu zahlenden Beiträge zwischen einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sehr gering sei. Falls das Gericht von einem Entgelt aus unselbständiger Tätigkeit ausgehen sollte, so seien alle in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Einzelunternehmungen deklarierten Aufwendungen zu berücksichtigen (Urk. 1).

    

3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob Y.___ sowie A.___ hinsichtlich ihrer Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren sind beziehungsweise ob die von der Beschwerdeführerin im genannten Jahr an die Einzelunternehmungen Y.___ und A.___ ausgerichteten Entgelte massgebenden Lohn darstellen.

3.2     Die Beschwerdeführerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein auf die Erbringung von Dienstleistungen im Informatik-, Marketing-, Vermarktungs- und Telekom-Bereich sowie den Handel mit Waren aller Art und die Unternehmens-, Finanz-, Marketing-, IT, Personal- und Managementberatung gerichtetes Geschäft (vgl. Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin [Urk. 3/2 S. 1-2]). Y.___ und A.___ sind je Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Ersterer amtet als Vorsitzender der Geschäftsführung. Damit sind sie Organe der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig betreiben sie je eine Einzelunternehmung, welche gemäss Handelsregisterauszug wie die ?eschwerdeführerin die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Unternehmens-, Informatik, Finanz- und Managementberatung sowie die Vermittlung und Organisation von Handelsgeschäften bezwecken (Urk. 3/2 S. 3-6).

    Dem Kontenblatt des Jahres 2013 der Beschwerdeführerin (Urk. 7/130/3), welches anlässlich der Arbeitgeberkontrolle zu den Akten genommen wurde, kann entnommen werden, dass unter dem Titel „Lizenzkosten“ bzw. „Lizenzgebühren“ in vier Tranchen total je vier Zahlungen an die Einzelunternehmungen von Y.___ sowie A.___ geleistet wurden. Die Verbuchung erfolgte im Aufwandkonto Materialaufwand“ und wurde in regelmässigen Abständen und stets in identischem Umfang von Fr. 41‘666.67 in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober 2013 vorgenommen (Urk. 7/130/3). Diese Zahlungen erscheinen nicht in der Lohnabrechnung 2013 vom 11. Dezember 2013 (Urk. 7/98). Darin genannt werden acht Angestellte der Beschwerdeführerin. Y.___ und A.___ befinden sich nicht darunter.

    Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die auf das Konto ihrer Geschäftsführer erfolgten Zahlungen in der Lohnbuchhaltung nicht erfasst hat, stellt zwar ein Indiz gegen die Annahme massgebenden Lohnes dar (vgl. ZAK 1987 S. 298 E. 4). Dieses buchhalterische Vorgehen schliesst aber ein anderes Verständnis der erfolgten finanziellen Leistungen nicht aus. Nach der Rechtsprechung sind die Organe der AHV ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen (BGE 113 V 94 f. E. 4b, vgl. E. 1.1).

3.3    Festgehalten werden kann zunächst, dass – angesichts der im Jahr 2013 erfolgten quartalsweisen Zahlungen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin das Kriterium der Regelmässigkeit der Zahlungen ohne weiteres gegeben ist. Hinzu kommt, dass – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt – es sich bei den Zahlungen, welche von der Beschwerdeführerin an die Einzelunternehmungen der Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin geflossen sind, gemäss den Gewinn- und Verlustrechnungen der Einzelunternehmungen der Geschäftsleiter im Jahr 2013 offenbar um deren einzige Einnahmequelle gehandelt hat. Die Z.___ wies einen Gesamterlös von Fr. 166‘666.68 aus, währenddessen die B.___, A.___, einen Erlös von Fr. 149‘504.10 deklarierte (vgl. Urk. 3/4-5). Somit steht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fest, dass zwischen Y.___ respektive A.___ und der Beschwerdeführerin im massgebenden Jahr 2013 ein tatsächliches wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis bestand. Dass eine Erwerbstätigkeit auch für andere Klienten stattfand – wie die Beschwerdeführerin behauptet – ist aus den Akten nicht ersichtlich.

    Dass sie ein massgebliches Unternehmerrisiko für ihre ausschliessliche Tätigkeit im Dienste der Beschwerdeführerin übernommen haben, sie als Einzelunternehmer erhebliche Investitionen geleistet, eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen oder eigenes Personal beschäftigen, ist mit Blick auf ihre Kassenakten (Urk. 10 und Urk. 11) nicht ausgewiesen. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin sind nicht glaubhaft gemacht geschweige denn nachgewiesen worden, wobei die Beweislast diesbezüglich ihr obläge (vgl. zu den Beweisregeln Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB], vgl. E. 1.3). Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass keine Regelungen bestanden hätten hinsichtlich Arbeitspensen, Arbeitszeiten, Anzahl zu leistender Stunden sowie Ferien, verkennt sie, dass dies bei Geschäftsführern naturgemäss auch nicht zu erwarten ist. Als Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin sind sie in deren Betrieb eingeordnet. Das Kriterium der Weisungsgebundenheit ist aufgrund der personellen Identität der Gesellschafter bzw. Organe und der Inhaber der Einzelfirmen, an welche die Zahlungen geleistet worden sind, nicht entscheidend und spielt nur eine untergeordnete Rolle. Zudem kann aus dem Vorhandensein von Geschäftsfahrzeugen offensichtlich nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden.

    Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Geschäftsleitungstätigkeit sei durch die Geschäftsführer gratis verrichtet worden, da pro Geschäftsleiter lediglich rund zehn Stunden Arbeit pro Monat angefallen seien, ist nicht zu folgen. Dass in einem Unternehmen mit acht Angestellten (vgl. Urk. 7/98/2) monatlich lediglich knapp je 30 Minuten Geschäftsführungsarbeiten anfallen sollen und die Geschäftsführer ihre Dienste ohne Entschädigung erbringen, ist nicht glaubhaft. Aufgrund der aufliegenden Akten ist eine Unterscheidung zwischen den Tätigkeiten als Organ und Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin und anderen (allenfalls selbständigen) Informatik- resp. Beratungstätigkeiten allerdings nicht möglich. Bereits bei der letztmaligen Arbeitgeberkontrolle vom 3. November 2010 (Urk. 7/45) wurde festgestellt, dass die Geschäftsführer kein Gehalt aus der Tätigkeit als Geschäftsführer bezogen hatten, und auf die Rechtsnatur von Zahlungen an Organe hingewiesen (Urk. 7/45/2-5). Die Beschwerdeführerin sah jedoch auch in den Folgejahren von einer Aufgliederung der an ihre Organe ausbezahlten Entschädigungen ab, was sie sich anzurechnen hat und weshalb auch keine „Aufwendungen“ im Sinne von Unkostenentschädigungen mehr zu berücksichtigen sind. Die buchungsmässige Bezeichnung der Zahlungen an die Geschäftsführer als Lizenzgebühren bzw. –kosten deutet zwar daraufhin, dass es sich um Einkommen aus der wirtschaftlichen Nutzung einer „Erfindung“ bzw. von selbstentwickelten Softwareprogrammen handelt (vgl. auch Urk. 7/45/2). Soweit die Inhaber der Einzelfirmen die Auswertung der Programme jedoch über die Rechtsform der von ihnen beherrschten juristischen Person ausübten, arbeiteten sie als Geschäftsführer in unselbständiger Stellung an der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Erfindungen mit, ohne dass sie ein massgebendes Unternehmerrisiko trugen, und treten die ihnen ausbezahlten Lizenzgebühren an die Stelle eines ordentlichen Lohnes (vgl. hierzu auch ZAK 1967 S. 331 = EVGE 1966 S. 202, mit Hinweisen). Somit sind sämtliche Einkünfte, welche die Geschäftsleiter von der Beschwerdeführerin als Einkommen der jeweiligen Einzelunternehmungen deklariert haben, als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit zu beurteilen.

3.4    Dass die Beschwerdeführerin oder andere Ausgleichskassen in der Schweiz Gesellschaften in ähnlichen Konstellationen als Selbständigerwerbende qualifiziert haben sollen, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend, weshalb sich nähere Abklärungen erübrigen. Ob eine bestimmte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Tätigkeit einzustufen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, was schematische Lösungen ausschliesst. Aus diesem Grund und aufgrund eines massgeblich abweichenden Sachverhalts, wie auch die Beschwerdegegnerin richtig ausführt – ist der zitierte Bundesgerichtsentscheid 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 nicht einschlägig. Selbst wenn indessen die Verwaltung den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilt hätte, vermöchte die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt wären (BGE 115 Ia 83 E. 2). Zutreffend ist jedoch der Hinweis, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren Einkommenssubstrat der bei Y.___ und A.___ erhobenen persönlichen Beiträge waren. Den Kassenakten (Urk. 11/1-44 und Urk. 12/1-52) lässt sich indes entnehmen, dass die persönlichen Beiträge für das Jahre 2013 im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 20. November 2015 noch nicht festgesetzt worden waren (Nachtragsverfügungen betreffend Beitragsjahr 2013 vom 30. Dezember 2015 [A.___, Urk. 12/49] und vom 12. Februar 2016 [Y.___, Urk. 11/44]), weshalb über die Qualifikation dieser Erwerbseinkommen als selbständiges oder unselbständiges Erwerbseinkommen noch nicht rechtskräftig befunden war. Ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 ATSG (prozessuale Revision oder Wiedererwägungen) ist daher nicht vorausgesetzt, weshalb auch nicht zu prüfen ist, ob die Berichtigung im Sinne eines Beitragsstatutwechsels von erheblicher Bedeutung wäre. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin – wie auch die betroffenen Geschäftsführer – anlässlich der vormaligen Arbeitgeberkontrolle auf die Problematik hingewiesen wurden (Urk. 7/45/25). Einem für die Zukunft vorgenommenen Statutwechsels steht daher der Vertrauensschutz nicht entgegen. Hinzuweisen ist indes darauf, dass die für das Jahr 2013 bereits geleisteten persönlichen Beiträge auf demselben Erwerbseinkommen den nachgeforderten Lohnbeiträgen von Amtes wegen anzurechnen sind (vgl. Rz. 3035ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] vom 1.1.2008, gültig ab 1.1.2017, mit Hinweisen).

3.5    Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4) fest, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin an die Einzelunternehmungen von Y.___ und A.___ ausgerichteten Entgelte um Lohn für unselbständige Erwerbstätigkeiten handelt. Somit hat die Beschwerdegegnerin die 2 x Fr. 166‘600.-- zu Recht als in unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG eingestuft.

4.    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHausammann