Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2016.00009
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 3. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs
Frey & Jud Rechtsanwälte
Klausstrasse 43, Postfach 3064, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ ist Inhaber des Einzelunternehmens X.___ Generalunternehmung (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3, vgl. Urk. 7/93/2). Das Einzelunternehmen bezweckt den Erwerb, die Erstellung, Finanzierung, Belastung, Vermietung/ Verpachtung, Verwaltung sowie den Verkauf von Immobilien (Urk. 7/77). X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 7/116). Seit der Gründung der Y.___ AG im Jahr 1971 war er Eigentümer der Hälfte der Aktien dieser Gesellschaft. In der Folge erwarb er im November 1975 die andere Hälfte der Aktien und die Gesellschaft wurde in Architekturbüro X.___ AG umfirmiert. Im Dezember 1988 erfolgte eine Erhöhung des Aktienkapitals von Fr. 100‘000.-- auf Fr. 500‘000.--. X.___ blieb Alleinaktionär dieser Gesellschaft. Zudem war er seit deren Gründung im Jahr 1973 Eigentümer der Hälfte der Aktien der Z.___ AG. Im Oktober 2003 erwarb er auch die andere Hälfte der Aktien dieser Gesellschaft. Die Aktien wurden jeweils in der Buchhaltung des Einzelunternehmens X.___ Generalunternehmung aufgeführt (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3).
1.2 Die Ausgleichskasse erhielt am 23. Oktober 2014 vom Kantonalen Steueramt Zürich eine Steuermeldung, wonach X.___ im Jahr 2011 aus selbständiger Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 11‘617‘833.-- erzielt habe (Urk. 7/148). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die von ihm
zu bezahlenden persönlichen Beiträge 2011 (inkl. Verwaltungskosten) mit Beitragsverfügung vom 28. November 2014 auf Fr. 1‘130‘361.60 fest (Urk. 7/151/3). Gleichentags erliess sie auch Beitragsverfügungen für die Beitragsjahre 2009, 2010 und 2012 (Urk. 7/151/1-2, Urk. 7/151/4), wobei sie sich auf die entsprechenden Steuermeldungen stützte (Urk. 7/145-146, Urk. 7/149). In der Folge meldete das Kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse mit rektifizierten Steuermeldungen vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/155) und 8. Januar 2015 (Urk. 7/163-164) von X.___ in den Jahren 2009, 2010 und 2012 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen von Fr. 7‘368‘087.-- (2009), Fr. 6‘838‘186.-- (2010) und Fr. 18‘916‘002.-- (2012) sowie ein per 31. Dezember 2012 im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 1‘705‘737.--. Darauf abstellend bemass die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) mit rektifizierten Beitragsverfügungen vom 19. Dezember 2014 (Urk. 7/160/1) und 13. Januar 2015 (Urk. 7/166/1-2) auf Fr. 776‘305.80 (2009), Fr. 720‘349.80 (2010) und Fr. 1‘839‘805.80 (2012).
Gegen die Beitragsverfügungen betreffend das Beitragsjahr 2009 vom 19. Dezember 2014 (Urk. 7/160/1), das Beitragsjahr 2010 vom 13. Januar 2015 (Urk. 7/166/1), das Beitragsjahr 2011 vom 28. November 2014 (Urk. 7/151/3) und das Beitragsjahr 2012 vom 13. Januar 2015 (Urk. 7/166/2) erhob X.___ am 19. Januar 2015 Einsprache (Urk. 7/178). Die Ausgleichskasse holte beim Kantonalen Steueramt Zürich Auskünfte (Urk. 7/197, Urk. 7/200) ein. Daraufhin wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 3. Februar 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei das reine Einkommen 2009 aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 7‘368‘087.-- um Fr. 2‘500‘000.-- Dividenden auf Fr. 4‘868‘087.-- herabzusetzen.
2.Es sei das reine Einkommen 2010 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 6‘838‘186.-- um Fr. 800‘000.-- Dividenden auf Fr. 6‘038‘186.-- herabzusetzen.
3.Es sei das reine Einkommen 2011 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 11‘617‘833.-- um Fr. 1‘850‘000.-- Dividenden auf Fr. 9‘767‘833.-- herabzusetzen.
4.Und es sei schliesslich das reine Einkommen 2012 aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Gutheissung der Beschwerde von Fr. 18‘916‘002.-- um Fr. 650‘000.-- Dividenden auf Fr. 18‘266‘002.-- herabzusetzen.
5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin; letztere Folgen auch für das vorangegangene Einspracheverfahren.“
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-207]), was dem Beschwerdeführer am 11. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer gehe von zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen - von gewillkürtem Geschäftsvermögen - aus. Beteiligungen könnten jedoch nur dann zu Geschäftsvermögen erklärt werden, wenn sie nicht bereits dem Geschäftsvermögen, sondern dem Privatvermögen zuzuordnen seien. Diesbezüglich sei zu beachten, dass bei Beteiligungsrechten dann Geschäftsvermögen vorliege, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und dem Geschäft der beitragspflichtigen Person bestehe. Vorliegend würden sowohl die Architekturbüro X.___ AG als auch die Z.___ AG zu 100 Prozent dem Beschwerdeführer gehören. In den Buchhaltungsunterlagen der X.___ Generalunternehmung fänden sich sodann beide Beteiligungen unter den Aktiven. Buchmässig seien die Beteiligungen damit Geschäftsvermögen. Auch der zuständige Bücherrevisior des Kantonalen Steueramtes Zürich habe die Beteiligungen aufgrund der langjährigen Bilanzierung in den Büchern der Gesellschaft dem Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers zugewiesen. Zudem bestünden zwischen den genannten drei Unternehmungen enge Beziehungen. Das Leistungsangebot der Aktiengesellschaften einerseits und der X.___ Generalunternehmung anderseits sei sehr ähnlich, teilweise sogar identisch. Zum Beispiel gehöre zum Zweck der Architekturbüro X.___ AG unter anderem auch die Tätigkeit als Generalunternehmung (Urk. 2 S. 2). Die Beteiligungen an den Aktiengesellschaften - und die Dividenden darauf - seien damit dem Geschäftsvermögen und nicht dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzuordnen (Urk. 2 S. 2-3). Deswegen könnten sie auch nicht dem gewillkürten Geschäftsvermögen nach Art. 18 Abs. 2 DBG zugewiesen werden (Urk. 2 S. 3).
1.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass seine Beteiligungen an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG zu seinem Privatvermögen gehören würden (Urk. 1 S. 4). Er habe sie jedoch freiwillig zu Geschäftsvermögen seines Einzelunternehmens X.___ Generalunternehmung erklärt. Dafür, dass er selbst die Beteiligungen als gewillkürtes Geschäftsvermögen behandelt habe, spreche insbesondere, dass in den Bilanzen dieses Einzelunternehmens die Beteiligungen ausnahmslos zum Nennwert verbucht worden seien. Das Nennwertprinzip komme jedoch nur für Privatvermögen zur Anwendung. Im Steuerverfahren sei eine Korrektur erfolgt, weil Geschäftsvermögen zum Buchwert erfasst werden müsse (Urk. 1 S. 5). Zu berücksichtigen sei ferner, dass für Beteiligungen von mehr als 20 Prozent am Aktienkapital, die vor dem 1. Januar 2001 erworben worden seien, mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung keine Möglichkeit bestanden habe, sie förmlich zu gewillkürtem Geschäftsvermögen zu erklären. Zufolge der anzuwendenden Einheitszuordnung seien die beiden Aktienzukäufe in den Jahren 1975 und 2003 ebenfalls dem gewillkürten Geschäftsvermögen zuzuordnen. Aus den Erfolgsrechnungen der X.___ Generalunternehmung der Jahre 2007, 2008 und 2013 werde sodann ersichtlich, dass die ausgeschütteten Dividenden stets direkt an den Beschwerdeführer privat überwiesen worden seien. Einzig in den Erfolgsrechnungen 2009 bis 2012 seien die Dividenden als (direkt weitergeleitete) Erträge der X.___ Generalunternehmung verbucht worden. Dies sei deshalb erfolgt, weil es der Steuerrevisior aus steuerlichen Gründen zur Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes der Dividenden so verlangt habe (Urk. 1 S. 6). Weil seine Beteiligungen an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG zum gewillkürten Geschäftsvermögen gehören würden, seien die darauf in den Jahren 2009 bis 2012 ausgerichteten Dividenden in Anwendung von Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHV-beitragsfrei (Urk. 1 S. 4).
2.
2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]).
2.2
2.2.1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
2.2.2 Gemäss Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
2.2.3 Gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen; Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 18b DBG bleibt vorbehalten.
Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 wurde in Art. 18 Abs. 2 DBG die gesetzliche Grundlage für die zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen (sog. gewillkürtes oder optiertes Geschäftsvermögen) geschaffen. Die Gesetzesänderung trat am 1. Januar 2001 in Kraft. Gemäss dem Wortlaut von Art. 18. Abs. 2 DBG bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung des Steuerpflichtigen, wonach die Beteiligungen zum Geschäftsvermögen gehören sollen. Diese Erklärung muss im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligungen abgegeben werden. Beteiligungen im Privatvermögen, welche bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2001 bereits bestanden, konnten nicht zum gewillkürten Geschäftsvermögen erklärt werden. Auf eine Übergangsregelung wurde im Gesetz bewusst verzichtet, da Privatpersonen andere Vermögenswerte überhaupt nie zu gewillkürtem Geschäftsvermögen erklären können (vgl. Ziff. 5 des Kreisschreibens Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 19. Juli 2000, aufgehoben mit Ziff. 4 des Kreisschreibens Nr. 23 der ESTV betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen). Daraus folgt, dass Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, welche vor dem 1. Januar 2001 erworben wurden, nicht mehr zu gewillkürtem Geschäftsvermögen erklärt werden können (vgl. Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Therwil/Basel 2001, Rz. 173 zu Art. 18 DBG).
2.2.4 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt demgegenüber die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (BGE 141 V 234 E. 4.2, 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 16 f. DBG. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der äusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei Alternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen als auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber auf Grund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden (BGE 125 V 383 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.4 Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.5 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus-gleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche-rungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 82 f.). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4).
Dabei ist zu beachten, dass der Grundsatz der parallelen Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag bei Annahme von Geschäftsvermögen zwingend ist und dem Grundsatz vorgeht, dass der Beitragspflichtige sich entgegenhalten lassen muss, was er steuerrechtlich vorgekehrt hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2, 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die ihm in den Jahren 2009 bis 2012 aus seinen Beteiligungen an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG zugeflossenen Dividenden beitragspflichtig ist.
3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass diese Dividenden gemäss Art. 17 AHVV AHV-beitragsfrei seien, weil es sich bei den Beteiligungen um gewillkürtes Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG handle (Urk. 1 S. 4-6, vgl. Urk. 7/178/3-4). Da die Erklärung von Beteiligungen zu gewillkürtem Geschäftsvermögen von Gesetzes wegen nur im Zeitpunkt des Erwerbs erfolgen kann (E. 2.2.3), trifft dies indes nicht zu. Der Beschwerdeführer hat die Aktien der Architekturbüro X.___ AG in den Jahren 1971 und 1975 sowie 50 Prozent der Aktien der Z.___ AG bei deren Gründung im Jahre 1973 erworben. Bis zum Inkrafttreten der Änderung von Art. 18 Abs. 2 DBG per 1. Januar 2001 (vgl. E. 2.2.3) konnte keine Erklärung zum mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 geschaffenen gewillkürten Geschäftsvermögen erfolgen. Bezüglich der im Oktober 2003 erworbenen restlichen 50 Prozent der Aktien der Z.___ AG muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass die notwendige Erklärung im Erwerbszeitpunkt nicht aktenkundig ist. Im Einspracheverfahren brachte er vor, dass die Erklärungen zum gewillkürten Geschäftsvermögen nicht mehr auffindbar seien (Urk. 7/178/4). Dass der Beschwerdeführer diesen 50%igen Anteil am Aktienkapital der Z.___ AG im Jahr 2003 mit privaten Mittel, zum Beispiel durch ein von ihm aufgenommenes Darlehen, finanziert und sie im Erwerbszeitpunkt zu gewillkürtem Geschäftsvermögen erklärt hätte, ist vom ihm daher weder dargetan noch belegt worden. Mangels Möglichkeit der Erklärung im Zeitpunkt des Erwerbs der vor dem 1. Januar 2001 erworbenen Beteiligungen zum gewillkürten Geschäftsvermögen und mangels Nachweises einer solchen Erklärung beim Erwerb der Aktien der Z.___ AG im Jahr 2003 kann bezüglich der Beteiligungen des Beschwerdeführers am Aktienkapital der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG nicht von gewillkürtem Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG ausgegangen werden.
Daraus, dass von Gesetzes wegen diese Erklärung nur im Zeitpunkt des Erwerbs möglich ist (E. 2.2.3), ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 5 ) - seine Beteiligungen an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG nicht mit seinen Steuererklärungen 2009 bis 2012 als gewillkürtes Geschäftsvermögen deklarieren konnte, selbst wenn den von ihm aufgelegten Auszügen aus seinen Steuererklärungen eine solche Willensäusserung zu entnehmen wäre (Urk. 3/5). Alsdann ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Übergangsregelung, welche die nachträgliche Erklärung von bestehenden Beteiligungen zu gewillkürtem Geschäftsvermögen ermöglich hätte, verzichtet hat (E. 2.2.3). Die Schaffung einer Übergangsregelung für fremdfinanzierte Beteiligungen auf dem Auslegungsweg ist daher nicht möglich (vgl. Ziff. 5 des Kreisschreibens Nr. 1 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 19. Juli 2000, aufgehoben mit Ziff. 4 des Kreisschreibens Nr. 23 der ESTV betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen). Weil die Erklärung im Zeitpunkt des Erwerbs entscheidend ist, kann sich die Erklärung auch nicht aus den massgebenden Umständen ergeben (Urk. 1 S. 5). Nicht ausschlaggebend ist deshalb, dass der Beschwerdeführer die Beteiligungsrechte in seiner Buchhaltung zum Nennwert verbuchte, wobei zudem ins Gewicht fällt, dass er sie in den Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen zu seinen Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2012 jeweils zum Buchwert deklarierte beziehungsweise im Steuerverfahren seitens der Steuerbehörden eine entsprechende Korrektur erfolgte (Urk. 1 S. 5, Urk. 3/3, Urk. 3/5, Urk. 7/200/9). Ebenfalls nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Dividenden nach dem Willen des Beschwerdeführers grundsätzlich jeweils an ihn ausbezahlt wurden (Urk. 1 S. 6). Schliesslich ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die von ihm angeführte Tabelle des Steuerrevisors (Urk. 3/7) der Bestimmung der Dividendenfälligkeit für die Verrechnungssteuer diente (Urk. 1 S. 5, 6). Zur Frage, ob die Dividenden von Fr. 650‘000.-- des Jahres 2012 - welche im vom Kantonalen Steueramt Zürich für das Steuerjahr 2012 gemeldeten Einkommen enthalten sind (Urk. 3/2) - AHV-betragspflichtiges Einkommen sind, lässt sich dieser Tabelle allerdings nichts entnehmen.
3.3 Nach dem Gesagten kann bezüglich der Beteiligungen daher nicht von gewillkürtem Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG ausgegangen werden. Diese Beteiligungen befinden sich vielmehr im Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers. Auch wenn die steuerliche Qualifikation von Vermögenswerten bezüglich AHV-Beitragspflicht nicht verbindlich ist (E. 2.5), rechtfertigt es sich doch, vorliegend darauf abzustellen. Das Kantonale Steueramt Zürich qualifizierte die Beteiligungen an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG wegen der langjährigen Bilanzierung in den Büchern der Gesellschaft als Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers (Urk. 7/200/2-3). Diese Auffassung vermag zu überzeugen, weil die Aufnahme eines Vermögenswertes in die Bilanz nach der bundesgerichtlichen Praxis zur direkten Bundessteuer ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass dieser zum Geschäftsvermögen gehört, sofern er nicht ausdrücklich als Privatvermögen gekennzeichnet und der damit zusammenhängende Aufwand und Ertrag nicht konsequent über das Privatkonto gebucht wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Einzelrichters am Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2015.00067 vom 30. September 2016 E. 3). Letzteres ist mit Blick auf die Buchhaltung der X.___ Generalunternehmung (vgl. S. 6 der Bilanz per 31. Dezember 2011 [Urk. 7/200/9] sowie Urk. 3/3) allerdings zu verneinen.
3.4 Zusammenfassend gehören die Beteiligungen des Beschwerdeführers an der Architekturbüro X.___ AG und der Z.___ AG nicht zu dessen Privatvermögen, sondern zu seinem Geschäftsvermögen. Gewillkürtes Geschäftsvermögen im Sinne von Art. 17 AHVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 DBG liegt allerdings nicht vor. Folglich besteht eine AHV-Beitragspflicht für die Dividenden aus diesen Beteiligungen, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhoben hat.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher