Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2016.00005




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Muraro



Urteil vom 13. April 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___


Beigeladener





Sachverhalt:

1.    Am 24. Februar 2010 (Eingangsdatum) reichte der bei der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtiger Arbeitgeber angeschlossene X.___ die Jahresabrechnung für das
Jahr 2009 ein und gab darin eine beitragspflichtige Lohnsumme von Fr. 207‘117.-- an (Urk. 7/3). Anlässlich einer am 14. November 2014 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle über die Jahre 2009 bis 2013 (Bericht vom 6. Januar 2015; Urk. 7/53) stellte die Revisionsstelle der Ausgleichskasse fest, dass unter anderem für das Jahr 2009 nicht sämtliche ausbezahlten Löhne gemeldet worden waren (Urk. 7/53/2). Mit Nachzahlungsverfügung vom 13. Januar 2015 stellte die Ausgleichskasse für das Jahr 2009 gestützt auf eine Lohndifferenz von Fr. 28‘917.-- Beiträge (AHV/IV/EO/FAK/ALV inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 3‘933.55 in Rechnung (Urk. 7/56; zu den Verzugszinsen vgl. Urk. 7/54/1 und Urk. 7/55). Gegen diese Nachzahlungsverfügung erhob der X.___, vertreten durch Z.___, am 6. Februar 2015 Einsprache und wies darauf hin, dass im Jahr 2009 Lohnleistungen für zwei Selbständigerwerbende, darunter Y.___, erbracht worden seien (Urk. 7/61). In der Folge tätigte die Ausgleichskasse weitere Abklärungen (Urk. 7/73, Urk. 7/78 und Urk. 7/80-81). Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte die beitragspflichte Lohnsumme von Fr. 28‘917.-- um Fr. 6‘000.-- auf Fr. 22‘917.--, welcher Betrag ausschliesslich die an Y.___ ausgerichtete Lohnsumme betraf; diesbezüglich wurde die Einsprache also abgewiesen (Urk. 2 [= Urk. 7/84]).


2.    Dagegen erhob der X.___, wiederum vertreten durch Z.___, am 15. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Da dieser der Ausgleichskasse MOBIL als Selbständigerwerbender angeschlossen ist, wurde letztere mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 sodann ersucht, die Akten in Sachen des Beigeladenen für das Beitragsjahr 2009, einschliesslich allfällig vorhandener Steuerakten, sowie eine Stellungnahme zum Beitragsstatut einzureichen (Urk. 10). Die Ausgleichskasse MOBIL reichte am 13. Oktober 2016 eine Stellungnahme (Urk. 12) sowie die angeforderten Akten (Urk. 13/1-2) ein. Der Beigeladene nahm am 25. Oktober 2016 Stellung (Urk. 14), reichte aber innert erstreckter Frist nicht, wie angekündigt, weitere Unterlagen ein (Urk. 14-16). Die Eingaben der Ausgleichskasse MOBIL (Urk. 12 und Urk. 13/1) sowie des Beigeladenen (Urk. 14) wurden den Parteien mit Verfügung vom 16. Februar 2017 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde sodann Frist angesetzt, um den in der Auftragsvereinbarung vom 6. April 2009 erwähnten Aufgabenbeschrieb nachzureichen sowie um schriftlich darzulegen, welche konkreten Arbeiten der Beigeladene im Jahr 2009 für den Beschwerdeführer ausgeführt habe (Urk. 17). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 2. März 2017 (Urk. 20) Stellung und reichte sein Betriebsreglement (Urk. 21/2) sowie eine Bestätigung des Steueramts des Kantons Solothurn vom 28. November 2016 (Urk. 21/1) ein. Diese Unterlagen wurden der Beschwerdegegnerin und dem Beigeladenen zugestellt (Urk. 22).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Strittig ist einzig noch, ob der Beschwerdeführer auf einer Lohnsumme von Fr. 22‘917.-- Beiträge als Arbeitgeber zu entrichten hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015, gemäss ihren Abklärungen mit der zuständigen Ausgleichskasse des schweizerischen Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbes (heute Ausgleichskasse MOBIL) habe der Beigeladene im Jahr 2009 ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet. Gemäss Abklärungen beim kantonalen Steueramt Solothurn seien aber bei dem der Ausgleichskasse gemeldeten Erwerbseinkommen die Einkünfte aus der Tätigkeit beim Beschwerdeführer nicht berücksichtigt worden. Demgemäss sei daran festzuhalten, dass es sich beim Einkommen des Beigeladenen um solches aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handle. Es resultiere für das Jahr 2009 eine Lohnsumme von Fr. 22‘917.--, auf welcher die zusätzlichen Beiträge zu bezahlen seien (Urk. 2).

2.3    Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer sinngemäss ein, der Beigeladene habe als Selbständigerwerbender die Lohnleistungen bereits abgerechnet und deshalb seien von ihm (dem Beschwerdeführer) keine Nachzahlungen zu leisten (Urk. 1).


3.    Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit respektive vom massgebenden Lohn werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse, insbesondere die Rechtsnatur vertraglicher Abmachungen, allein sind nicht ausschlaggebend, vermögen aber allenfalls Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1; 122 V 169 E. 3a, 281 E. 2a S. 283; Urteil 9C_219/2009 vom 21. August 2009 E. 2).


4.    Aus dem Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 6. Januar 2015 (Urk. 7/53) ist ersichtlich, dass in der Lohndeklaration 2009 eine an den Beigeladenen ausgerichtete Summe von Fr. 23‘640.-- nicht als beitragspflichtiger Lohn angegeben worden war (Urk. 7/3 und Urk. 7/53). Da der Beigeladene zu diesem Zeitpunkt der Ausgleichskasse des schweizerischen Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbes (heute Ausgleichskasse MOBIL) bereits als Selbständigerwerbender angeschlossen war, wurde in der Folge abgeklärt, ob er als Selbständigerwerbender auf dieser Summe von Fr. 23‘640.-- Beiträge entrichtet hatte.

Der Ausgleichskasse MOBIL wurde am 11. November 2015 von der Auskunftsperson des Steueramts des Kantons Solothurn, Veranlagungsbehörde, telefonisch mitgeteilt, dass eine vom Beschwerdeführer ausgerichtete Lohnsumme von Fr. 25‘000.-- nicht (aus den Büchern des Beigeladenen) ersichtlich sei. Diese Auskunft wurde der Beschwerdegegnerin weitergeleitet (Urk. 7/78 und Urk. 13/1).

Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 demgegenüber aus (Urk. 14), er habe mit der kantonalen Steuerverwaltung Solothurn Rücksprache genommen. Dieser sei bei der Meldung an die Ausgleichskasse MOBIL ein Fehler unterlaufen. Die Steuerverwaltung werde die Buchhaltungsunterlagen aus dem Jahr 2009 kontrollieren und dann eine entsprechende Mitteilung machen. Mit Mitteilung vom 28. November 2016 bestätigte das Steueramt des Kantons Solothurn schliesslich, dass in den Jahresrechnungen 2008/2009 und 2009/2010 jeweils ein Umsatz von Fr. 10‘760.--, generiert durch Zahlungen des Beschwerdeführers im Jahr 2009, verbucht worden und in der Meldung an die Ausgleichskasse enthalten gewesen sei (Urk. 21/1).


5.    

5.1    Nach dem Gesagten hat der Beigeladene auf den Einkünften für Tätigkeiten beim Beschwerdeführer von total Fr. 21‘520.-- (acht Zahlungen à je Fr. 2‘690.-- im Jahr 2009 [Urk. 21/1]; vgl. auch die Rechnung Nr. 6831 vom 2. März 2009 [Urk. 3/5 = Urk. 7/81]) als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse MOBIL Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

5.2    Diese Zahlungen stehen im Zusammenhang mit dem als Auftragsvereinbarung betitelten Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen vom 6. April 2009 (Urk. 3/2). Gemäss Auskunft des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 2. März 2017 erledigte der Beigeladene für ihn im Jahr 2009 folgende Aufgaben (Urk. 20):

- Wartung der Zug- und Anhängerfahrzeuge

- Beratung bei Kauf oder Miete von Fahrzeugen oder Anhängern

- Weitere kleine Aufträge im technischen Bereich (Schweisser-/Unterhaltsarbeiten für Bühnenbild, Infrastruktur und Fuhrpark).

Die Auftragserfüllung erfolgte gemäss Vereinbarung im Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Dezember 2009, was mit den einzelnen Zahlungen des Beschwerdeführers an den Beigeladenen (erste Zahlung am 20. März 2009, letzte Zahlung am 9. November 2009 [Urk. 21/1]) korrespondiert.

5.3    Da der Beigeladene auf den Einkünften des Beschwerdeführers von total Fr. 21‘520.-- bereits als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse MOBIL Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat (vgl. deren Verfügung vom 17. September 2010 [Urk. 13/1]), würde der rückwirkende Beitragsstatutwechsel einen Rückkommenstitel nach Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraussetzen (BGE 121 V 4). Ein Beitragsstatutwechsel wäre daher nur möglich, wenn sich die Qualifikation dieser Einkünfte als selbständiges Erwerbseinkommen als zweifellos unrichtig erweisen würde und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung wäre (Wiedererwägung), oder der Versicherungsträger erhebliche neue Tatsachen entdeckt hätte oder Beweismittel aufgefunden hat, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen ist (Revision). Hierbei zu beachten ist auch, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch des Beigeladenen gegenüber der Ausgleichskasse MOBIL mittlerweile wohl verwirkt wäre (Art. 16 Abs. 3 AHVG; vgl. Verfügung vom 19. September 2010 betreffend Beitragsperiode 2009, Urk. 13/1). Die für eine Wiedererwägung notwendige erhebliche Bedeutung kann angesichts dessen, dass auf der relativ geringfügigen Summe bereits persönliche Beiträge entrichtet wurden, verneint werden. Kommt hinzu, dass es nicht abwegig erscheint, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beigeladenen von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beigeladenen auszugehen. Ein Revisionstatbestand wird nicht geltend gemacht. Demzufolge ist von einem rückwirkenden Wechsel des Beitragsstatuts abzusehen.


6.    Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2009 keine Lohnbeiträge nachzuzahlen hat für Zahlungen an den Beigeladenen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Dezember 2015, soweit damit der Beschwerdeführer zu einer Nachzahlung auf Lohnbeiträgen für das Jahr 2009 verpflichtet wird.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. Dezember 2015 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer damit zu einer Nachzahlung auf Lohnbeiträgen für das Jahr 2009 verpflichtet wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Y.___

- Ausgleichskasse MOBIL

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaMuraro