Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2016.00003


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 28. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Der 1949 geborene X.___ war in erster, am 9. Mai 1980 geschlossener Ehe mit Y.___ verheiratet. Nach der Scheidung am 22. Oktober 1992 ehelichte er zwei Monate später Z.___. Am 11. Dezember 1995 wurde er das zweite Mal geschieden (Urk. 7/41 S. 4).

    X.___ meldete sich am 7. Januar 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Altersrente an (Urk. 7/41). Letztere sprach ihm mit Verfügung vom 10. März 2014 – gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 65‘988.-- und die Rentenskala 40 – mit Wirkung ab 1. Mai 2014 eine Altersrente von Fr. 1‘906.-- zu (Urk. 7/35). Ein Jahr später bemerkte die Verwaltung, dass bei der Rentenberechnung kein Einkommenssplitting unter den Ehegatten der ersten Ehe vorgenommen worden war. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 berechnete sie deshalb die Altersrente von X.___ neu und sprach ihm nun eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1‘832.-- (vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014) beziehungsweise von Fr. 1‘839.-- (seit 1. Januar 2015) pro Monat zu, die auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 56‘400.-- und der Rentenskala 41 basierte. Gleichzeitig forderte sie zu viel ausbezahlte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 1‘117.-- zurück (Urk. 7/13). Die dagegen am 20. August 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/8) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 erhob X.___ am 8. Januar 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Rentenberechnung sei aufgrund der Ehe mit Y.___ einzig eine entsprechende Einkommensteilung für die Zeit vom 15. Mai 1980 bis am 1. Februar 1985 zugrunde zu legen. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2016 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Obligatorisch versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der von 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss altArt. 1 Abs. 1 lit. c AHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden (BGE 126 V 217 E. 1c).

1.2    Die Versicherteneigenschaft ist persönlich von jeder Person, auch von Ehegatten, zu erfüllen (vgl. Art. 1a AHVG; BGE 126 V 217 E. 3 mit Hinweisen).

1.3    Laut Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a) und bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen gemäss Abs. 4 der nämlichen Bestimmung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a) und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Abs. 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Abs. 5).

1.4    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).


2.    Zwischen den Parteien ist der Zeitpunkt der Auflösung des Wohnsitzes der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz strittig. Während die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf die Angaben des Migrationsamtes – davon ausgeht, dass Y.___ bis 1989 in der Schweiz angemeldet war (Urk. 2), macht der Beschwerdeführer – insbesondere unter Auflage von Dokumenten des Generalkonsulats der Sozialistischen Föderation der Republik A.___ sowie der Allgemeinen Verwaltungsabteilung und der Abteilung für Soziales der Republik B.___, einer Kopie von Empfangsscheinen über Geldüberweisungen an Y.___ und eines Urteils der Alters- und Invalidenversicherung der Gemeinde C.___ (Urk. 3/1-4) – geltend, diese habe bereits am 28. Februar 1985 die Schweiz verlassen (Urk. 1).


3.

3.1    Die vom in Zürich ansässigen Generalkonsulat der Sozialistischen Föderation der Republik A.___ ausgestellte Bestätigung vom 28. Februar 1985 über das Recht auf Zollbefreiung (Urk. 3/1) zeigt, dass Y.___ im Februar 1985 aus der Schweiz ausgereist ist. So drängt sich die Frage nach einer Zollbefreiung – im Zusammenhang mit der Befreiung von Einfuhrabgaben – einzig bei der Rückkehr ins Heimatland auf. Im Einklang damit stehen die im Zeitraum vom 2. September 1985 bis am 26. Januar 1986 an Y.___, D.___, geleisteten Geldzahlungen des Beschwerdeführers (Urk. 3/3). Auch aus dem Schreiben der Allgemeinen Verwaltungsabteilung und der Abteilung für Soziales der Republik B.___ vom 4. November 1985 (Urk. 3/2) betreffend Unterhaltsbeiträge an Y.___ geht hervor, dass sich diese in D.___ in B.___ aufhielt. Denn es ist anzunehmen, dass die dortige Vormundschaftsbehörde lediglich bei Wohnsitznahme tätig wird. Dies gilt ebenso im Zusammenhang mit der ab 8. Februar 1988 belegten Auszahlung einer Invalidenrente durch die zuständige Versicherung in E.___ (Urk. 3/4).

3.2    Nach dem Gesagten ist aufgrund der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten – und von der Beschwerdegegnerin unwidersprochen gebliebenen – Beweismittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass seine erste Ehefrau, Y.___, die Schweiz bereits im Jahr 1985 verlassen und ihren hiesigen Wohnsitz aufgegeben hat. Dieser Schluss steht auch nicht im Widerspruch zur Meldung des Migrationsamts vom 8. Mai 2015 (Urk. 8/13), aus der nicht hervor geht, wann Y.___ aus der Schweiz ausgereist ist. Aus dem Wortlaut der E-Mail-Nachricht ist einzig zu schliessen, dass sie im Mai 1989 vom System abgemeldet wurde, nicht aber, wann sie effektiv die Schweiz verlassen hat.


4.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist, damit sie die Altersrente des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu festsetze. Im Rahmen dessen ist dann auch über einen Anspruch auf Rückerstattung allfällig zu viel ausbezahlter Rentenleistungen neu zu entscheiden.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über die Altersrente des Beschwerdeführers und einen allfälligen Rückerstattungsanspruch neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher