Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


AB.2016.00013




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 21. April 2016

in Sachen

X.___

Gesuchstellerin


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Gesuchsgegnerin











    Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2015 (Urk. 2; Prozess Nr. AB.2014.00046) die Beschwerde von X.___, vertreten durch ihren Sohn Y.___, vom 22. August 2014 gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 22. Juli 2014 (Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung) abgewiesen hatte;

    nach Einsicht in die Eingaben der Versicherten, wiederum vertreten durch Y.___, vom 30. Januar (Urk. 1) und 30. März 2016 (Urk. 5), mit welchen sie die Revision des Urteils vom 7. Dezember 2015 und infolgedessen die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung beantragen liess,

    sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten (und namentlich auch in die archivierten Prozessakten AB.2014.00046);

    unter dem Hinweis, dass das Urteil vom 7. Dezember 2015 (Urk. 2) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weil die Versicherte auch nach entsprechendem Hinweis des Sozialversicherungsgerichts auf die damals noch laufende Rechtsmittelfrist (vgl. Urk. 3) ausdrücklich auf eine Beschwerde ans Bundesgericht verzichten liess (Urk. 4);

    in Erwägung, dass

    gemäss § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) [in Verbindung mit Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)] gegen rechtskräftige Entscheide des hiesigen Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden kann:

a)    wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,

b)    wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,

c)    wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist,

    die Revision somit voraussetzt, dass der Entscheid von Anfang an auf fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht, wobei als „neu“ nur solche Tatsachen gelten, die im Zeitpunkt des Entscheids bereits bestanden haben, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (Sabine Spross, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

    eine Revision mit anderen Worten nur dann mit neuen Tatsachen begründet werden kann, wenn es sich bei diesen Tatsachen – im juristischen Sinne - um (sogenannte) unechte Noven handelt, während diesbezüglich (sogenannte) echte Noven (neu sich zugetragene Umstände) ungeeignet sind (Spross, a.a.O., N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

    zudem erforderlich ist, dass die neuen Tatsachen erheblich, mithin geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (Spross, a.a.O., N 6 zu § 29 GSVGer mit Hinweisen),

    das Gericht von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären hat, wobei grundsätzlich auf denjenigen Sachverhalt abzustellen ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids, mithin der angefochtenen Verfügung beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheids gegeben war (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 99 zu Art. 61 ATSG),

    Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, jedoch insoweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98 E. 4),

    die Gesuchstellerin weder in ihrer Eingabe vom 30. Januar 2016 (Urk. 1) noch in derjenigen vom 30. März 2016 (Urk. 5) Revisionsgründe im – oben dargelegten - Sinne von § 29 GSVGer beziehungsweise Art. 61 lit. i ATSG vorbringen liess, sondern vielmehr appellatorische Kritik am Urteil vom 7. Dezember 2015 äusserte (etwa in Bezug auf die Beurteilung der Fragen der Überwachungsbedürftigkeit oder der Medikamenteneinnahme),

    sich auch aus den von der Gesuchstellerin eingereichten Dokumenten (Urk. 6/1-3) kein Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes ergibt, weil zum einen die Berichte des Z.___ vom 8. Oktober 2009 (Urk. 6/1) und 21. Mai 2015 (Urk. 6/2) nicht nur bereits bekannt waren, sondern insbesondere auch keine neuen Tatsachen beschreiben, und zum anderen sowohl der Bericht vom 21. Mai 2015 (Urk. 6/2) als auch der Fragebogen zur Hilfeleistung vom 10. Juli 2015 (Urk. 6/3) beträchtliche Zeit nach dem Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Juli 2014 erstattet wurden,

    gerade im Hinblick auf den genannten Fragebogen ersichtlich ist, dass sich die Situation der Gesuchstellerin seit Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Juli 2014, welcher Zeitpunkt nach dem oben Ausgeführten für das Urteil vom 7. Dezember 2015 den massgeblichen Sachverhalt bestimmte, erheblich verändert hat, ist sie doch am 22. Mai 2015 in ein Heim eingetreten (vgl. Urk. 6/3),

    ein derartig veränderter Sachverhalt (allenfalls) ein Grund für eine Neuanmeldung bilden kann (vgl. Art. 66bis Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in Verbindung mit Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), wobei bei einem Aufenthalt in einem Heim allerdings insbesondere auch Art. 43bis Abs. 1bis AHVG zu beachten ist,

    ein seit dem Erlass des massgebenden Einspracheentscheids veränderter Sachverhalt aber kein Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von § 29 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. i ATSG sein kann, weil es sich dabei naturgemäss um ein sogenanntes echtes Novum handelt und als Revisionsgründe - wie erwähnt - nur unechte Noven in Frage kommen,

    somit festzuhalten ist, dass der Revisionsgrund von § 29 lit. a SVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. i ATSG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) nicht erfüllt ist,

    auch die weiteren gesetzlichen Revisionsgründe von § 29 lit. b GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. i ATSG (Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen) oder von lit. c der genannten Bestimmung (Revision in der Folge einer festgestellten Verletzung der EMRK) nicht gegeben sind,

    aus dem Gesagten folgt, dass das Revisionsgesuch – ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer) - abzuweisen ist;


erkennt das Gericht:

1.    Das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker