Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2016.00011 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 25. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 2002 als Selbständigerwerbende angeschlossen. Mit Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Jahr 2003 nach Massgabe eines beitragspflichtigen Einkommens von (gerundet) Fr. 275‘100.-- sowie eines per 31. Dezember 2003 im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 1‘000‘000.-- auf Fr. 26‘788.20 fest (einschliesslich Verwaltungskosten; Urk. 7/38). Der Beitragsverfügung lag die Steuermeldung des Steueramtes des Kantons Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, vom 11. August 2005 (Urk. 7/32) zugrunde, mit welcher dieses der Ausgleichskasse – gestützt auf eine am 15. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsene Ermessensveranlagung (vgl. dazu Urk. 7/102) der damals in ungetrennter Ehe lebenden Eheleute Y.___ – ein Gesamteinkommen in Höhe von Fr. 419‘000.-- sowie ein im Betrieb arbeitendes eigenes Kapital in Höhe von Fr. 1‘000‘000.-- gemeldet hatte. Gegen diese Verfügung erhob X.___ innert Frist keine Einsprache. Am 20. April 2006 leitete die Ausgleichskasse beim Betreibungsamt Z.___ die Betreibung ein (Urk. 7/49; Betreibung Nr. A.___), im Rahmen welcher die Beiträge bezahlt wurden (Urk. 7/76).
Nachdem X.___ in den folgenden Jahren mit der Verwaltung bezüglich diverser Beitragsverfügungen verschiedentlich Korrespondenz geführt und mitunter auch die für das Jahr 2003 erhobenen und von ihr bezahlten Beiträge in Frage gestellt und zurückgefordert hatte, stellte sie am 13. Oktober 2015 ein Gesuch betreffend „Revision der Nachtragsverfügung vom September 2005 für die Beiträge samt Rückzahlungsforderung betreffend die Betreibung A.___“ (Urk. 7/392). Mit Verfügung vom 19. November 2015 wies die Ausgleichskasse das Revisionsgesuch ab (Urk. 7/397). Dagegen erhob X.___ am 30. November 2015 Einsprache (Urk. 7/401 ff.), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2016 ebenfalls abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhebt X.___ mit Eingabe vom 5. Februar 2016 hierorts Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Die strittigen Nachtragsverfügungen der SVA-Zürich vom 06. September 2005 für das Jahr 2003, vom 30. Mai 2008 für die Jahren 2004 und 2005 seien definitiv aufzuheben,
2. Die Betreibung Nr. B.___ und Nr. C.___ des BA-Z.___ sei zurück zu ziehen (Beilage 30.3 und 30.4)
3. Die Beitragsverfügungen für den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 seien zu revidieren und an das reelle netto Einkommen der Gesuchstellerin angepasst,
4. Die Betreibungen Nr. D.___, Nr. E.___, und Nr. F.___ des BA-Z.___ sei zurück zu ziehen,
5. Die Betreibungen Nr. A.___ vom 23. Januar 2007 und Nr. G.___ vom 30. September 2008 des BA Z.___ sei zu löschen und den bezahlte Betrag auf Fr. 51‘853 zuzüglich Zins und Betreibungskosten sei an die Gesuchstellerin zurück zu führen (Beilage 30.1 und 30.2),
6. Beschwerde aufschiebende Wirkung sei erteilt,
7. Schadenersatz und Patiententschädigung sei der Gesuchstellerin zu gewähren,
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulast der Gesuchgegnerin“.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2016 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer vom 13. Oktober 2015 datierenden und als Gesuch „betreffend Revision der Nachtragsverfügung vom September 2005 für die Beiträge samt Rückzahlungsforderung betreffend die Betreibung A.___“ bezeichneten Eingabe unter Einreichung „zusätzlicher Beilagen“ (vgl. Urk. 7/392 S. 2) die Unrichtigkeit der Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 für das Jahr 2003 geltend gemacht. Gegenstand der Verfügung vom 19. November 2015 sowie des hierorts angefochtenen Einspracheentscheides vom 21. Januar 2016 bilden mithin - entsprechend dem Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2015 (vgl. so auch Dispositiv des vorliegend angefochtenen Entscheides; Urk. 2 S. 3) - allein die persönlichen Beiträge für das Jahr 2003. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch eine Abänderung der verfügungsweise festgesetzten Beiträge für die Jahre 2004 bis 2010 verlangt bzw. Anträge in Bezug auf hängige Betreibungsverfahren stellt, ist darauf mangels eines entsprechenden Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten.
Nicht auf die Beschwerde einzutreten ist auch insoweit, als die Beschwerdeführerin eine zweifellose Unrichtigkeit und damit die Aufhebung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Nachtragsverfügung für das Jahr 2003 unter dem Titel der Wiedererwägung beantragt. Denn wie erwähnt prüfte die Verwaltung das Gesuch vom 13. Oktober 2015 entsprechend seinem Titel unter dem Aspekt der prozessualen Revision, weshalb auch Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ausschliesslich das Revisionsgesuch bildete. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 30. November 2015 zudem auf die zweifellose Unrichtigkeit der fraglichen Verfügung hingewiesen hat (womit sich die Verwaltung im Einspracheentscheid allerdings nicht auseinandergesetzt hat), ändert dies nichts. Denn es gilt zu berücksichtigen, dass das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen prozessualer Revisionsgründe (vgl. E. 2.1 hienach) im Ermessen der Verwaltung liegt, weshalb sie weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden kann und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf besteht (vgl. in BGE 134 V 401 nicht publizierte Erwägung 3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008).
Da schliesslich einer Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde (Urk. 2), ist auch auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2) nicht weiter einzugehen.
2.
2.1 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Sie ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011, E. 3 mit Hinweisen).
2.2 Nach Art. 25 Abs. 3 ATSG können zu viel bezahlte Beiträge zurückgefordert werden (Satz 1). Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden (Satz 2). Für die Beitragsrückerstattung im AHV-Recht gilt zudem die Sondernorm von Art. 41 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), wonach diejenige Person, die nicht geschuldete Beiträge entrichtet, diese Beiträge unter dem Vorbehalt der Verjährung gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) von der Ausgleichskasse zurückfordern kann.
Nach der Regelung in Art. 16 Abs. 3 Satz 1 AHVG erlischt der Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge - in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 ATSG - mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Bei Beiträgen nach den Artikeln 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 endet die Frist in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Bei den Fristen in Art. 16 Abs. 3 AHVG handelt es sich nach der Rechtsprechung um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 119 V 300 E. 4a mit Hinweis).
2.3 Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat sich in einem Urteil des Jahres 2005 zur Frage nach dem Verhältnis zwischen der Regelung über die prozessuale Revision und der Wiedererwägung auf der einen Seite und den Beitragsrückerstattungsnormen in Art. 25 Abs. 3 ATSG beziehungsweise in Art. 41 AHVV in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 AHVG auf der anderen Seite geäussert. Danach findet die Beitragsrückerstattung auf rechtskräftig verfügte Beiträge insoweit keine Anwendung, als die Rechtskraftwirkung der Beitragsverfügungen - mittels Revision oder Wiedererwägung - zunächst beseitigt werden muss, bevor eine Beitragsschuld neu festgesetzt und anschliessend eine Beitragsrückerstattung neu geprüft werden kann. Alsdann verdrängt die Aufhebung einer Beitragsverfügung mittels eines Rückkommenstitels (Revision oder Wiedererwägung) die Ordnung der Rückerstattungsverwirkung nach Art. 16 Abs. 3 AHVG nicht. Vielmehr schafft die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Beseitigung der Rechtskraftwirkung der Verfügung bloss die notwendige Voraussetzung, damit grundsätzlich über Schuld oder Nichtschuld neu befunden und gestützt darauf eine Rückerstattung (unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Rückerstattungsverwirkung) geprüft werden kann (vgl. zum Ganzen Urteil des EVG H 176/04 vom 23. Februar 2005, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Verwaltung hatte den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründet, dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen keine neuen Tatsachen enthielten, welche eine Revision der bereits rechtskräftigen Verfügung herbeizuführen vermöchten (Urk. 2).
3.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Jahr 2003 sinngemäss geltend, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen ersichtlich sei, dass die Beitragsverfügung für das Jahr 2003 zweifellos unrichtig sei (Urk. 1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hatte unter Hinweis darauf, dass ein früheres Gesuch vom 30. Mai 2014 abgewiesen worden sei, mit ihrem nunmehrigen Gesuch vom 13. Oktober 2015 „zusätzliche“ Unterlagen eingereicht (vgl. Urk. 7/392 S. 2). Dabei handelte es sich um die Kopie des Steuerausweises 2003 der Gemeinde Z.___ vom 30. Januar 2006 für Staats- und Gemeindesteuern (Urk. 7/393 S. 2) sowie eine Kopie des Fehlblattes für die Steuererklärung 2003 vom 2. Februar 2005 (Urk. 7/393 S. 1).
4.2 Wenn die Verwaltung die Revision der im Streite liegenden Beitragsverfügung mit der Begründung verneint, dass mit diesen Beweismitteln keine neuen erheblichen Tatsachen geltend gemacht würden, ist ihr darin zu folgen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die nun aufgelegten Unterlagen oder die darin festgehaltenen Tatsachen den der Beitragsverfügung für das Jahr 2003 zugrunde liegenden Sachverhalt als unrichtig erscheinen lassen könnten. So betrifft der Steuerausweis 2003 der Gemeinde Z.___ die Staats- und Gemeindesteuern und kann im vorliegenden Zusammenhang schon daher nicht von erheblicher Bedeutung sein, als die persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende aufgrund der Veranlagung für die direkte Bundessteuer bemessen werden (vgl. Art. 23 AHVV). Alsdann belegt das Fehlblatt für die Steuererklärung 2003 in erster Linie das – bereits bekannte und der Ermessenstaxation zugrunde liegende - Fehlen einer entsprechenden Steuerdeklaration 2003. Im Übrigen enthält es einzig einen Antrag des Gemeindesteueramtes Z.___ in Bezug auf die Staatssteuereinschätzung 2003, welche im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung ist.
Sind jedoch gestützt auf diese Unterlagen keine Revisionsgründe ersichtlich, hat die Verwaltung eine Revision der Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 zu Recht abgelehnt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe, ohne sich diesbezüglich auf Revisionsgründe zu berufen, weitere – in weiten Teilen bereits in früheren Eingaben gemachte - Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der fraglichen Nachtragsverfügung beziehungsweise zu den Umständen, welche zu der dieser zugrunde liegenden steuerlichen Ermessenstaxation geführt haben, macht, ändert dies nichts. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass solche Vorbringen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorzutragen gewesen wären. So hat das vorliegende Revisionsverfahren einen rechtskräftigen Entscheid zum Gegenstand, der aus anderen als den gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründen nicht mehr abgeändert werden kann (selbst wenn er mit Fehlern behaftet sein sollte). Bei der Revision handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches – mit Blick auf die grundsätzliche Unabänderlichkeit rechtskräftiger Entscheide im Interesse der Rechtssicherheit - nur ausnahmsweise in ganz bestimmten Fällen die nachträgliche Anpassung eines rechtskräftigen Entscheids erlaubt. Er dient hingegen nicht der Weiterführung des Verfahrens und insbesondere nicht dazu, allfällige Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil des Bundesgerichts 8F_13/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1 mit Hinweisen).
4.3 Anzumerken bleibt jedoch, dass selbst wenn die fragliche Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 aufgrund der nachgereichten Unterlagen nunmehr in Revision (oder Wiedererwägung) zu ziehen gewesen wäre (was vorliegend wie erwähnt jedoch nicht der Fall ist), die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Revisionsgesuch letztlich bezweckte bzw. geforderte Rückerstattung der im Rahmen der Betreibung bezahlten Beiträge für das Jahr 2003 ausser Betracht fiele. Denn aus der in den Akten enthaltenen Abrechnung des Betreibungsamtes Z.___ vom 24. August 2007 betreffend die Betreibung Nr. A.___ geht hervor, dass der aus der Verwertung erzielte Erlös bzw. der an die Verwaltung überwiesene Betrag von Fr. 30‘533.-- am 17. August 2007 (Valuta-Datum) erstattet wurde (Urk. 7/76). Mithin wäre der Rückerstattungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin ohnehin aufgrund von Art. 16 Abs. 3 AHVG verwirkt (vgl. E. 2.2 und 2.3 hievor).
5. Mit Blick auf die dem Revisionsgesuch vom 13. Oktober 2015 beigelegte und von der Verwaltung mit (formlosem) Schreiben vom 19. Juni 2014 abschlägig beantwortete Eingabe vom 30. Mai 2014, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsgesuch einleitend verweist, ist schliesslich anzumerken, dass sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Dies schon deshalb, weil eine versicherte Person, welche sich mit einem formlosen Entscheid nicht abfinden will, nach Treu und Glauben gehalten ist, innert angemessener Frist zu intervenieren und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, ansonsten der im formlosen Verfahren ergangene Entscheid in gleicher Weise Rechtswirkungen entfaltet wie eine formell einwandfreie Verfügung. Dabei wurde die Frist, innert welcher formlose Mitteilungen anzufechten sind, auf ein Jahr festgesetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2008 vom 9. März 2008 E. 1). Dass die Beschwerdeführerin demgemäss interveniert hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Anzufügen bleibt schliesslich, dass selbst wenn die Verwaltung gestützt auf die Eingabe vom 30. Mai 2014 auf die fragliche Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 zurückgekommen wäre, ein allfälliger Rückerstattungsanspruch betreffend die im Jahr 2007 bezahlten Beiträge bereits im damaligen Zeitpunkt verwirkt gewesen wäre (vgl. E. 4.3 hievor).
6. Zusammenfassend hat die Verwaltung eine Revision der Nachtragsverfügung vom 6. September 2005 zu Recht abgelehnt. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann