Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2016.00006




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Hausammann



Urteil vom 17. Januar 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, meldete sich am 2. März 2009 (Eingang) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende mit Erwerbsaufnahme per Januar 2007 im Bereich Agrotourismus an (Urk. 7/1). Mit provisorischer Beitragsverfügung (Akontoverfügung) vom 25. Januar 2010 forderte die Ausgleichskasse Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2010 – gestützt auf die vorangehende Beitragsperiodein der Höhe von Fr. 1‘186.80 einschliesslich Verwaltungskosten (Urk. 7/8). Am 9. Oktober 2015 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse, das von X.___ im Jahr 2010 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen sei nicht bekannt (Urk. 7/33). Nachdem die Beitragspflichtige durch die Ausgleichskasse zu Angaben bezüglich ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit aufgefordert worden war (Urk. 7/34), reichte X.___ am 26. Oktober 2015 (Eingangsdatum) die Erfolgsrechnung des Jahres 2010 für den gemeinsamen ehelichen Landwirtschaftsbetrieb ein, welcher ein Gesamteinkommen von Fr. 100‘151.29 entnommen werden kann, wovon anteilig Fr. 33‘448.43 auf sie und Fr. 66‘702.86 auf ihren Ehemann entfielen (Urk. 7/35). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2010 mit Nachtragsverfügung vom 4. November 2015 auf Fr. 2‘365.80 fest (Urk. 7/37). Mit E-Mail-Schreiben vom 13. November 2015 teilte X.___ der Ausgleichskasse mit, sie erachte die erhobenen Verzugszinsen als nicht rechtens; die Rechnung sei zu stornieren (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 26. November 2015 verpflichtete die Ausgleichskasse die Beitragspflichtige zur Zahlung von Verzugszinsen auf der Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiv fortgesetzten Beiträgen 2010 für den Zeitraum 1. Januar 2012 und 4. November 2015 in der Höhe von Fr. 226.65 (Urk. 7/39). Die dagegen erhobene Einsprache der Beitragspflichtigen vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/41) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Januar 2016 (Urk. 2 [= Urk. 7/44]) ab.


2.    Dagegen erhob die Beitragspflichtige am 25. Januar 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid vom 21. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Verzugszinsen geschuldet seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

2.2.    Ermittelt wird das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen von den kantonalen Steuerbehörden; dies aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer beziehungsweise für das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln diese Angaben für jedes Steuerjahr laufend den Ausgleichskassen (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (Art. 23 Abs. 5 AHVV).

2.3    Im laufenden Beitragsjahr haben die beitragspflichtigen Selbständigerwerbenden nach Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge zu leisten (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Als Zahlungsperioden gilt für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Vierteljahr (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV).

2.4    Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge  in der Regel nach Eingang der Steuermeldung (vgl. Art. 27 AHVV) in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 25 Abs. 2 und 3 AHVV).

2.5    Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – anwendbar gestützt auf Art. 1 AHVG – sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

    Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindesten 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahr entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), Verzugszinsen seien vorliegend gestützt auf Art. 24 in Verbindung mit Art. 41bis Abs. 1 lit. f sowie Abs. 2 AHVV für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 4. November 2015 geschuldet (Urk. 2).

3.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es könne nicht sein, dass sie Verzugszinsen zu bezahlen habe, nur weil es die Steuerbehörden versäumt hätten, das Jahr 2010 abzuschliessen und der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten. Ihre Steuererklärung habe längstens vorgelegen. Zudem könne sie nicht wissen, wie ihr Geschäftsjahr verlaufen werde und deshalb Abweichungen beim Einkommen nicht im Voraus melden.


4.    Obwohl im Allgemeinen auf der Differenz zwischen den Akontozahlungen und den effektiven Beiträgen keine Verzugszinsen erhoben werden, hat der Bundesrat mit Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV die Schwelle von 25 % eingeführt, um die Ausgleichsfunktion der Verzugszinse dort zu gewährleisten, wo der Saldounterschied zu gross ist (BGE 134 V 405 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Es kommt hinzu, dass der Entscheid, die Verzugszinsen erst vom 1. Januar nach dem Ende des auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres an laufen zu lassen, es dem Schuldner erlauben soll, die zusätzlichen Beiträge nach dem Abschluss des Geschäftsjahres zu bezahlen (BGE 134 V 405 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen nach Art. 24 Abs. 4 AHVV die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden haben (E. 2.3 vorstehend). Damit hat es die beitragspflichte Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41bis lit. f AHVV zu vermeiden, indem die Ausgleichskasse dank rechtzeitiger Meldung des höheren Erwerbseinkommens die Akontobeiträge heraufsetzt, womit diese weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen (BGE 134 V 202 E. 3.4).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre es ihr grundsätzlich gestützt auf den Geschäftsabschluss 2010 noch während des nachfolgenden Kalenderjahres 2011 möglich gewesen, eine Anpassung der Akontobeiträge für das Jahr 2010 zu verlangen, um so einer Verzugszinspflicht entgegen zu wirken. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Steuerbehörden es versäumt hätten, die Steuerdaten gemäss Steuererklärung an die Beschwerdegegnerin mitzuteilen und nur deshalb die Beträge nicht angepasst worden seien. Art. 24 Abs. 4 AHVV sieht vor, dass es Pflicht des Beitragspflichtigen ist, Abweichungen der Beschwerdegegnerin innerhalb der genannten Frist mitzuteilen. Die Steuerbehörden sind nicht für die Höhe der Akontozahlungen, sondern einzig für die Ermittlung des massgeblichen selbständigen Erwerbseinkommens anhand der steuerlichen Veranlagung zuständig. Soweit (beispielsweise infolge Familienbesteuerung) es den Steuerbehörden nicht möglich ist, das selbständige Erwerbseinkommen zu ermitteln bzw. der beitragspflichtigen Person zuzuordnen, hat unter Mitwirkung derselben eine kasseneigene Einschätzung zu erfolgen (vgl. E. 2.2).

Massgebend ist jedoch, dass der Verzugszins gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV keinen pönalen Charakter hat und unabhängig von jeglichem Verschulden fällig wird. Da die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen unabhängig von einem Verschulden besteht, sind sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch geschuldet, wenn die Ausgleichskasse oder – wie von der Beschwerdeführerin vorliegend geltend gemacht (Urk. 1 S. 2) – die Steuerbehörde die definitive Festsetzung der Beiträge (hier rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer, Art. 23 Abs. 1 AHVV) resp. eine entsprechende Meldung verschleppt hätte (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 f., 134 V 405 E. 7.1, 139 V 297 E. 3.3.2.2, je mit weiteren Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Zinssatz von 5 % (Art. 42 Abs. 2 AHVV) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzmässig ist (BGE 139 V 297 E. 3.3.3).


5.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2016 (Urk. 2) als rechtens. Im Übrigen ist das Massliche nicht strittig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHausammann