Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
AB.2016.00008 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 22. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
Anwaltsbüro Zwahlen
Schmiedgasse 26, 8604 Volketswil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 16. September 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ (geboren am 2. September 1992) eine ordentliche Waisenrente (Mutterwaise) mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 zu (Urk. 6/28). Am 4. Mai 2011 teilte die Ausgleichskasse der Rentenbezügerin mit, dass infolge Ausbildung über das 18. Altersjahr hinaus eine Rente ausgerichtet werde. Der Anspruch werde jedoch periodisch überprüft, weshalb eine aktuelle Bestätigung der Ausbildungsstätte einzureichen sei. Ohne Gegenbericht würden die Rentenzahlungen per 30. Juni 2011 eingestellt (Urk. 6/26). Die Ausbildungsstätte bestätigte mit Schreiben vom 21. Juni 2011, dass die Rentenbezügerin seit dem 1. August 2008 eine berufliche Grundbildung als Kauffrau absolviere und das Lehrverhältnis voraussichtlich bis 31. Juli 2012 dauere (Urk. 6/25). Mit Schreiben vom 2. Juni 2012 informierte die Ausgleichskasse die Rentenbezügerin über die bevorstehende Einstellung der Waisenrente per Ende Juli 2012 zufolge Beendigung der Ausbildung (Urk. 6/18/1). Dennoch wurde die Waisenrente weiterhin ausgerichtet (vgl. die Steuerbescheinigungen für die Jahre 2012 bis 2014 [Urk. 6/15-17]). Telefonisch bestätigte die Rentenbezügerin am 7. Oktober 2015, die Lehre im Juli 2012 abgeschlossen und danach keine weitere Ausbildung absolviert zu haben (Urk. 6/14), woraufhin die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 die vom 1. August 2012 bis 31. Oktober 2015 zu viel ausgerichteten Waisenrenten in einem Gesamtbetrag von Fr. 27‘261.-- zurückforderte (Urk. 6/13). In der Folge stellte die Rentenbezügerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 ein Erlassgesuch (Urk. 6/11), welches mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 abgewiesen wurde (Urk. 6/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2015 (Urk. 6/4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. Dezember 2015 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/3]).
2. Dagegen erhob die Rentenbezügerin mit Eingabe vom 30. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Rückerstattung der zu viel bezogenen Waisenrenten im Betrag von Fr. 27‘261.-- sei ihr zu erlassen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 9. März 2016 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) sowie zwei Kontoauszüge (Urk. 9/2-3) zur Substantiierung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu den Akten, woraufhin ihr mit Verfügung vom 14. April 2016 Frist angesetzt wurde, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege genügend zu substantiieren und dem Gericht die erforderlichen Belege nachzureichen. Sodann wurde ihr die Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 zugestellt (Urk. 10). Am 25. April 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 12) und substantiierte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 13; unter Beilage der notwendigen Belege [Urk. 14/1-8]). In der Folge wurde Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen mit Verfügung vom 6. Juni 2016 als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt. Ferner wurden der Beschwerdegegnerin die Doppel der Eingaben der Beschwerdeführerin (Urk. 7, Urk. 12 und Urk. 13) zugestellt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dass die für einen Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Oktober 2015 ausgerichteten Waisenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 27‘261.-- zu Unrecht bezogen wurden, wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 (Urk. 6/13) bereits rechtskräftig entschieden. Darauf wies auch die Beschwerdeführerin, welche den fehlenden Leistungsanspruch für diesen Zeitraum nicht bestritt, selbst hin (Urk. 1 S. 3 f.). Zu prüfen ist somit einzig, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Waisenrenten zu erlassen ist.
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
1.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil 8C_243/2016 des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Es liegt keine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflicht-verletzung von Seiten der Beschwerdeführerin vor. Nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2012 (Urk. 6/18/1), in welchem mitgeteilt worden war, dass die Waisenrente per Ende Juli 2012 zufolge Beendigung der Ausbildung eingestellt werde, war die Beschwerdeführerin nicht mehr verpflich-tet, die der Beschwerdegegnerin offensichtlich bereits bekannte Beendigung der Ausbildung (vgl. auch Urk. 6/25) anzuzeigen. Die Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2012 denn auch darauf aufmerksam, dass sie bei Änderungen in der Ausbildungssituation einen aktuel-len Ausbildungsnachweis einzureichen habe. Damit war die Beschwerdeführerin im eigenen Interesse bloss gehalten, die Aufnahme einer weiteren Ausbildung zu melden. Im Übrigen oblag ihr jedoch keine Melde- oder Auskunftspflicht.
2.2
2.2.1 Zu prüfen bleibt allerdings, ob die Beschwerdeführerin die gebotene Aufmerk-samkeit vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezo-genen Leistungen erwirkte (resp. nicht verhinderte), indem sie sich nach Weiter-ausrichtung der Waisenrente – entgegen der Ankündigung der Renteneinstel-lung – nicht bei der Beschwerdegegnerin meldete und diese auf das Versehen hinwies.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin brachte diesbezüglich vor, sie habe in ihrem jungen Leben schon schwere Schicksalsschläge hinnehmen müssen. Sie habe innerhalb kurzer Zeit Vater und Mutter verloren und sei zur Vollwaisen geworden, wobei sie lediglich bezüglich der Mutter Anspruch auf eine Waisenrente gehabt habe. Sie sei in der Folge bei den Grosseltern aufgewachsen, welche sich aufopferungsvoll um sie gekümmert hätten. Insbesondere der Grossvater habe sich aller administrativer Aufgaben angenommen und sich um ihre Finanzen gekümmert. Sie sei damit vielleicht etwas überbehütet worden und habe auf jeden Fall von ihren administrativen und finanziellen Angelegenheiten kaum eine Ahnung gehabt. Es lasse sich heute nicht mehr rekonstruieren, ob sie vom Schreiben der Beschwerdegegnerin bezüglich Renteneinstellung Kenntnis genommen oder ob ihr Grossvater dieses einfach zu den Akten gelegt habe. Sie sei jedenfalls davon ausgegangen, dass ihr Anspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr dauern würde. Zudem sei sie davon ausgegangen, dass die Verwaltung wisse, was sie tue und sicher keine Rente ausbezahle, wenn sie dies nicht müsse (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin habe ihren Fehler selber zu verantworten, nachdem sie trotz Ankündigung der Renteneinstellung die Waisenrenten über drei Jahre lang weiter ausgerichtet habe. Ihr grobes Verschulden schliesse schon von vornherein jegliche allfällig verbleibende Fahrlässigkeit auf Seiten der Beschwerdeführerin aus. Diese habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, sie habe an einen Rentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr geglaubt (Urk. 1 S. 5).
2.2.3 Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie nicht annehmen konnte, sie habe ohne weiteres einen Rentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr, nachdem ihr bereits am 4. Mai 2011 mitgeteilt worden war, die Rentenzahlungen würden am 30. Juni 2011 eingestellt werden, wenn kein Nachweis erbracht werde, dass sie sich in Ausbildung befinde (Urk. 6/26). Schliesslich veranlasste sie selbst (oder ihr Grossvater als Vertreter), dass die Ausbildungsstätte der Beschwerdegegnerin daraufhin eine entsprechende Bestätigung einreichte (Urk. 6/25). Spätestens nach Erhalt des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2012, worin diese die Einstellung der Waisenrente per Ende Juli 2012 zufolge Beendigung der Ausbildung angekündigt hatte (Urk. 6/18/1), musste der Beschwerdeführerin aber klar gewesen sein, dass die Ausrichtung einer Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus mit dem Erfordernis einer Ausbildung verknüpft ist. Von einem Rechtsirrtum ist somit nicht auszugehen. Im Übrigen vermöge sich die Beschwerdeführerin selbst bei Vorliegen eines Rechtsirrtums nicht zu exkulpieren. Guter Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben (E. 1.3). Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4).
2.2.4 Sodann ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin vom Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2012 betreffend Renteneinstellung selbst Kenntnis erhielt oder ob ihr Grossvater als ihr Vertreter dieses einfach zu den Akten legte. Die Beschwerdeführerin muss sich die Kenntnis und das Verhalten ihres Grossvaters jedenfalls anrechnen lassen. Nach Erhalt des Schreibens vom 2. Juni 2012 (der Erhalt wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten) musste einem aufmerksamen Rentenempfänger bewusst gewesen sein, dass die Weiterausrichtung der Waisenrente – entgegen der Ankündigung – höchstwahrscheinlich oder immerhin möglicherweise auf einem Versehen beruhte; dafür waren keine besonderen Kenntnisse von administrativen und finanziellen Angelegenheiten erforderlich. In einer solchen Situation wäre von einem Rentenempfänger denn auch zu erwarten gewesen, dass er sich bei der Beschwerdegegnerin über ein allfälliges Versehen hinsichtlich Weiterausrichtung der Waisenrente erkundigte, was die Beschwerdeführerin jedoch unterliess. Sie muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Ihre Unterlassung kann somit nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Vielmehr muss grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden, das den guten Glauben als Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesst. Der Fehler der Beschwerdegegnerin, trotz Ankündigung der Renteneinstellung die Waisenrente weiterhin ausgerichtet zu haben (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 25. April 2016 [Urk. 12 S. 2 ff.]), vermag die fehlende Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin schliesslich nicht wiederherzustellen (Urteil 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015 E. 3.4.3).
2.3 Fällt bereits der gute Glaube ausser Betracht, braucht das weitere Erlasserfordernis der grossen wirtschaftlichen Härte nicht geprüft zu werden. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Waisenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 27‘261.-- an die Beschwerdegegnerin verpflichtet.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3. Das Gericht setzt die Entschädigung des mit Verfügung vom 6. Juni 2016 als unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellten (Urk. 15) Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, Volketswil, nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘800.-- angemessen. Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, Volketswil, ist daher mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, Volketswil,wird mit Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro