Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2016.00012




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Muraro



Urteil vom 2. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Nachtragsverfügung vom 20. November 2015 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von X.___ aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Beitragsjahr 2013 aufgrund eines Einkommens von Fr. 80‘000.-- und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 86‘000. auf Fr. 8‘702.40 (AHV/IV/EO-Beiträge) und Fr. 1‘045.20 (FAKBeiträge) fest (Urk. 6/83). Hierbei stützte sich die Ausgleichskasse auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 11. November 2015, wonach eine Ermessensveranlagung vorgenommen worden sei und als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Betrag von Fr. 80‘000.-- und ein als im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 86‘000.-- angenommen worden sei (Urk. 6/81). Gegen die Nachtragsverfügung vom 20. November 2015 erhob der Beitragspflichtige mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 Einsprache (Urk. 6/84). Die Ausgleichskasse holte daraufhin Auskünfte des Steueramtes des Kantons Zürich ein. Am 22. Dezember 2015 teilte dieses mit, die Steuereinschätzung sei nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt, da der Steuerpflichtige keine Steuererklärung eingereicht habe. Der Einschätzungsentscheid sei rechtskräftig geworden (Urk. 6/90/1-2). Mit Entscheid vom 12. Januar 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Beitragspflichtigen ab (Urk. 2 [= Urk. 6/91]).


2.    Dagegen erhob der Beitragspflichtige am 10. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beiträge als Selbständigerwerbender seien aufgrund eines Einkommens von Fr. 55‘000.-- zu bestimmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. April 2016 angezeigt wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.    

2.1    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

2.2    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHVrechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

2.3    Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2). Auch kantonale Veranlagungen können Grundlage für die Beitragserhebung bilden (vgl. BGE 115 V 188 E. 3d).

2.4    Zu beachten ist, dass Steuermeldungen betreffend Gesamteinkommen die Verbindlichkeit abgeht, da die Steuerbehörden zwischen Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit sowie Erwerbseinkommen des Beitragspflichtigen und anderweitigen, steuerbaren Einkünften nicht unterscheiden. Im Falle einer solchen Meldung ist die Ausgleichskasse gegebenenfalls gehalten, das Einkommen aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen selbst einzuschätzen (BGE 101 V 252 E. 4, 98 V 243 E. 3; ZAK 1986 S. 55 E. 3c), wobei sie jedoch die Steuermeldung zum Ausgangspunkt ihrer eigenen Einkommensermittlung nehmen kann (vgl. ZAK 1986 S. 55).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er für das Jahr 2013 keine Steuererklärung eingereicht und die Steuerverwaltung deshalb eine Veranlagung vorgenommen hat. Auch bestritt er nicht, dass die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen ist. Zur Begründung seiner Eingabe machte er aber geltend, das satzbestimmende Einkommen, bei welchem auch die Mietzinseinnahmen aus seinem Mehrfamilienhaus mitberücksichtigt worden seien, sei auf Fr. 80‘000.-- festgesetzt worden. Demgegenüber sei das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit lediglich auf Fr. 55‘000.-- geschätzt worden (Urk. 1). Es sei für die AHV-rechtliche Beitragspflicht auf das effektive Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzustellen (Urk. 1).

3.2    

3.2.1    Mangels Einreichen einer Steuererklärung erfolgten die Veranlagungen der Periode 2013 für die direkte Bundessteuer (Veranlagungsverfügung vom 30. Juli 2015, Urk. 6/90/3) und der Staats- und Gemeindesteuern (Einschätzungsentscheid vom 30. Juli 2015, Urk. 6/90/5) nach Ermessen. Dabei wurde das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer auf Fr. 80‘000.-- festgesetzt. Für die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern musste berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer ausserkantonale Liegenschaften besitzt, deren Erträge sowie Vermögenswerte nicht im Kanton Zürich zu versteuern sind.

    Der Einschätzung für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 lag folgende Berechnung zu Grunde (Urk. 6/86):

steuerbares Einkommen:Fr.55‘000.--

satzbestimmendes Einkommen Fr.80‘000.--

steuerbares VermögenFr. 2‘000.--

satzbestimmendes VermögenFr.86‘000.--

    Die Steuermeldung vom 11. November 2015 (Urk. 6/81) basiert auf dem Gesamteinkommen gemäss Veranlagung für die Direkte Bundessteuer und auf dem satzbestimmenden Vermögen gemäss kantonaler Veranlagung.

3.2.2    Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrfach wegen fehlender Einreichung der Steuererklärung von der Steuerverwaltung eingeschätzt werden musste, so auch betreffend das Steuerjahr 2009: Die Steuerverwaltung meldete der Beschwerdegegnerin am 19. April 2011 ein Gesamteinkommen des Beschwerdeführers betreffend das Beitragsjahr 2009 von Fr. 91‘700.-- (Urk. 6/21). Nach der Ausscheidung der im Jahr 2009 bezogenen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 50‘336.-- netto (Urk. 6/31; vgl. auch den IK-Auszug vom 28. April 2011 [Urk. 6/23/1]), setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge in der Nachtragsverfügung vom 6. Mai 2011 ausgehend von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 41‘364.-- fest (Urk. 6/32), wogegen der Beschwerdeführer am 2. Juni 2011 Einsprache erhob (Urk. 6/33), welche mit Entscheid vom 7. Juli 2011 (Urk. 6/39) abgewiesen wurde. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2011 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 6/41/3). Im Beschwerdeverfahren (Verfahren Nr. AB.2011.00060) ergab sich, dass die Steuerveranlagung für das Jahr 2009 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (Urk. 6/41/16-17 und Urk. 6/42-43). Am 26. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Berechnungsmitteilung der Steuerverwaltung für die Direkte Bundessteuer 2009 vom 3. April 2012 (Urk. 6/49/3) zu den Akten und bat um entsprechende Anpassung der Beiträge (Urk. 6/49/1).

Aus der detaillierten Berechnungsmitteilung der Steuerbehörde vom 3. April 2012 (Urk. 6/49/3) ergab sich, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus unselbständigem Haupterwerb von Fr. 24‘084.-- gemeldet hatte. Als Einkünfte aus selbständigem Haupterwerb hatte er sodann einen Verlust von Fr. 41‘761.-- deklariert. Dieser Verlust wurde von der Steuerverwaltung jedoch nicht akzeptiert und auf Fr. 26‘275.-- reduziert. Aus der Berechnungsmitteilung der Steuerverwaltung vom 3. April 2012 ist ferner ein Liegenschaftenertrag von Fr. 25‘138.-- netto ersichtlich (Urk. 6/67/6). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 18. März 2014 eine neue Beitragsverfügung (Rektifikat) und erhob, ausgehend von einem Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 26‘275.--, den Mindestbeitrag für AHV/IV/EO von Fr. 460.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 13.80 (Urk. 6/65; vgl. auch die Meldung der Steuerbehörde vom 21. März 2014 [Urk. 6/70]). Das hiesige Gericht schrieb den Prozess AB.2011.00060 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 6/74).

3.2.3    Betreffend die Beitragsjahre 2010 bis 2012 erfolgten die Meldungen der Steuerbehörde gestützt auf die Angaben in den Steuererklärungen des Beschwerdeführers. Betreffend das Beitragsjahr 2010 meldete die Steuerbehörde einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 17‘088.-- (Urk. 6/71), betreffend das Beitragsjahr 2011 einen Gewinn von Fr. 5‘593.-- (Urk. 6/72) und betreffend das Beitragsjahr 2012 einen Gewinn von Fr. 47‘307.-- (Urk. 6/77), jeweils bei einem betrieblichen Eigenkapital von Null Franken.

3.3    Wohl ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass für die Bemessung des selbständigen Erwerbseinkommens die rechtskräftige Veranlagung der Direkten Bundessteuer und nicht diejenige der Staats- und Gemeindesteuer massgebend ist (vgl. E. 2.2). Zu beachten bleibt indes, dass die Steuermeldung vom 11. November 2015 ein Gesamteinkommen übermittelt, welchem die Verbindlichkeit grundsätzlich abgeht, und nur insoweit darauf abgestellt werden darf, als die Beschwerdegegnerin ausgehend von diesem Wert gehalten ist, aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen diejenigen Einkünfte abzuziehen, die zwar steuerbar sind, aber nicht selbständiges Erwerbseinkommen des Beitragspflichtigen darstellen (E. 2.4). Die vorliegende Aktenlage lässt eine AHV-rechtliche Qualifizierung der steuerbaren Einkünfte ohne Weiterungen zu:

    Die Differenz zwischen dem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 80‘000.-- und dem steuerbaren Einkommen von Fr. 55‘000.-- beträgt Fr. 25‘000.--. Hierbei handelt es sich um ausserkantonalen Liegenschaftenertrag. Da die Steuerbehörde der Beschwerdegegnerin den Liegenschaftenertrag in der Vergangenheit nicht gemeldet und die Ausgleichkasse darauf auch nie persönliche Beiträge erhoben hatte, ist der Liegenschaftenertrag im Umfang von Fr. 25‘000.-- ohne gegenteilige Anhaltspunkte auch weiterhin nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten (eine abschliessende Qualifikation des Liegenschaftenertrags im vorliegenden Verfahren ist allerdings nicht vorzunehmen).

Hinsichtlich des in der kantonalen Veranlagung ermessensweise festgesetzten steuerbaren Einkommens von Fr. 55‘000. ist jedoch davon auszugehen, dass dieses einzig vom Beschwerdeführer erwirtschaftete Einkünfte umfasst und er in der fraglichen Periode kein anderweitiges unselbständiges Erwerbs- oder Ersatzeinkommen erzielt hat, weshalb ausgehend von der kantonalen rechtskräftigen Ermessenstaxation dieser Wert für die Beitragsfestsetzung heranzuziehen ist. Dasselbe gilt für die Bewertung des im Betrieb investierten Eigenkapitals: Der für den Steuersatz massgebende Wert erfasst die ausserkantonalen Liegenschaften, welche – wie bereits ausgeführt – noch nie der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zugeordnet wurden und daher ausser Acht zu lassen sind. Die kantonale Ermessenstaxation für die Periode 2013 veranlagte ein im Kanton Zürich steuerbares Vermögen von Fr. 2‘000.--, was mangels anderweitiger Hinweise als betriebliches Eigenkapital der im Kanton Zürich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit herangezogen werden kann. In diesem Punkt kann dem Beschwerdebegehren nicht gefolgt werden.

3.4    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2016 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, für das Beitragsjahr 2013 persönliche Beiträge bemessen auf einem reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 55‘000. und einem investierten Eigenkapital von Fr. 2‘000. zu bezahlen. Zur Beitragsberechnung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 5. Januar 2016 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2013 persönliche Beiträge bemessen auf einem reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 55‘000. und einem investierten Eigenkapital von Fr. 2‘000. zu bezahlen hat. Zur Beitragsberechnung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaMuraro